Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Berichterstatterin wegen Befangenheit
Leitsatz (redaktionell)
Rechtsfehler können allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür beruht. Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa bei gravierenden Verfahrensfehlern oder bei einer Häufung von Rechtsverstößen angenommen (vgl. BFH v. 29. 10.1993, XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489, und v. 24.11.1994, X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692).
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Berichterstatterin wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden, noch nicht entschiedenen Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 hat sie die laut Geschäftsverteilungsplan des Senats zuständige Berichterstatterin dieses Verfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs trägt die Klägerin vor, dass die Berichterstatterin in dem abgeschlossenen Verfahren 14 K 552/08 eine ablehnende Entscheidung getroffen habe. Aufgrund der Art und des Umfangs der Angriffe, die von der Klägerin nunmehr im Rahmen der dagegen gerichteten Eingaben an den BGH erhoben würden, sei nicht anzunehmen, dass die Berichterstatterin eine unbefangene Bearbeitung und Entscheidung im Verfahren 14 K 3491/08 vornehmen werde. Darüber hinaus habe sie nur deswegen auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weil ihr die Berichterstatterin insoweit eine schnelle Entscheidung zugesichert hatte. Ihr sei ausdrücklich zugesichert worden, dass die Berichterstatterin, soweit sie dem Vortrag der Klägerin nicht folgen könne, weitere Aufklärungs- und Hinweise zur ergänzenden Stellungnahme geben würde.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 51 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – i.V.m. § 42 Abs.1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637, ständige Rechtsprechung).
Unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler, die der Berichterstatterin in dem abgeschlossenen Verfahren 14 K 552/08 unterlaufen sein könnten, können die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nicht begründen.
Rechtsfehler können allenfalls dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür beruht. Dies hat die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa bei gravierenden Verfahrensfehlern oder bei einer Häufung von Rechtsverstößen angenommen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. 10.1993 XI B 91/92, BFH/NV 1994, 489, und vom 24.11.1994 X B 146-149/94, BFH/NV 1995, 692). Derartige Fehler sind weder ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
Fundstellen