rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Umsätzen beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Streitfall hat das FA die von den Stadtwerken geleisteten Vergütungen der Antragstellerin zu Recht als steuerpflichtige Umsätze zugerechnet. Ein Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung (BFH v. 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II 2011, 292).

2. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes begründet die Unternehmereigenschaft des Betreibers, auch wenn dieser daneben nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Die aus den Einspeisevergütungen erzielten Einnahmen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 370

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) der Antragstellerin die Umsätze im Zusammenhang mit dem Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW) zurechnen darf.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke an der F-Straße 180 und 182. Für die Streitjahre hatte sie keine Umsatzsteuererklärung abgegeben.

Im Zusammenhang mit der Auswertung von Kontrollmaterial im Rahmen einer Außenprüfung beim Ehemann der Antragstellerin ergab ein Auskunftsersuchen bei den Stadtwerken, dass die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2005 einen Energieeinspeisungsvertrag mit den Stadtwerken geschlossen hatte. Mit Prüfungsanordnung vom 12. März 2009 wurde daraufhin für die Jahre 2004 bis 2006 eine Außenprüfung bei der Antragstellerin angeordnet. Dabei wurde auch Einsicht in die Akten einer beim Landgericht geführten Streitigkeit genommen, bei der die Firma C GmbH gegen die Antragstellerin und ihren Ehemann Klage erhoben hatte. Das FA stellte fest, dass die Antragstellerin das BHKW nicht erst seit dem 1. Januar 2005 betrieben, sondern dass sich das BHKW bereits seit 2. Juli 2003 in der F-Straße 182 befunden hatte. Im Rahmen eines erneuten Auskunftsersuchens an die Stadtwerke wurde dem FA mitgeteilt, dass bereits seit Juli 1999 Vertragsbeziehungen mit den Stadtwerken bestünden und die Antragstellerin Umsätze aus der Stromeinspeisung erziele. Das FA erweiterte daher am 13. Oktober 2009 die Prüfungsanordnung auf die Jahre 1999 bis 2003.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 16. Oktober 2010 vom FA als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Prüfungsbericht jeweils vom 26. Oktober 2010 traf das FA im Wesentlichen folgende Feststellungen:

Am 7. Dezember 1999 habe die Antragstellerin von der Firma I GmbH mit Sitz an der F-Straße 180 ein BHKW 180 KW für 316.370,05 DM erworben. Am 25. Januar 2000 (Zeitpunkt der Unterschrift der Stadtwerke, die Unterschrift der Antragstellerin als Geschäftsführerin der I GmbH erfolgte bereits am 10. Januar 2000) sei zwischen der „I GmbH F-Str. 180 81377” als Betreiber mit den Stadtwerke ein Einspeisungsvertrag im Zusammenhang mit diesem BHKW geschlossen worden, der bereits am 12. Juli 1999 in Kraft getreten sei. Die hierbei vereinnahmten Erträge seien auf das Bankkonto der Antragstellerin geflossen.

Mit Kaufvertrag vom 27. Januar 2003 habe die Antragstellerin von der Arbeitskreisinnovative P ein Biomassekraftwerk für 249.139 EUR erworben, das wegen Mängeln im Frühjahr 2003 gegen eine Pflanzenöllieferung an P zurückgegeben worden sei.

Mit Rechnung vom 7. Februar 2003 habe die Firma I GbR von der Firma A GmbH ein BHKW zum Preis von 80.853 EUR erworben. Am 17. Januar 2005 (Zeitpunkt der Unterschrift der Stadtwerke, die Unterschrift des Anlagenbetreibers erfolgte bereits am 11. Januar 2005) sei von der Antragstellerin vertr. durch C GmbH F-Str. 182 als Einspeiser mit den Stadtwerke ein Einspeisungsvertrag über dieses BHKW geschlossen worden, die Zahlungen seien ebenfalls auf das Konto der Antragstellerin erfolgt.

Das FA rechnete der Antragstellerin die von den Stadtwerken gezahlten Vergütungen als steuerpflichtige Umsätze zu und berücksichtigte auch Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen. Mit Bescheid jeweils vom 16. Februar 2011 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2000 auf 374,78 EUR, für 2001 auf 3.173,08 EUR, für 2002 auf 9.775,84 EUR, für 2003 auf 28.967,20 EUR, für 2004 auf 14.507,52 EUR, für 2005 auf 22.658,40 EUR und für 2006 auf 20.902,40 EUR zuzüglich Zinsen fest.

Im hiergegen geführten Einspruchsverfahren trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 bis 2003 die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.

Dem am 18. August 2011 beim Finanzgericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde mit Beschluss vom 15. März 2012 stattgegeben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2000 bis 2006 jeweils vom 16. Februar 2011 für die Dauer des Einspruchsverfahrens ausgesetzt (Az: 14 V 102/12). Das Finanzgericht sah bei summarischer Prüfung der im finanzgerichtl...

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