rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der Verwendungsabsicht für ausschließlich steuerpflichtige Vermietungsumsätze. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Umsatzsteuer 2001 und Umsatzsteuer-Vorauszahlung 12/02, 01/03, 02/03, 03/03, 12/03

 

Leitsatz (redaktionell)

Einem Unternehmer, der ein unbebautes Grundstück erwirbt, mit einem Bürogebäude bebaut und anschließend veräußert und zuvor zur besseren Veräußerbarkeit vermietet, steht der Vorsteuerabzug für die Bauleistungen in voller Höhe nur dann zu, wenn anhand objektiver Anhaltspunkte die von Anfang an bestehende Absicht belegt wird, die Bauleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden.

Es spricht gegen eine derartige ausschließlich „steuerpflichtige” Vermietungsabsicht, wenn z.B. der Bericht des mit der Mietersuche beauftragten Maklers nicht nur Mietinteressenten mit steuerpflichtigen Umsätzen, sondern auch Versicherungs- und Bankunternehmen sowie auch Ärzte enthält, der Auftrag an den Makler auch nicht auf „steuerpflichtige” Mieter beschränkt ist und wenn z.B. auch die Kreditzusage der finanzierenden Bank keine Feststellung zu einer steuerpflichtigen oder steuerfreien Vermietung vor der Veräußerung enthält.

 

Normenkette

UStG 2001 § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1, 2 S. 1; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Tenor

1. Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2003 vom 5. März 2004 wird in Höhe von 975.414,46 EUR von der Vollziehung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 36 v.H. und der Antragsgegner zu 64 v.H.

 

Tatbestand

I.

Der Gesellschaftszweck der Antragstellerin, einer GmbH & Co. KG, war der Erwerb, die Bebauung und die anschließende Veräußerung des Objekts … (Objekt).

Demgemäß erwarb die Antragstellerin das genannte Grundstück im September 2000. Der Kaufpreis wurde zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

In den Jahren 2001 bis 2003 bebaute die Antragstellerin das Grundstück mit einem Bürogebäude.

Mit Vertrag vom 20. Dezember 2001/18. Januar 2002 vermietete die Antragstellerin zunächst eine Teilfläche von rd. 43 v.H. und schließlich mit sog. Nachtrag vom 13./16. Januar 2003 die restliche Teilfläche von ca. 57 v.H. an die … Krankenkasse (KK; Bl. 179 ff. und Bl. 190 ff. FG-Akte). Die Überlassung der vermieteten Flächen an die KK erfolgte zum 1. April 2003. Das Mietverhältnis soll zunächst bis zum 31. Dezember 2012 bestehen.

Mit notariellem Vertrag vom 26. September 2003 (Bl. 195 ff. FG-Akte) veräußerte die Antragstellerin das Objekt zum 31. Dezember 2003. Dabei gingen die Vertragspartner übereinstimmend davon aus, dass es sich bei diesem Rechtsgeschäft um eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handele (s. § 4 Nr. 2 des Vertrags vom 26. September 2003).

In den Streitjahren machte die Antragstellerin aus bezogenen Leistungen Vorsteuern für 2001 in Höhe von 468.591,41 EUR, für 2002 in Höhe von 1.078.719,43 EUR und für Januar bis März 2003 in Höhe von 101.318,46 EUR geltend. Ab dem Voranmeldungszeitraum April 2003 nahm die Antragstellerin Berichtigungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG vor.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung (s. Bericht vom 19. Februar 2004, Bl. 237 ff. FG-Akte) vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Veräußerung des Objekts keine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1 a UStG sei. Die Absicht des steuerpflichtigen Verkaufs sei aber unerheblich, da die Antragstellerin das Objekt tatsächlich steuerfrei vermietet habe. Deshalb könne nur für Januar bis November 2001 der Vorsteuerabzug vollständig gewährt werden. Für Dezember 2001 und das ganze Jahr 2002 könnten jedoch die geltend gemachten Vorsteuern nur im Umfang der noch nicht vermieteten Flächen, also zu etwa 57 v.H. abgezogen werden. Mit Abschluss des Nachtrags vom 13. Januar 2003 sei die Absicht der steuerpflichtigen Verwendung von der Antragstellerin gänzlich aufgegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Objekts, dem 1. April 2003, beginne der Berichtigungszeitraum gemäß § 15 a UStG. Zum 31. Dezember 2003, dem Zeitpunkt der steuerfreien Veräußerung, ende der Berichtigungszeitraum gemäß § 15 a Abs. 4 UStG. In diesem Zeitpunkt sei eine endgültige Berichtigung zu veranlassen.

Da neben der Vermietung des Bürogebäudes Kfz-Stellplätze steuerpflichtig vermietet worden seien, könne insoweit Vorsteuer geltend gemacht werden und sei für den Zeitraum April bis November 2003 eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von 0,554 v.H. durchzuführen (zur Berechnung s. Seite 8 des Berichts vom 19. Februar 2004).

Zur Berechnung und zu den Beträgen der anerkannten und nicht anerkannten Vorsteuerbeträge sowie der Berichtigungsbeträge gemäß § 15 a UStG wird auf die Anlage 1 und 2 des Prüfungsberichts (Bl. 246 und 247 der FG-Akte) Bezug genommen.

Entsprechend den Ergebnissen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. und 5. März 2...

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