rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Inland kein Abzug des Verlusts aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer nach dem DBA-Spanien in Spanien zu besteuernden Personengesellschaft spanischen Rechts. BFH-Rspr. zur Berücksichtigung finaler Betriebsstättenverluste durch EuGH-Urteil v. 17.12.2015 (C-388/14, „Timac Agro”) überholt
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sowohl die laufenden Gewinne/Verluste als auch ein Veräußerungsgewinn bzw. -verlust aus einer Beteiligung an einer – mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbaren – Personengesellschaft spanischen Rechts, die ihre Tätigkeit in Spanien ausübt und deren Einkünfte in Spanien auch besteuert werden, nach Art. 13 Abs. 2 i. V. m Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien in Deutschland steuerfrei sind und dass also ein Veräußerungsverlust aus dieser Beteiligung nicht die Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer mindert.
2. Die Rspr. des BFH zur Berücksichtigung von finalen Betriebsstättenverlusten, die der BFH im Urteil v. 9.6.2010 (I R 107/09, BFH/NV 2010, 1744) unter Berufung auf das EuGH-Urteil v. 15.5.2008 (C-414/06, „Lidl Belgium”, Slg. 2008, I-3601, BStBl II 2009, 692) begründet hat und die er im Urteil vom 5.2.2014 (I R 48/11, BFH/NV 2014, 963) auch auf Veräußerungsverluste, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus der Veräußerung einer Betriebsstätte in Belgien erzielt hat, übertragen hat, ist nunmehr durch das Urteil des EuGH vom 17.12.2015 (C-388/14, „Timac Agro”, IStR 2016, 74) überholt, da nach dieser Entscheidung keine unionsrechtliche Verpflichtung zur Berücksichtigung ausländischer und im Ausland nicht mehr nutzbarer Betriebsstättenverluste besteht, wenn die Einkünfte im Inland aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen von der Besteuerung freigestellt sind.
Normenkette
DBA ESP Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller ist über eine Treuhänderin, die S GmbH, an der spanischen Gesellschaft A, einer Personengesellschaft spanischen Rechts, die mit der Rechtsform einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist, beteiligt. A schloss am 18. Dezember 2007 mit der C einen Kauf-und Liefervertrag ab. Darin verpflichtete sich A zur Abnahme von insgesamt 5200 Stück sogenannter … zum Preis von 4600 EUR pro Stück zuzüglich Umsatzsteuer. Die Lieferung sollte in Tranchen erfolgen und zwar zunächst 250 Stück bis zum 31. Januar 2008 an ein inländisches Lager von A. Die übrigen 4950 Stück sollten jeweils in Tranchen von 50 Stück nach Abruf durch A (spätestens bis 31. Dezember 2009) geliefert werden. A verpflichtete sich des Weiteren – neben der Zahlung des Kaufpreises von 1.150.000 EUR für die Lieferung der 250 Geräte – zu einer Anzahlung i.H.v. 22.770.000 EUR für die vereinbarte Lieferung der restlichen 4950 Geräte bis 30. Dezember 2007. Die Anzahlung erfolgte vereinbarungsgemäß auf ein Sonderkonto bei der X-Bank, welches zur Absicherung des Anspruchs der X-Bank auf Rückzahlung des der Antragstellerin gewährten Kredits und weitere Ansprüche an diese verpfändet war.
Der Antragsteller hatte für seine Beteiligung, die treuhänderisch von der S GmbH gehalten wurde, im November/Dezember 2007 eine Kommanditeinlage i.H.v. 44.222 EUR geleistet sowie der A ein Darlehen i.H.v. 103.778 EUR gewährt und einen Betrag i.H.v. 59.200 EUR in die Kapitalrücklage der A eingezahlt.
Die A gab für ihre inländischen Beteiligten für das Jahr 2007 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von nach DBA steuerfreien Einkünften aus Gewerbebetrieb ab. Hierin wurden Einkünfte i.H.v. -25.443.057 EUR erklärt, die auf insgesamt 41 inländische Beteiligte, darunter den Antragsteller, verteilt wurden. Das Finanzamt stellte mit Feststellungsbescheid 2007 vom 12.12.2008 den (nach DBA steuerfreien) Gewinn aus Gewerbebetrieb mit 0 EUR fest, da es von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausging (negativer Feststellungsbescheid). Im nachfolgenden Beschluss des FG München vom 5.5.2009 7 V 355/09 bestätigte das FG München die Auffassung des Finanzamts. Im Hauptsacheverfahren wurde die Klage mit Urteil des FG München vom 15.4.2013 7 K 2515/11 wegen fehlender Klagebefugnis (die Klage wurde von der S GmbH erhoben) abgewiesen. Das Urteil wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH mit Beschluss vom 11.9.2013 I B 79/13 rechtskräftig.
Weitere Feststellungserklärungen für die A wurden beim Finanzamt nicht eingereicht.
Der Antragsteller gab für 2011 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beim Finanzamt ab. Hierin erklärte er einen Veräußerungsverlust gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Veräußerung seiner – treuhänderisch von der S GmbH gehaltenen – Kommanditeinlage an der A an seine Frau zum Preis von 1 EUR....