Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung des Bodenrichtwerts bei der Bedarfsbewertung von Grundstücken
Leitsatz (redaktionell)
Der vom Gutachterausschuß mitgeteilte Bodenrichtwert ist vom FA in einen abweichenden Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen, wenn sich dieser auf eine vom Gutachterausschuß angegebene Geschossflächenzahl bezieht. Die Geschoßflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks ist bei der Umrechnung nach der baurechtlich möglichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 3, § 138 Abs. 3
Gründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Der Senat verneint bei der in diesem Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Streitsache ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
Unstreitig ist der Wert des streitbefangenen Grundstücks nach § 145 Abs. 3 BewG festzustellen. Demgemäß ist der Wert zunächst nach der Grundstücksfläche (3.428 qm) und dem um 20 v. H. ermäßigten Bodenrichtwert (890 DM bei einer GFZ von 0,4) zu bestimmen. Dieser Richtwert ist als typisierter Wert (§ 138 Abs. 3 BewG) den Besonderheiten des streitbefangenen Grundstücks, hier der höheren Bebauungsmöglichkeit, anzupassen. Lt. dem vorgelegten Übertragungsvertrag vom 14.12.2001 konnte auf dem streitbefangenen Grundstück eine Gesamtgeschossfläche von 4.520 m² baulich verwirklicht werden, dies entsprecht einer GFZ von 1,32. Das Finanzamt hat deshalb zu Recht den Bodenwert gem. R § 160, 161 ErbStR angepasst bzw. abgeleitet (890,– DM × 1,15/0,66 = 1.550 DM). Dem steht auch das vom Antragsteller zitierte Urteil des FG Nürnberg vom 27.01.2000 (IV 261/1999, EFG 2000, 610) nicht entgegen. Das FG Nürnberg hat seine Auffassung, dass das Finanzamt den vom Gutachterausschuss mitgeteilten Bodenwert ohne nähere Prüfung anzuwenden hat, mit rechtskräftigen Urteil vom 29.03.2001 (IV 565/2000, EFG 2001, 959) dahin präzisiert, dass der vom Gutachterausschuss festgesetzte Bodenrichtwert dann in einen abweichenden Bodenwert für das zu bewertende Grundstück umzurechnen ist, wenn der festgesetzte Richtwert sich auf eine vom Gutachterausschuss angegebene Geschossflächenzahl bezieht, da sich diese Differenzierung aus dem Richtwert selbst ergebe. Dieser, auch von der Literatur (Rössler/Troll, Komm. z. BewG RdNr. 18 zu § 145 BewG) geteilten Auffassung schließt sich der Senat, wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle an. Die Geschossflächenzahl des zu bewertenden Grundstücks ist bei der Umrechnung nach der baurechtlich möglichen Nutzung des Grundstücks zu ermitteln. Diese entspricht w.o. ausgeführt und vom Antragsteller nicht bestritten einer GFZ von 1.32.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch die Voraussetzungen einer unbilligen Härte i.S.d. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO nicht vor.
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe rechtfertigen allenfalls eine Stundung, nicht jedoch eine Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 09.12.1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885, 887f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 926725 |
Inf 2003, 401 |