rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlassung eines Flugzeugs an den Geschäftsführer bei klarer und von vornherein abgeschlossener Vereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Da es grundsätzlich möglich ist, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine ständige tatsächliche Übung oder eine sonstige langjährige Praxis innerhalb einer Geschäftsbeziehung eine ursprünglich bestehende Unklarheit beseitigen oder den Nachweis eines Änderungsvertrages erbringen kann und im Streitfall die Leistungen aus dem Mietvertrag (Überlassung des Flugzeugs mittels eine Vercharterungsvertrags) tatsächlich erbracht worden sind, erscheint es bei summarischer Prüfung denkbar, dass ein formeller Mangel geheilt worden ist.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tenor
1. Die Vollziehung der Bescheide vom 22. Januar 2018 zur Körperschaftsteuer 2009 bis 2013 wird in Höhe von 11.526 EUR (2009), 9.705 EUR (2010), 17.185 EUR (2011), 12.081 EUR (2012) und 11.082 EUR (2013) und die Vollziehung des Nachforderungsbescheids über Kapitalertragsteuer vom 1. Dezember 2017 wird in Höhe von 110.033,75 EUR für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die wirtschaftliche Beratung von Unternehmen sowie die Verwaltung von Vermögen. Alleiniger Anteilseigner und Geschäftsführer ist S. Die Antragstellerin ist alleinige Anteilseignerin der Firma ABC AG (AG) mit Sitz in der Schweiz, Direktor des Verwaltungsrats der AG ist S. S hält außerdem 86,4 % der Anteile an der Firma I GmbH mit Sitz im Inland und ist ihr Geschäftsführer. S war unter zwei Wohnsitzen im Inland und in Österreich gemeldet.
Die Antragstellerin hatte im Oktober 2008 ein Flugzeug zu Anschaffungskosten von 401.140 EUR erworben und ohne Pilot an die AG verchartert. Mit zusätzlicher Vereinbarung vom 5. Januar 2009 wurde festgelegt, dass das Flugzeug ausschließlich zur Herstellung von Luftbildern genutzt werden dürfe, andernfalls sei die Chartervereinbarung unwirksam.
Im Rahmen von Ermittlungen des Zollfahndungsamts wegen des Verdachts der Inanspruchnahme von unrechtmäßiger Steuerentlastung auf Flugbenzin erfolgte eine Auswertung der Flugbücher über einen Zeitraum von etwa 4,5 Jahren sowie eine Inaugenscheinnahme des Flugzeugs am 7. Januar 2014. Dabei kam die Zollfahndung zu dem Ergebnis, dass S jeweils am Beginn der Woche zu seinem Arbeitsplatz bei der Firma I geflogen und Mitte bis Ende der Woche wieder zurück zu seinem tatsächlichen Wohnort in Österreich geflogen ist. Anlässlich einer Steuerprüfung der AG seien zwar Rechnungen (unter anderem eine Rechnung vom 14. November 2012 über 6.000 EUR) für Luftbildaufnahmen vorgelegt worden. Als Auftraggeber und Rechnungsempfänger werde die Firma XYZ, vertreten durch XYZ mit Sitz in Österreich genannt. Dabei handle es sich jedoch nicht um eine Firma, sondern lediglich um einen Projektnamen für künftig geplante geschäftliche Aktivitäten. XYZ sei die Ehefrau von S. In den Jahren 2008 bis 2013 seien insgesamt 3.722 Luftbildaufnahmen minderer Qualität erstellt worden. Bei den Durchsuchungen der Privat- und Geschäftsräume des S seien weder Kameras, Ausdrucke oder Luftbilder noch Fotobearbeitungssoftware gefunden. In einem Schreiben des S als Verwaltungsdirekter der AG vom 13. April 2009 habe S das Flugzeug als Reiseflugzeug bezeichnet, dessen Kosten „1:1” an die Firma I weiterberechnet würden, um Nachfragen der Steuerverwaltung zu vermeiden. Somit sei aus Sicht des Finanzamts widerlegt, dass der Hauptzweck jedes Fluges ausschließlich der Durchführung von Luftbildaufnahmen gedient habe.
Das Amtshilfeersuchen in die Schweiz betreffend die AG ergab, dass diese im Geschäftsverkehr der Schweiz nicht als Dienstleister für Luftbildaufnahmen aufgetreten sei und es sich bei ihren Geschäftsräumen um einen mit mindestens drei anderen Firmen genutzten Büroraum handle. Im Rahmen einer bei der AG durchgeführten Außenprüfung kam das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die AG im Inland beschränkt steuerpflichtig sei, da sie in den Räumlichkeiten der I GmbH zur Erbringung von Beratungsleistungen an die I GmbH eine Betriebsstätte unterhalte. Die Tätigkeit der AG erschöpfe sich in der Beratung verbundener Unternehmen, so dass die Einkünfte der AG in Deutschland zu versteuern seien.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Antragstellerin (vgl. Bericht vom 20. November 2017) für den Zeitraum 2008 bis 2013 kam das Finanzamt unter anderem zu folgendem Ergebnis:
Im Zusammenhang mit den für das Flugzeug berücksichtigten Kosten lägen verdeckte Gewinnausschüttungen an S vor. Gemäß den Ermittlungen der Zollfahndung sei die beschriebene gewerbliche Nutzung des Flugzeugs aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen (Art des Flugzeugs, fehlende Vorrichtungen zur Erstellung von Flugbildern) nicht möglich. Eine weitere Bildnachbearbeitung sei laut der bisherigen Erkenntnisse ebenfalls nicht möglich, da beispielsweise die entsp...