rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen. Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags 1989 und 1990
Tenor
1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im gewerbesteuerlichen Zerlegungsverfahren, ob die Antragstellerin (bzw. ihre Organtochter) in den jeweiligen Privatwohnungen ihrer Gebietsleiter (sowie in den von diesen zum Teil angemieteten Garagen) Betriebsstätten unterhalten hat.
Wegen des Sachverhalts sowie der Anträge und Ausführungen der Beteiligten wird auf die Akten und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ist ein einheitlicher Steuermeßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Dabei bestimmt sich der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung (AO 1977). Zwar kommt nach § 12 AO 1977 als Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage in Betracht, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Diese Voraussetzung ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung hat. Die Verfügungsmacht kann sich aus der Rechtsstellung (z.B. Eigentum, Gebrauchsrecht) oder aus anderen Umständen ergeben. Die bloße Nutzungsmöglichkeit reicht allerdings nicht aus. Es muß hinzukommen, daß dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen werden kann oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) dazu mehrfach ausgesprochen hat, fehlt es an einer solchen Rechtsposition, wenn weder ein dingliches Nutzungsrecht besteht noch ein Mietverhältnis oder ein diesem gleichgeartetes Recht über die Nutzung bestimmter Räume vereinbart worden ist, das dem Gebrauchsinhaber mindestens das Recht einräumt, einer Zuweisung anderer als der ihm zur Nutzung überlassenen Räume zu widersprechen (z.B. BFH-Urteil vom 17. März 1982 I R 189/79, BStBl II 1982, 64; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BStBl II 1990, 93).
Danach könnten die hier in Rede stehenden Räume (Büro- bzw. Kellerräume in den Wohnungen der Gebietsleiter sowie von diesen zum Teil angemietete Garagen) nicht als Betriebsstätten der Antragstellerin angesehen werden. Auch wenn die Stellenbeschreibungen – im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners (Finanzamt – FA–) – für die Gebietsleiter verbindlich geworden sein sollten, waren diese danach der Antragstellerin gegenüber lediglich dazu verpflichtet, (irgend-)einen Raum für die vorgesehenen Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Auswahl der Räume stand den Gebietsleitern frei. Dabei haben sie sich für die Büroarbeiten in jedem Fall, aber auch überwiegend für die Lagerung der Warenmuster für Räume in ihren Privatwohnungen entschieden. Einer Verlegung der Betätigungen in andere Räume hätte die Antragstellerin nicht widersprechen können.
Allerdings hat die Rechtsprechung die für das Vorliegen einer Betriebsstätte geforderte Voraussetzung der Verfügungsmacht über bestimmte Räume gelockert (vgl. BFH-Urteil vom 3. Februar 1993 I R 80–81/91, BStBl II 1993, 42). Danach ist für die Annahme einer Betriebsstätte letztlich entscheidend, daß eine bestimmte unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird. In der örtlichen Bindung muß sich eine „gewisse Verwurzelung” des Steuerpflichtigen mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken. Dafür kann im Einzelfall eine nur „allgemeine rechtliche Absicherung” genügen, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, daß dem Steuerpflichtigen zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und seine Verfügungsmacht darüber nicht bestritten werden wird. Im Urteilsfall in BStBl II 1993, 42, hatte eine ausländische Kapitalgesellschaft einen Vertrag über die Leitung eines von einem Steuerinländer betriebenen Hotels abgeschlossen und dafür einen bei ihr angestellten Generalmanager eingesetzt. Dazu wurde der Kapitalgesellschaft ein „allgemeiner” Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Raums im Hotel eingeräumt, in dem der Generalmanager seine Leitungsaufgaben erfüllen konnte. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Raum stand der Kapitalgesellschaft zwar nicht zu. Gleichwohl hat der BFH die für den Generalmanager vorgesehenen Räume als Betriebsstätte der Kapitalgese...