rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung bei gewerblichem Grundstückshandel. Nachweise im AdV-Verfahren. Beweislast. Auslegung des Klageantrags
Leitsatz (redaktionell)
Schätzung des Gewinns aus gewerblichem Grundstückshandel ist aufgrund lückenhafter Angaben des Steuerpflichtigennicht zu beanstanden und im gerichtlichen AdV-Verfahren zugrunde zu legen.
Normenkette
EStG § 15; AO 1977 § 162 Abs. 2-3
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Tatbestand
I.
Streitig sind in der Hauptsache geänderte Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1997 bis 2001 aufgrund der Vorarbeiten einer zunächst verhinderten, mittlerweile aber begonnenen Außenprüfung. Die Änderungen betreffen insbesondere Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel.
1. Der Antragsteller war in den Streitjahren nach eigener Angabe u.a. als und tätig. Er unterhielt in B und München Wohnsitze bzw. Betriebe. Aufgrund der Mitteilungen des Antragstellers über jeweils geänderte Wohnverhältnisse wurde er bis 1994 beim Finanzamt B zur Einkommensteuer veranlagt, danach bis etwa Anfang 2000 beim Antragsgegner, dem Finanzamt München × (FA), danach bis etwa 2003 wieder in B, danach wieder in München. Im Jahr 2004 verlegte er nach seinen Angaben seinen Wohnsitz nach Berlin.
Die Steuerbescheide ergingen häufig nach Schätzung, Einspruch und verspäteter Erklärungsabgabe. Im Wesentlichen folgte das jeweils zuständige Finanzamt den Erklärungen des Antragstellers. Danach erzielte er in den verschiedenen Jahren u.a. Einkünfte als und aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Wegen eines Betriebssitzes in München wurden diese Einkünfte teilweise gesondert festgestellt.
Streitig ist der Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel von 5 Zählobjekten i.S. der hierzu ergangenen Rechtsprechung aus der Veräußerung von zwei Eigentumswohnungen an der Anschrift „T-Allee XX” und drei Eigentumswohnungen an der Anschrift „F Str. XX” (beide B). Ausweislich vorliegender Kopien von Notarverträgen erwarb der Antragsteller das Eigentum an dem nach Aktenlage noch nicht in Wohnungseigentum aufgeteilten Objekt F Str. mit Wirkung zum 1. September 1996 durch Schenkung von seinem Vater gegen Übernahme von Darlehensschulden. Offenbar nach Aufteilung wurden die entstandenen drei Wohnungen veräußert, davon eine im Jahr 1997 und zwei im Jahr 1998. Bei den zwei Zählobjekten T-Allee handelt es sich um ein Grundstück bestehend aus mehreren Flurnummern, das der Antragsteller 1994 unbebaut vom Land X erworben hatte. Der Antragsteller räumte seinen Eltern ebenfalls im Jahr 1994 den Nießbrauch an dem Grundstück ein. Es wurde nach Angabe in der Notarurkunde vom 30. Juli 1996 von diesen vor Juli 1996 mit einem Wohnhaus bebaut. Dieses Wohnhaus übertrugen die Nießbrauchsberechtigten mit genannter Urkunde unter Aufhebung des Nießbrauchs zum 1. September 1996 gegen Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten auf den Antragsteller. Wegen der Einzelheiten wird auf die Heftung mit Notarverträgen in der Einkommensteuerakte verwiesen sowie auf die Teilakte „Dauerunterlagen” der Einkommensteuerakte.
2. Erstmals mit der Einkommensteuererklärung 1994 erklärte der Antragsteller Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) des Grundstücks T-Allee XX in B. Er erklärte, dieses Objekt am 29. Juli 1994 angeschafft und einen Verlust aus V+V in Höhe von ./. 1.122 DM erzielt zu haben. Auch in der Einkommensteuererklärung für 1995 erklärte er Einkünfte aus V+V des Objekts T-Allee XX (Überschuss: 4.028 DM). In der Einkommensteuererklärung für 1996 erklärte er aus diesem Objekt einen Verlust aus V+V in Höhe von ./. 49.098 DM, darüber hinaus aus der Vermietung des Objektes F Str. XX, B, einen Verlust von ./. 48.536 DM.
3. Einkommensteuer 1997
Den Einkommensteuerbescheid für 1997 erließ das FA aufgrund Schätzung am 29. September 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Seinen hiergegen gerichteten Einspruch begründete der Antragsteller mit einer am 29. Mai 2000 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung. Hierin erklärte der Antragsteller Einkünfte aus der Vermietung der Objekte T-Allee XX und F Str. XX, die das FA mit zum damaligen Zeitpunkt im Ergebnis unstreitigen, geringfügig abweichenden Beträgen von ./. 1xx.086 DM und ./. 1xx.200 DM ansetzte. Auf Nachfrage des Finanzamts B erläuterte der Antragsteller in mehreren Schreiben im Januar und Februar 2001 die Werbungskostenansätze (wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben in Band II der Einkommensteuerakte, Bl. 37 ff. verwiesen). Danach besteht das Objekt T-Allee XX aus 2 Eigentumswohnungen mit je 1xx qm Fläche, von denen eine vom 1. Januar bis 30. August 1997 dem Antragsteller gehörte, die zweite bis 30. November 1997. Die Werbungskosten setzte der Antragsteller mit einem nicht näher erläuterten Betrag in Höhe von 42 DM je qm zeitanteilig auf diese Zeiten an. Die Absetzung für Abnutzung (AfA) der Gebäude berechnete der Antragsteller mit 7% p.a. für 8 Monate bis zum Verkauf der ersten Wohnung aus Baukosten von 1.xxx.017 DM,...