Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist grundsätzlich derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d.h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtungen höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.
Normenkette
AO § 378 Abs. 1, § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 162 Abs. 1; UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.
Die Antragstellerin war in den Streitjahren im Baugewerbe unternehmerisch tätig.
Mit Anordnung vom 4. August 2006 begann das Finanzamt (FA) mit der Durchführung einer Betriebsprüfung (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2006, Bl. 145 ff Betriebsprüfungsakte). Dabei wurde anhand von Kontrollmaterial und den Gewinnermittlungen festgestellt, dass die Antragstellerin im Jahr 2000 Umsätze im Zusammenhang mit den Firmen W und H nicht erklärt hatte (vgl. Bl. 106 ff Betriebsprüfungsakte). Die für das Jahr 2001 vorgenommene Vorsteuerverprobung führte nach Ansicht des FA zu starken Abweichungen, die von der Antragstellerin angegebenen Werte konnten nicht nachvollzogen werden. Mit Bescheid jeweils vom 29. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2000 auf 25.729,74 EUR und für 2001 auf 242,35 EUR fest.
Der im Rahmen des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte nur teilweise Erfolg. Mit Bescheid vom 18. März 2008 setzte das FA die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2000 in Höhe von 4.013,32 EUR betreffend die Umsätze mit der Firma W aus und wies den Antrag im Übrigen zurück.
Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass
die Feststellungen der Betriebsprüfungen für den Veranlagungszeitraum 2000 wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung verfahrensrechtlich nicht verwertbar seien. Leichtfertige Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung könne ihr nicht vorgeworfen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sie leichtsinnig und gleichgültig gehandelt habe, wenn sie sich auf die Geschäftsführung ihres damaligen Ehemanns und Betriebsleiters Z verlassen habe.
Grundlage für die vom FA gefertigten Kontrollmitteilungen seien gefälschte Rechnungen gewesen, da ihre Firma gegenüber der Firma H niemals Leistungen erbracht habe. Die Zahlungsnachweise seien weder von ihr noch von Herrn Z unterschrieben worden, andere Personen wären nicht berechtigt gewesen, Zahlungen entgegen zu nehmen. Im Übrigen widerspräche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einer kleinen Baufirma Geldbeträge von bis zu 10.000 DM in bar vereinnahmt würden.
Die für das Jahr 2001 vorgenommenen pauschalen Hinzuschätzungen seien nicht zulässig. Aus familiären Gründen sei es der Antragstellerin während der Durchführung der Betriebsprüfung nicht möglich gewesen, sich persönlich um ihre steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Darüber hinaus sei ihr damaliger Steuerberater unbekannt verzogen. Nach einer Zwangsräumung bei Herrn Z seien auch sämtliche Buchhaltungsunterlagen vernichtet worden, für das Jahr 2001 existierten nur noch Kontenblätter, die dem FA übergeben worden seien.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 29. Januar 2008 in Höhe von 2.266,04 EUR und des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 29. Januar 2008 in Höhe von 3.349,73 EUR auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es trägt vor, dass für die Rechnungen an die Firma H dieselben Rechnungsvordrucke wie an andere Auftraggeber verwendet worden seien. Anhaltspunkte für eine Fälschung lägen nicht vor. Selbst wenn die Antragstellerin nur als Strohmann für Herrn Z tätig gewesen sei, müsse sie sich die in ihrem Namen vereinnahmten Entgelte zurechnen und auch den Vorwurf der leichtfertigen Steuerhinterziehung gegen sich gelten lassen.
Die für das Jahr 2001 eingereichten Kontenblätter könnten mangels dazugehöriger Belege nicht überprüft werden, die vorgenommenen Zuschätzungen seien daher gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten und auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Umsatzsteuerfestsetzu...