Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das FA hat zu Recht die Steuerfreiheit für die geltend gemachten innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung versagt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat.
2. Im Streitfall wurden drei hochwertige Fahrzeuge verkauft. Die Steuerfreiheit versagte das FA zu Recht, da beim ersten Fahrzeug keine Rechnung existierte, beim zweiten die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Fahrzeugabnehmers nicht buchmäßig nachgewiesen wurde und beim dritten Fahrzeug die in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten handelsüblichen Belege fehlten, aus denen sich der Bestimmungsort der jeweiligen Lieferungen ergibt.
Normenkette
UStG §§ 6a, 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17c; AO § 162
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 23. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3504/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 19.233,12 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005.
Der Antragsteller meldete am 8. Januar 2003 ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Handel mit Waren aller Art, Kfz und Finanzdienstleistungen” in H und ebenfalls im Jahr 2003 einen Kfz-Handel unter der Bezeichnung „XYZ” in Österreich, an. Im Fragebogen zur Gewerbeanmeldung, den er beim Antragsgegner (FA) am 14. April 2003 abgegeben hatte, beantragte er die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
Im Rahmen einer für die Jahre 2003 und 2005 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung kam das FA unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
Im Jahr 2003 habe der Antragsteller zu Unrecht die Veräußerung von drei Fahrzeugen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. So habe er für den Verkauf des Fahrzeugs Typ Audi A6 keine Ausgangsrechnung vorlegen können, für den Verkauf des Fahrzeugs Typ BMW M3 Cabrio sei laut Rechnung vom 10. Februar 2003 nicht nachgewiesen worden, dass es sich bei dem Abnehmer um einen Unternehmer gehandelt habe. In der Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs Typ Porsche 996 am 20. November 2003 an die Firma R sei eine falsche italienische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine Anschrift des Antragstellers angegeben, die jedoch erst ab dem Jahr 2006 gültig sei.
Die Fahrzeuge Ford Escort Diesel und BMW 525 TDS, bei deren Anschaffung der Antragsteller jeweils den Vorsteuerabzug geltend gemacht habe, seien am 1. April 2003 auf die Mutter des Antragstellers (Ford Escort Diesel) bzw. am 11. Februar 2005 auf seine Ehefrau (BMW 525 TDS) zugelassen worden. Das FA behandelte diese Vorgänge für die Jahre 2003 bzw. 2005 jeweils als steuerpflichtige Entnahme.
Im Namen des Bruders des Antragstellers sei am 23. Oktober 2002 bei der Automobilvertriebs AG ein Mercedes SL 350 R 230 bestellt worden. Die Rechnung vom 17. März sei auf die Handelsagentur des Bruders ausgestellt worden, dorthin sei das Fahrzeug am 17. März 2003 durch den Antragsteller verbracht worden. Bei derselben Firma sei am 3. Oktober 2002 ebenfalls im Namen des Bruders ein Mercedes ML 270 CDI bestellt und am 27. Mai 2003 durch den Antragsteller nach H verbracht worden. Nach den Erkenntnissen des Finanzamts in Österreich habe es sich bei der Handelsagentur des Bruders um eine Scheinfirma gehandelt, Unterlagen und Nachweise, an wen die Fahrzeuge weiterverkauft worden seien, hätten nicht vorgelegt werden können. Da der Antragsteller nach Ermittlungen des FA auch schon unter dem Namen seiner Ehefrau aufgetreten sei, ging das FA davon aus, dass der Antragsteller die beiden Fahrzeuge steuerpflichtig weiterveräußert habe und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze in Höhe der Anschaffungskosten der Fahrzeuge zuzüglich jeweils 1.000 EUR Gewinnaufschlag.
Für das Jahr 2004 stellte das FA im Zusammenhang mit der Lieferung eines Fahrzeugs des Typs Mercedes (Fahrgestellnummer WDB 2110261A626005), das zunächst mit Rechnung vom 1. April 2004 an die Firma U verkauft und dessen Verbringung mit Bescheinigung vom 8. Oktober 2004 bestätigt worden war, fest, dass dasselbe Fahrzeug durch den Antragsteller mit Rechnung vom 9. Juli 2004 an die Firma I veräußert und ausgeliefert worden war. Das FA unterwarf diesen Umsatz der Umsatzsteuer.
Im Zusammenhang mit einer Ausgangsrechnung an T vom 1. Oktober 2005 über brutto 1.258,64 EUR ging am 14. Oktober 2005 lediglich ein von der Versicherung bezahlter Teilbetrag von 769,66 EUR ein. Das Rechnungsdoppel in den Unterlagen des Antragstellers war mit dem handschriftlichen Vermerk „Storno! Es wurden nur 769,66 EUR bezahlt. 15.10.05” versehen, gebucht wurde ein steuerpflichtiger Umsatz von 663,50 EUR. Der Antragsteller legte im Rahmen der Umsatzsteuerprüfung eine weite...