Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Einreichung beim Finanzamt. Kosten für Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung. Kosten für Rechtsstreitigkeiten in Erbschaftsangelegenheiten nicht abzugsfähig
Leitsatz (redaktionell)
1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Soweit vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die vom Steuerberater eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei unzutreffend, muss dies auch hinreichend glaubhaft gemacht werden; woran es im Streitfall fehlt.
2. Der Abzug von Aufwendungen für Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG setzt neben dem konkreten Nachweis der getätigten Aufwendungen ein vor der Sanierung erstelltes Gutachten voraus.
3. Kosten für Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Erbschaft sind steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Normenkette
FGO § 69; EStG § 4 Abs. 3, § 33
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller ist als selbstständiger Kfz-Gutachter tätig, die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und betreibt darüber hinaus einen selbstständig ausgeübten Büroservice.
Nachdem die Antragsteller – wie bereits in den Vorjahren – die Einkommensteuererklärung 2002 nicht beim Antragsgegner (dem Finanzamt) abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid vom 21. September 2004. Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung 2002 am 21. Januar 2005 erließ es am 18. März 2005 einen entsprechend geänderten Bescheid.
Am 10. Juli 2007 führte das Finanzamt bei den Antragstellern eine betriebsnahe Veranlagung durch. Da dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte dieser den Gewinn des Antragstellers aus Gewerbebetrieb auf 55.000 EUR. Aufgrund der Prüfung erließ das Finanzamt am 17. August 2007 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch. Am 6. Juni 2008 ging beim Finanzamt eine vom Steuerberater G gefertigte und von beiden Antragstellern unterschriebene Einkommensteuererklärung 2002 ein. In der beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde ein Gewinn aus der Tätigkeit des Antragstellers in Höhe von 73.590 EUR als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. Das Finanzamt teilte den Antragstellern u.a. mit, dass hinsichtlich der in der Gewinnermittlung enthaltenen Mietaufwendungen, die Mietzahlungen des Antragstellers an die Antragstellerin für Räume in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Haus betrafen, der Mietvertrag und Zahlungsnachweise vorzulegen seien.
Mit Schreiben vom 19. August 2008 distanzierten sich die Antragsteller von der vom Steuerberater G gefertigten Einkommensteuererklärung 2002. Diesem seien zahlreiche Fehlbuchungen unterlaufen, verschiedene Kosten seien nicht berücksichtigt worden und die 1%-Regelung trotz eines Fahrtenbuches angewandt wurden. Das Finanzamt forderte die Antragsteller mehrmals auf, die angekündigte berichtigte Steuererklärung vorzulegen. Da diese der Aufforderung nicht nachkamen, erließ das Finanzamt am 22. Oktober 2008 eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und die bisherige Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erhöht wurde. Dabei legte das Finanzamt die mit der Einkommensteuererklärung vom 6. Juni 2008 vorgelegte Gewinnermittlung zugrunde und erhöhte den erklärten Gewinn um die nicht anerkannten Mietaufwendungen in Höhe von 9.203,28 EUR. Entsprechend erkannte es die erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Antragstellerin nicht an.
Die Antragsteller erhoben dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragen sie
die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids 2002 vom 17. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt
die Ablehnung des Antrags.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 18. Juli 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine e...