Entscheidungsstichwort (Thema)
EuGH-Vorlage: Erstattung von Zoll nach Auslaufen des Präferenzzollsatzes
Leitsatz (redaktionell)
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO dahin auszulegen, dass er nur den Fall eines Erstattungsantrags regelt, bei dem eine Ware zunächst unter Anwendung des Drittlandszollsatzes in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde und sich später herausstellt, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung eigentlich ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit (hier Präferenzzollsatz) bestanden hat, der jedoch bei Stellung des Erstattungsantrags bereits wieder ausgelaufen war, mit der Folge, dass der Auslauf einer zeitlich befristeten Präferenzregelung bei der Stellung des Erstattungsantrags einem Beteiligten nicht entgegengehalten werden kann, wenn bei der Abfertigung der Präferenzzollsatz gewährt und erst bei einer Nacherhebung durch die Verwaltung die Präferenz versagt worden ist und der Drittlandszollsatz zugrunde gelegt wird?
- Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaates, wenn der Ausfuhrstaat eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem anderen Stempelabdruck als den der Kommission mitgeteilten Musterstempelabdruck versehen hat, diese Abweichung im Zweifel als formalen Mangel i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens behandeln und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 damit ohne Beteiligung der Zollbehörden des Ausfuhrstaates für ungültig erklären können?
Bei Bejahung der Frage 2:
- Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens auch dann anzuwenden, wenn der formale Mangel nicht unmittelbar bei der Einfuhr, sondern erst bei der späteren Nachprüfung durch die Zollbehörde erkannt wird?
- Kann Art. 16 Abs. 4 und Abs. 5 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens dahin ausgelegt werden, dass ein formaler Mangel dann als beseitigt gilt, wenn bei einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in dem Feld „Bemerkungen” zwar nicht wörtlich einer der in Abs. 16 Abs. 4 des Protokolls Nr. 1 zum Cotonou-Abkommen vorgesehenen Hinweise, sondern nur ein solcher eingetragen worden ist, der im Ergebnis aber zum Ausdruck bringt, dass der Präferenznachweis nachträglich ausgestellt worden ist?
Bei Verneinung der Frage 2:
Ist Art. 236 Abs. 1 ZK dahin auszulegen, dass Einfuhrabgaben gesetzlich nicht geschuldet gewesen sind und daher zu Unrecht nach Art. 220 Abs. 1 ZK nacherhoben wurden, wenn die ursprünglich verwendeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von der Zollbehörde des Einfuhrlandes nicht ohne Einschaltung der Zollbehörden des Ausfuhrlandes für ungültig erklärt werden durften?
- Ist auch in dem Fall, dass eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gem. Art. 16 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens nachgereicht wird, die Erstattung bereits nacherhobener und gezahlter Einfuhrabgaben wegen Art. 889 ZK-DVO nur dann möglich, wenn der Präferenzzollsatz im Zeitpunkt des Erstattungsantrags noch gilt?
Normenkette
ZKDV Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich; Protokoll Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 4-5, Art. 32 Abs. 1; ZK Art. 236 Abs. 1, 2 Unterabs. 3, Art. 220 Abs. 1, Art. 221 Abs. 3, Art. 201 Abs. 2; AEUV Art. 267; EG Art. 234
Nachgehend
Tenor
A. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 889 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich ZK-DVO dahin auszulegen, dass er nur den Fall eines Erstattungsantrags regelt, bei dem eine Ware zunächst unter Anwendung des Drittlandszollsatzes in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde und sich später herausstellt, dass im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung eigentlich ein ermäßigter Zollsatz oder Zollfreiheit (hier Präferenzzollsatz) bestanden hat, der jedoch bei Stellung des Erstattungsantrags bereits wieder ausgelaufen war, mit der Folge, dass der Auslauf einer zeitlich befristeten Präferenzregelung bei der Stellung des Erstattungsantrags einem Beteiligten nicht entgegengehalten werden kann, wenn bei der Abfertigung der Präferenzzollsatz gewährt und erst bei einer Nacherhebung durch die Verwaltung die Präferenz versagt worden ist und der Drittlandszollsatz zugrunde gelegt wird?
2. Ist Art. 16 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 32 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V des Cotonou-Abkommens dahin auszulegen, dass die Zollbehörden des Einfuhrstaates, wenn der Ausfuhrstaat eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit einem anderen Stempelabdruck als den der Kommission mitgeteilten Musterstempelabdruck versehen hat, diese Abweichung im Zweifel als formalen Mangel i. S. d. Art. 16 Abs. 1 Buchst....