rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorleistung eines Käufers als zusätzliche Gegenleistung bei der GrESt. Vorleistungspflicht des Käufers bei der GrEStG – § 8 Abs.1 GrEStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorausleistung des Käufers stellt eine zusätzliche Gegenleistung bei der GrESt dar, unabhängig davon, für welchen Zeitraum der geldwerte Vorteil gewährt wird (§ 8 Abs. 1 GrEStG).
Normenkette
GrEStG § 8 Abs. 1; BGB §§ 320, 322, 446 Abs. 2 a.F.; BewG § 15 Abs. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/8 und das Finanzamt zu 7/8.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob in der Kaufpreiszahlung für ein Grundstück vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten eine zusätzliche Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zu sehen ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 10. April 2001, die Grunderwerbsteuerbescheide vom 18. Mai 2001 und vom 12. Februar 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt
die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.
Der Antragsgegner (das Finanzamt = FA) hat im Laufe des AdV-Verfahrens teilweise Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 7.475,09 EUR gewährt.
Die Antragstellerin beantragt weiterhin
Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 12. Februar 2004 in Höhe von 8.485,40 EUR.
Das FA beantragt
die Ablehnung des – weiter gehenden – Antrags.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt. Danach soll auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Das FA hat zutreffend – zumindest – den Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2002 (Zah
3 lung der ersten Kaufpreisrate in Höhe von 8,63 Mio. DM) und der am 14. März 2002 erfolgten Eigentumsumschreibung im Grundbuch als zusätzliche Kapitalnutzungsmöglichkeit angesehen.
Verzichtet der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als Entgelt i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. Oktober 1994 II R 4/91 in BStBI II 1995 S. 69).
Danach hat im vorliegenden Fall die Antragstellerin durch die Vorausleistung des Kaufpreises dem Grundstücksverkäufer neben dem eigentlichen Kaufpreis eine zusätzliche Gegenleistung zumindest dadurch gewährt, dass sie ihm die Nutzungsmöglichkeit des entsprechenden Kapitals für den Zeitraum zwischen der Vorbezahlung (31. Januar 2002) und der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (14. März 2002) überlassen hat.
Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass es für die Anwendung des o.g. BFH-Urteils nicht von Bedeutung ist, für welchen Zeitraum der geldwerte Vorteil gewährt wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich aus diesem Urteil auch nicht, dass ein in die Bemessungsgrundlage einzubeziehender geldwerter Vorteil nur dann vorliegt, wenn der Vorleistungszeitraum die Dauer von zwölf Monaten übersteigt. Es kann vielmehr dahinstehen, ob die Vorleistung der Antragstellerin in Bezug auf den Kaufpreisteilbetrag von 8,63 Mio. DM als (unentgeltliche) Darlehensgewährung beurteilt werden kann. Denn die zinslose Darlehensgewährung und die Vorleistung des Kaufpreisteils haben jedenfalls gemeinsam, dass in beiden Fällen dem Verkäufer ein geldwerter Vorteil und damit ein zusätzliches grunderwerbsteuerrechtlich zu erfassendes Entgelt in Gestalt der unentgeltlichen Überlassung von Kapitalnutzungsmöglichkeiten zugewendet wurde. Der Jahreswert der Nutzung ist in einem solchen Fall gemäß § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz mit 5,5 v.H. anzunehmen (BFH in BStBI II 1995 S. 69).
Der Senat weist ferner darauf hin, dass er auf die Frage, ob die Regelung des § 446 Abs. 2 BGB a.F. durch die ausdrückliche Regelung in Abschnitt II 1 des notariellen Kaufvertrags vom 10. April 2001 abbedungen ist, im Hinblick auf das Verböserungsverbot in dem hier vorliegenden AdV-Verfahren nicht einzugehen braucht...