rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 AStG
Leitsatz (redaktionell)
Gewährt eine GmbH & Co. KG ihren ausländischen Enkelgesellschaften zinslose Lieferkredite, weil diese nicht mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet sind, scheidet die Hinzurechnung fiktiver Zinsen gem. § 1 AStG aus, weil die Vorteilsgewährung nicht auf einer Geschäftsbeziehung beruht, sondern gesellschaftsrechtlich veranlasst ist.
Normenkette
AStG a.F. § 1 Abs. 1, 4
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1999 und 2000 jeweils vom 03. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1999 auf … EUR und für 2000 auf … EUR herabgesetzt.
2. Unter Abänderung der Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 und 2000 jeweils vom 12. Mai 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006 wird der Gewerbesteuermessbetrag für 1999 auf … EUR sowie für 2000 auf … EUR herabgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
…
Tatbestand
Streitig ist die Zurechnung von fiktiven Zinseinnahmen aufgrund unentgeltlicher Darlehensvergabe an ausländische Gesellschaften.
I.
Die Klägerin erzielt in der Rechtsform einer GmbH und Co.KG gewerbliche Einkünfte. Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung, die Herstellung, der Vertrieb, die Instandsetzung und der Handel von … Die Klägerin ist u.a. alleinige Anteilseignerin der X-Holding GmbH. Die X-Holding GmbH ist wiederum u.a. alleinige Anteilseignerin der Auslandsgesellschaften X-Canada Inc. sowie X-S.A.Ltd., Südafrika.
Die Enkelgesellschaften X-Canada und X-Südafrika waren nur mit einem sehr geringen Eigenkapital ausgestattet, das nicht ausreichte, um selbst als Marktteilnehmer aufzutreten. Die Gesellschaften waren auf die Zuwendung von Mitteln der Klägerin angewiesen, um ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Daher stellte die Klägerin ihren Enkelgesellschaften in den Jahren 1999 und 2000 zinslose Lieferkredite zur Verfügung. Eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung mit Prüfung der Auslandsbeziehungen (vgl. Bericht vom 20.02.2004 sowie Teilbericht über die Prüfung der Auslandsbeziehungen vom 18.12.2003) kam zu dem – unbestrittenen – Ergebnis, dass es sich bei den von der Klägerin ihren Enkelgesellschaften in den Jahren 1999 und 2000 zinslos gewährten Lieferkrediten um Darlehen handle, die aufgrund des nicht ausreichenden Eigenkapitals gewährt wurden. Nach den Feststellungen des Auslandsprüfers war die X-Canada während der Jahre 1999 bis 2001 durchgängig überschuldet, die X-Südafrika hatte bei einem Gesellschaftskapital von rund 25 DM bereits 748.000 DM Verluste bis zum Ende des Prüfungszeitraums erzielt und war ebenfalls überschuldet. Bezüglich der zinslosen Überlassung der Lieferkredite an X-Canada und X-Südafrika (soweit nicht eine verdeckte Einlage angenommen wurde) vertrat der Auslandsprüfer die Auffassung, dass es sich um eine Vorteilsgewährung im Sinne von § 1 Außensteuergesetz (AStG) handle. Den Vorteil setzte er – unbestritten – mit 4 Prozent p.a. eines im Prüfungsbericht näher dargelegten Mittelwert der Lieferkredite an und errechnete so für das Jahr 1999 … DM und für das Jahr 2000 … DM Zuschlagsbeträge nach § 1 Abs. 1 AStG.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte mit zusammengefasstem Feststellungsbescheid vom 03. Mai 2004 für die Streitjahre die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend höher an. Mit Bescheiden vom 12. Mai 2004 wurden auch die Gewerbesteuermessbeträge für 1999 und 2000 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung heraufgesetzt.
Die Einsprüche blieben erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 16. März 2006). Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage wird im Wesentlichen vorgetragen: Die zinslose Gewährung der Lieferkredite durch die Klägerin und ihre Enkelgesellschaften stellten keine Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG dar. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AStG seien nur erfüllt, wenn die von der Klägerin unverzinslich gewährten Lieferkredite als eine selbständige Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG zu beurteilen seien. Bereits mit Urteil vom 30. Mai 1990 (BStBl II 1990, 875) habe aber der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG nicht vorliege, wenn eine deutsche Muttergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft ein zinsloses Darlehen gewähre, wenn die Zuführung von Eigenkapital anzunehmen sei. Hieran anknüpfend habe der ...