rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA. Überprüfung von vereinbarten Verrechnungspreisen. Schätzung des Finanzamts auf Grundlage der so genannten Kostenaufschlagsmethode
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Streitfall ist bei summarischer Prüfung die Wahl der Kostenaufschlagsmethode zur Überprüfung des tatsächlich vereinbarten Verrechnungspreises und als Grundlage einer Schätzung des FA nicht zu beanstanden.
2. Diese Methode geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Herstellers oder Leistenden aus. Die Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik gegenüber Fremden zugrunde legt oder – wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden – den betriebswirtschaftlichen Grundsätze entsprechen (vgl. BMF v. 23.2.1983, IV C 5-S 1341-4/83 Tz. 2.2.4. und v. 13.10.2010, IV B 5-S 1341/08/10003 zu den Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Vollziehung des Nachforderungsbescheids hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Jahre 2008 bis 2009 vom 24. Juni 2014 wird bis einen Monat nach Ergehen der Entscheidung über den Einspruch vom 26. Juni 2014 in Höhe von 754.485,75 EUR gegen Leistung einer Sicherheit von 350.000 EUR ausgesetzt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur gegen Sicherheitsleistung.
Die Antragstellerin ist eine GmbH und wird unter HRB im Handelsregister beim Amtsgericht geführt. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, insbesondere gegenüber der Firma OP mit Sitz in Dubai, in Bezug auf den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen in Europa. Geschäftsführer der Antragstellerin ist A, alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin ist die OP, deren Sitz in Kuwait liegt und deren Geschäftsführer Herr P ist. Entsprechend dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 31. Juli bzw. 2. August 2008 erhielt A eine monatliche Vergütung von 24.000 EUR. Laut Gesellschaftsvertrag vom 22. November 2007 trägt die Antragstellerin den Gründungsaufwand, insbesondere die Kosten des Notars, der Eintragung ins Handelsregister und der Veröffentlichung bis zu einem Betrag von 2.500 EUR. Mit Verträgen vom 10. Juni 2008 bzw. 22. Juli 2008 wurden … als Mitglieder des Beirats bestellt, als deren feste Vergütung wurde ein Betrag von 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR im Jahr vereinbart. Im Fall einer Akquisition wurde eine zusätzliche Vergütung vereinbart.
In einem am 31. Juli 2008 abgeschlossenen Managementvertrag hatte sich die Antragstellerin gegenüber der OP verpflichtet, bestimmte Beratungs- und Managementleistungen gegenüber der OP zu erbringen (Ziffer 2 des Vertrages). Nach Ziffer 6 des Vertrages war es der Antragstellerin gestattet, die mit ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Kosten und Aufwendungen von den Geldern abzuziehen, die sie treuhänderisch für die OP hielt. Außerdem sollte die Antragstellerin bestimmte Management-, Transaktions- und Ausstiegsstrategiehonorare erhalten (Ziffer 10 des Vertrages). Vereinbarungsgemäß sollten die Managementhonorare nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, in dem die Managementleistung erbracht worden war und sich an der Gesamtinvestitionssumme (davon 1 %) orientieren, die seitens der OP zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres in „portfolio companies” investiert worden war. Das Transaktionshonorar für die erfolgreiche Identifizierung eines geeigneten Investitionsobjekts war nach Abschluss einer Akquisition fällig und orientierte sich an der konkreten Investitionssumme (davon 0,75 %). Das Ausstiegsstrategiehonorar wurde nach Vollendung der Aufgabe des Investments fällig und orientierte sich an dem Wert der Gegenleistung, den die OP für die Deinvestition erhält (davon 1,25 %). Laut Ziffer 12 des Vertrages sollte die Antragstellerin exklusiv für die OP tätig sein, die Vertragsdauer bestimmte sich zunächst auf 10 Jahre (Ziffer 13 des Vertrages).
Nach ihren Angaben erzielte die Antragstellerin in den Jahren 2008 und 2009 keine Erlöse und im Jahr 2010 Erlöse in Höhe von 101.249,97 EUR. Das steuerliche Einlagekonto der Antragstellerin wurde zum 31. 12. 2007 auf 0 EUR, zum 31. 12. 2008 auf 900.000 EUR, zum 31.12.2009 auf 1.677.548 EUR und zum 31. 12. 2010 auf 1.989.548 EUR festgestellt.
Aufgrund der im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 getroffenen Feststellungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die im Managementvertrag vom 31. Juli 2008 getroffenen Vergütungsvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhielten (vgl. Tz. 1.5 des Prüfungsberichts vom 29. Oktober 2013). Daraufhin ermittelte das Finanzamt die Erlöse im Schätzungswege gemäß den Grundsätzen für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen entsprechend der s...