Entscheidungsstichwort (Thema)
Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EStG 1999 ist verfassungsgemäß. Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG 2001 erstreckt sich nicht auf Veräußerungsgewinne des Jahres 1999. Verfassungsmäßigkeit der Fünftelregelung in § 34 Abs. 1 EstG 1999. keine Einbeziehung von Veräußerungsgewinn des Jahres 1999 in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 EStG 2001. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist nicht ernstlich zweifelhaft, da die Vorschrift nicht verfassungswidrig ist.
2. Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass Entscheidungen des Gesetzgebers frei von Widersprüchen zu früheren Entscheidungen sind. Deshalb liegt es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, eine Norm bereits zwei Jahre nach ihrer Einführung erneut zu modifizieren. Eine Anwendung der Regelung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 auf im Jahr 1999 verwirklichte Veräußerungsvorgänge kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Normenkette
EStG 1999 § 34 Abs. 1; EStG 2001 § 34 Abs. 1, 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren …, ob die Einkommensteuer auf einen im Jahr 1999 entstandenen Veräußerungsgewinn unter Anwendung des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung festzusetzen ist.
Der am 15. April 1931 geborene Antragsteller ist Arzt und bezog im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus dem Betrieb einer Arztpraxis. Im Juli 1999 veräußerte er die Arztpraxis für insgesamt 160.000 DM. Das Finanzamt unterwarf im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 15. Juni 2001 den Veräußerungsgewinn in Höhe von 81.935 DM der Besteuerung nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wobei bei der Ermittlung der Einkommensteuer hinsichtlich des Veräußerungsgewinns § 34 Abs. 1 EStG 1999 zur Anwendung kam. Der Einspruch, mit dem begehrt wurde, die Einkommensteuer unter Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu ermitteln, blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 21. November 2001). Dagegen richtet sich die Klage im Hauptsacheverfahren.
Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragt der Antragsteller, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 vom 15. Juni 2001 in Höhe von 11.435,04 EUR (22.365 DM) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, Bundessteuerblatt –BStBl– II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist nicht verfassungswidrig.
a) Es liegt keine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, § 34 EStG in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung zu ändern und durch die sog. Fünftelregelung zu ersetzen, hat er den ihm obliegenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Der allgemeine Gleichheitssatz wäre erst bei einer willkürlichen gesetzlichen Regelung, die nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar wäre, verletzt (BVerfG-Beschluss vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343/360). Dies war durch die Einführung der Fünftelregelung, für die es gute Gründe gab, nicht der Fall. So sollten durch die Neuregelung als unangemessen angesehene Steuerminderungen aufgrund der Vorgängerregelung beseitigt werden, die sich insbesondere bei Steuerpflichtigen ergeben hatten, die regelmäßig hohen Steuersätzen unterliegen (Schmidt/Seeger, EStG, 21. Aufl., § 34 Rz. 4; Juchum, Der Betrieb –DB– 2000, 343). Die Fünftelregelung wird auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maße gerecht. Sie führt beim Antragsteller immerhin zu einer Minderung des Steuersatzes auf den Veräußerungsgewinn von 46,46 % bei Regelbesteuerung auf 37,48 %. Diese für die Einführung der Fünftelregelung sprechenden Gründe werden nicht dadurch gegenstandslos, dass sich der Gesetzgeber mit Einführung des § 34 Abs. 3 EStG 2001 dazu entschlossen hat, die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns wiederum neu zu regeln.
b) Die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 verstößt auch nicht gegen Art. 14 GG. Nach ständiger R...