Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung eines dinglichen lebenslänglichen Mitbenutzungsrechts am Wohnhaus der nichtehelichen Lebensgefährtin. Schenkung eines dinglichen Wohnrechts an Lebensgefährtin gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Wohnung mit dinglicher Absicherung unabhängig vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft ist eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 313
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 1631/04, ob die dingliche Einräumung eines lebenslänglichen Mitbenutzungsrechts am Wohnhaus der nichtehelichen Lebensgefährtin schenkungsteuerpflichtig ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 03.03.2004, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 18.12.2002 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.04.2003 in Höhe von 32.211,61 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 18.12.2002 war umzudeuten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids vom 15.04.2003, weil nunmehr die Beschwer von diesem Bescheid ausgeht.
2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
3. Der Antrag ist unbegründet.
Das von dem Antragsteller herangezogene BFH-Urteil vom 29.11.1983 VIII R 184/83, BStBl II 1984, 371 bezieht sich nur auf die unentgeltliche Gebrauchtüberlassung einer Wohnung ohne jede dingliche Absicherung. Der Nutzungswert einer unentgeltlichen überlassenen Wohnung wird jedoch – auch ertragssteuerlich – dem Nutzenden dann zugerechnet, wenn er die Wohnung aufgrund einer gesicherten Rechtsposition innehat (s. BFH a.a.O. S. 372). Diese hat der Antragsteller durch den notariellen Vertrag vom 13.07.2000 (UrkNr. V 2550/2000) erlangt.
Auf das Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 02.04.2002, 4 K 1869/01 brauchte der Senat schon deshalb nicht näher einzugehen, weil dort das Mitbenutzungsrecht nur solange eingeräumt worden war als die Lebensgemeinschaft bestand, hier jedoch hat der Antragsteller eine vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft unabhängige Nutzungsbefugnis erlangt bis zu seinem Tode (S. Tz. II des Vertrags).
Der Umstand, dass bei vorzeitiger Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Schenkerin unter Umständen einen Anspruch auf Löschung des Rechts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte, steht dem nicht gleich, weil es sich insoweit nur um einen ungewissen künftigen schuldrechtlichen Anspruch handelt, der zumindest derzeit nicht berücksichtigt werden kann.
Sollte die Wohnung an den Antragsteller vermietet gewesen sein, was derzeit aus den präsenten Akten nicht ersichtlich ist, so hätte die Schenkerin ihre Vermögensposition als Vermieterin aufgegeben.
Wegen der weiteren Ausführungen verweist der Senat entsprechend § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Einspruchsentscheidung vom 03.03.2004, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt und der er sich anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen