rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Anordnung des Gerichts, einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Gericht darf die Hinzuziehung eines fachkundigen Prozessbevollmächtigten oder Beistands anordnen, wenn die prozessfähigen Kläger Hinweise des Gerichts auf die prozessuale Situation (hier: Unzulässigkeit der Klage) und auf die daraus resultierende Veranlassung ignorieren, ihre Ausführungen vollinhaltlich neben der Sache liegen und ihre Rechtsverfolgung trotz eigentlich überschaubarer rechtlicher Situation als mutwillig erscheint.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen IX B 188/05)

 

Tenor

1. Den Klägern wird aufgegeben, für den vorliegenden Rechtsstreit einen fachkundigen Bevollmächtigten oder Beistand zu bestellen.

2. Sofern zu Textnummer 1 Beschwerde eingelegt werden sollte, wird das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens ausgesetzt.

 

Tatbestand

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen vom Gericht angeordnet werden kann, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden kann.

I.

Am 18. Februar ist gegen die Kläger unter dem Aktenzeichen 2 K 1409/95 in Sachen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1983 bis 2001 (Grundstück A 18, B) ein klageabweisendes Urteil ergangen (Bl. 26 ff. FG-A), das rechtskräftig geworden ist. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2002 hatten die Kläger – dabei die Klägerin vertreten durch den Kläger – unter Bezugnahme auf eine Einspruchsentscheidung (EE) des Finanzamts vom 22. November 2002 die hier maßgebliche und unter dem Az. 15 K 5471/02 registrierte Klage erhoben und beantragt, „die Beklagte zu verurteilen, diese EE wegen offensichtlicher Willkür von C… zurückzuweisen bzw. zurückzugeben, und zwar unverzüglich”. Nach Auskunft des Finanzamts bezog sich die genannte EE auf die Gegenstände, über die das bezeichnete Urteil ergangen ist. Mit den Klägern zugeleitetem Schriftsatz vom 13. Februar 2003 hat das Finanzamt wörtlich ausgeführt: „Die Klage ist nicht zulässig. Die Kläger haben wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1993 bis 2001 bereits Untätigkeitsklage erhoben (Az.: 2 K 1409/95). Da vom Finanzamt zwischenzeitlich eine Einspruchsentscheidung erlassen wurde, wird dieses Klageverfahren mit dem angefochtenen Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung als Verfahrensgegenstand fortgeführt. Eine weitere Klage, wie sie von den Klägern nunmehr erhoben wurde, ist unzulässig.

Mit Schreiben vom 1. September 2005 hat der Berichterstatter die Kläger unter Bezugnahme auf die seiner Meinung nach zutreffende Äußerung des Finanzamts darauf hingewiesen, dass sich angesichts von Form und Inhalt der Schriftsätze der Kläger die Frage stellt, ob nicht anzuordnen ist, dass die Kläger für ihre Sache einen Bevollmächtigten bestellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung). Den Klägern wurde (je mit gesondertem Schreiben vom 1. September 2005) Gelegenheit gegeben, bis 20. September 2005 von sich aus unter Anzeige gegenüber dem Gericht einen Bevollmächtigten zu bestellen, der sodann bis spätestens 10. Oktober 2005 eine Prozeßerklärung abgeben sollte.

Auf das am 8. September 2005 bei Gericht eingegangene Schreiben der Kläger (der Kläger als Bevollmächtigter der Klägerin) wird Bezug genommen (Bl. 51 FG-A). Dem Inhalt des Schriftsatzes lässt sich, wie allen anderen in dieser Sache, kein Eingehen auf die Hinweise des Finanzamts und des Gerichts entnehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Gericht hält im Streitfall die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO für gegeben und macht von dieser Befugnis Gebrauch. Hiernach kann durch Beschluß angeordnet werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt oder ein Beistand hinzugezogen werden muß. Die Vorschrift dient vor allem dem beteiligten Kläger selbst, wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen gehörig wahrzunehmen. Gleichzeitig soll sie aber auch den sachgerechten und beschleunigten Fortgang des Verfahrens gewährleisten. Die im Ermessen des Gerichts stehende Maßnahme ist einerseits unzulässig, wenn der Beteiligte prozessunfähig ist, andererseits muß feststehen, dass der Beteiligte seine Rechte nicht selbst sachgerecht wahrnehmen kann oder will. Sie ist im Allgemeinen nur zulässig, wenn Hinweise gemäß § 76 Abs. 2 FGO erfolglos geblieben sind und wenn der Beteiligte weder zum sachgemäßen Tatsachenvortrag noch zur Stellung sachdienlicher Anträge fähig ist, weil er die entscheidungserheblichen Umstände nicht erkennen oder nicht erfassen kann, welche Prozeßhandlungen nach Lage des Falles geboten sind, oder wenn er unverständliche, verworrene, weitschweifige oder unsachliche Ausführungen macht oder sinnlose Anträge stellt, die die Rechtsverfolgung als mutwillig erscheinen lassen (vgl. dazu und wegen weiterer Maßgaben m.w.N. Gräber/-Koch...

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