rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzberichtigung bei zu Unrecht vorgenommener Teilwertabschreibung auf Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
1. Allein ein aufgrund einer Eintragung in das Altlastenverdachtsflächenkataster bestehender Verdacht, dass auf einem Grundstück Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe vorhanden waren, rechtfertigt jedenfalls dann noch keine Teilwertabschreibung, wenn der aktuelle Bodenrichtwert höher als die Anschaffungskosten des Grundstücks sind.
2. Die zu Unrecht vorgenommene Teilwertabschreibung ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung geändert werden kann, zu korrigieren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m., Nr. 1 S. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2001 zu Unrecht eine Teilwertabschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden B-Straße vorgenommen hat und der Antragsgegner (das Finanzamt) eine entsprechende Gewinnerhöhung im Jahr 2005 nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung vornehmen durfte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das streitgegenständliche Grundstück B-Straße(Flurnummer… mit 9.189 qm) wurde von der Antragstellerin im Jahr 1961 zu einem Kaufpreis von 977.501 DM erworben. In den Bilanzen bis zum 31.12.2000 war das Grundstück mit einem Bilanzansatz von 977.500 DM für den Grund und Boden und 1 DM für die Gebäude enthalten.
Laut Altlastenverdachtsflächenkataster der Landeshauptstadt München liegt das Grundstück im Umgriff einer ehemaligen Kiesgrube, die ausgebeutet und mit unbekannten Material wieder verfüllt worden ist.
Ein im Jahr 1999 im Auftrag der X-AG erstelltes Gutachten über das Risiko möglicher Altlasten kam zu dem Ergebnis, dass die beprobungsfreie Erfassung der Altlastenrisikosituation keine Hinweise auf bestehende Untergrundverunreinigungen durch umweltgefährdende Stoffe erbracht habe. Zwar bestünden auf Grund der Nutzung des Grundstücks in der Vergangenheit (Kiesgruben, Heizöltanks, Kfz- Werkstätte) Risikopotenziale für Untergrundverunreinigungen. Ob diese auch zu entsprechenden Bodenbelastungen geführt hätten, könne nur im Rahmen von geotechnischen Untersuchungen geklärt werden. Insgesamt wird das Risikopotenzial in dem Gutachten als gering bis mittel eingestuft. Die Mehraufwendungen beim Abbruch bestehender Gebäude aufgrund des Vorhandenseins von Materialien und Einbauten, die einer gesonderten Verwertung/Entsorgung zuzuführen sind, wurden in Höhe von 560.000 DM geschätzt.
Die Antragstellerin hat eine mit fünf Gebäuden bebaute Teilfläche von 6.399 m² (B-Strasse 10) ab 1.7.2002 an die X-AG vermietet. Die auf dem Grundstücksteil B-Straße4 errichtete neue Lagerhalle vermietete die Antragstellerin ab 1.12.2003 an die X-AG.
In der Bilanz zum 31.12.2001 hat die Antragstellerin wegen der Altlastensituation auf dem unbebauten Grundstück laut Gutachten eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200.000 DM (102.258 EUR) durchgeführt und den Bilanzansatz für das Grundstück auf 397.529,95 EUR herabgesetzt. Nach Aussage der Antragstellerin sind die Altlasten lediglich für den bebauten Grundstücksteil beseitigt worden, nicht für den unbebauten.
Der Bodenrichtwert für die Grundstücke in der B-Straße beträgt
– zum 31.12.2000 |
1.200 DM/qm |
– zum 31.12.2002 |
600 EUR/qm |
– zum 31.12.2004 |
540 EUR/qm. |
Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 24. Oktober 2006, die Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2009, den Untersuchungsbericht der …vom 9. September 1999, die Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und den Beschluss des Finanzgerichts München vom 3. November 2008 Az. 7 V 2504/08 Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt nach vorheriger Ablehnung durch das Finanzamt,
die Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Höhe von 20.536 EUR zuzüglich Zinsen und Solidaritätszuschlag sowie des Gewerbesteuermessbescheids 2005 in Höhe von 7.505 EUR, jeweils vom 19. November 2008, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. Februar 2000 – IV B 83/99, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 298), und zwar aus folgenden Gründen:
Ist ein Bilanzansatz unrichtig, kann der Steuerpflichtige nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) den Fehler durch eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt berichtigen (Bilanzberichtigung). Ein Ansatz in der Bilanz ist unrichtig, wenn er unzulässig ist, d. h., wenn er gegen zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Handelsrechts o...