Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für Gewinntantieme. Gewerbesteuermessbetrag 1998. Körperschaftsteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Eine verdecktge Gewinnausschüttung ist anzunehmen, wenn die vereinbarte Bemessungsgrundlage für eine Gewinntantieme isoliert an den Jahresüberschuss anknüpft, ohne die in früheren Wirtschaftsjahren erzielten und vorzutragenden Verluste zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wurde mit Vertrag vom 29. Dezember 1992 gegründet. Der Geschäftsführer L. ist alleiniger Gesellschafter. Bis zum 31. Dezember 1997 ergab sich ein Verlust der Astin von 336.121 DM.

Im Dienstvertrag vom 2. Januar 1993 zwischen der Astin und ihrem Geschäftsführer wurden als Vergütungsbestandteile u. a. ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM, Überstundenzuschläge (25 v. H.), ein 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld und „eine Tantieme in Höhe von 20 v. H. des Jahresüberschusses abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages vor Steuern” (Körperschaftsteuer – KSt – und Gewerbesteuer – GewSt –) vereinbart. Dieser Vertrag wurde in der Gesellschafterversammlung vom 2. Januar 1997 wie folgt geändert: „Herr L. erhält eine Tantieme in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses vor Steuern. Die Tantieme wird im Hinblick auf Art und Höhe der Vergütung, die gleichartige Betriebe ihren Geschäftsführern für entsprechende Leistungen gewähren, neu festgesetzt.” In der Gesellschafterversammlung vom 15. Oktober 1999 kam es u. a. zu folgernder Beschlussfassung: „Der in 1998 erwirtschaftete Jahresüberschuss von DM 158.694,58 wird mit dem Verlustvortrag verrechnet. Die Überschuldung der Gesellschaft besteht fort. … Der Geschäftsführer erhält eine Tantieme i. H. v. 25 % des Jahresüberschusses vor Steuern; dies entspricht einer Auszahlung von 58.397,50 DM.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1998 wies die Astin eine Rückstellung für eine Gewinntantieme in Höhe von 58.395,50 DM an den Gesellschafter-Geschäftsführer aus. Bei der Veranlagung für das Streitjahr 1998 versagte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) die steuerliche Anerkennung dieses Betrages und ging insoweit von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Die Steuerbescheide wurden am 9. Mai 2000 mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Mit den Einsprüchen vom 30. Mai (gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und 7. Juni 2000 wandte die Astin sich u. a. gegen den KSt-Bescheid und den GewSt-Messbescheid für 1998.

Am 14. Juni 2000 lehnte das FA die „beantragte AdV” ab. Unter dem Datum vom 3. Juli 2000 beantragte die Astin erneut Aussetzung der Vollziehung. Dem Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2000 stattgegeben. Am 30. August 2000 teilte das FA der Astin mit, aufgrund der telefonischen Zusage vom 12. Juli 2000, zur streitigen Gewinntantieme Kommentarmeinungen einzureichen, seien die fälligen Steuerbeträge für 1998 von der Vollziehung ausgesetzt worden. Um Erledigung bis 20. September 2000 werde gebeten, „da die AdV ansonsten widerrufen werden müsste”.

Die eingelegten Einsprüche wies das FA in der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2001 als unbegründet zurück. Die Klage in der Hauptsache (Az. 6 K 2821/01) datiert vom 17. Juni 2001.

Am 17. Juni 2001 ging beim FA ein unter dem Datum vom „17.07.2001” (richtig: 17.06.2001) gefertigter Schriftsatz der Astin ein. Erneut beantragte sie darin u. a. die Aussetzung der Vollziehung des KSt- und des GewSt-Messbescheids für 1998. Diesen Antrag lehnte das FA am 12. Juli 2001 ab.

Mit dem vorliegenden Antrag will die Astin weiterhin erreichen, dass der KSt- und der GewSt-Messbescheid für 1998 von der Vollziehung ausgesetzt werden. Zur Begründung tragen sie vor, Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme sei ausschließlich der Jahresübschuss vor Abzug der KSt und GewSt. Der Abzug eines möglichen Verlustvortrages von der Steuerbemessungsgrundlage sei durch die Vertragesänderung vom 2. Januar 1997 gegenüber dem ursprünglichen Dienstvertrag ausgeschlossen worden. Für 1998 sei deshalb zu Recht die Auszahlung einer Tantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 58.397,50 DM (25 v. H. von 233.590 DM Jahresüberschuss vor Abzug von KSt und GewSt sowie vor Abzug des Verlustvortrages) erfolgt. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Astin in den Jahren seit ihrer Gründung Anlaufverluste erwirtschaftet habe. Insbesondere sei ein hohes Abschreibungsvolumen entstanden. Es sei wirtschaftlich sinnvoll, einem Geschäftsführer, der auf Grund einer vorzunehmenden Modernisierung und Umstrukturierung des Unternehmens einen erhöhten Arbeits- und Risikoeinsatz auf sich nehme, eine Tantieme auf einer „realistischen Bemessungsgrundlage” zuzusagen. Zur Förderung seiner Motivation dürften ihm in einem Fall wie dem...

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