Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1990. Gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1990

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Einspruchsentscheidung des beklagten Finanzamts (FA) wurde der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin (Klin) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 24.11.1993 zugestellt. Die dagegen mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 erhobene Klage der Klin ging beim FA erst am 3. Januar 1994 und damit verspätet ein. Wegen der Versäumung der K „lagefrist beantragte die Klin gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug ihre Prozeßbevollmächtigte u.a. vor, die Fristen würden von dem Auszubildenden Herrn … R. und von Herrn … V. sowie einer Sekretärin überwacht, die schon mehr als zehn Jahre in der Kanzlei arbeite und als sehr erfahrene Fachkraft gelte. Berechnet und eingetragen würden die Fristen ebenfalls von Herrn R. oder von Herrn V. Weisungsgemäß müßten die Handakten ca. acht Tage vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt werden. Im Fristenkontrollbuch sei eingetragen gewesen, daß Klage erhoben werden solle. Herr R. habe aber die Fristvorlage versäumt. Dies sei durch den Weihnachtsstreß und durch einen Grippevirus, der ein vorübergehendes Unwohlsein zur Folge gehabt habe, hervorgerufen worden. In dem von der Prozeßbevollmächtigten der Klin vorgelegten Auszug aus dem Fristenkontrollbuch ist der Ablauf der Klagefrist unter dem 24. Dezember 1993 eingetragen.

Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. Dezember 1993 und vom 17. Juni 1994 samt Anlage (Schreiben an das FA vom 10.2.1994) verwiesen.

Das FA beantragt,

die Klage als unzulässig abzuweisen.

Bei der Berechnung und Überwachung von Rechtsbehelfsfristen und der Führung eines Fristenkontrollbuchs müsse sich ein Steuerberater der Hilfe von gut ausgebildeten, nach längerer Wahrnehmung meist fehlerfrei arbeitendem und sorgfältig überwachtem Personal bedienen. Ein Auszubildender sei hierfür ungeeignet. Auf den Schriftsatz vom 14. April 1994 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unzulässig.

Der Klin ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der von ihr versäumten Klagefrist (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO–) zu versagen.

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten muß sich ein Steuerpflichtiger dabei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung).

Im Streitfall wurde die Klagefrist durch schuldhaftes Verhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klin versäumt. Ein Prozeßbevollmächtigter handelt nach der Rechtsprechung schuldhaft, wenn er nicht durch die Organisation seines Bürobetriebs sicherstellt, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen werden.

unerläßliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büro-Organisation ist dabei ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung. Die Einhaltung der laufenden Fristen muß durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden. Die dem Prozeßbevollmächtigten obliegende Sorgfaltspflicht zur rechtzeitigen Wahrung gesetzlicher Fristen verpflichtet ihn nicht nur, den Ablauf der Rechtsmittelfristen unter dem Tag des Fristablaufs einzutragen, sondern auch dazu, die rechtzeitige Vorlage der Akten zur Bearbeitung etwa durch den Vermerk einer Vorfrist oder eines Vorlagetermins sicherzustellen.

Im Streitfall ist ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Fristenkontrollbuch zwar der Ablauf der Klagefrist im Fristenbuch notiert worden. Es fehlt aber an einer Eintragung, die die Gewähr für eine zeitgerechte Vorlage des zu bearbeitenden Klagevorgangs bieten würde. Zwar hat die Prozeßbevollmächtigte der Klin vorgetragen, es bestehe eine Weisung, die Handakten ca. acht Tage vor Fristablauf zur Bearbeitung vorzulegen. Indes kann eine derartige allgemeine Anweisung die gebotene (schriftliche) Eintragung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen. Im vorliegenden Fall gilt dies umsomehr, als nach dem eigenen Bekunden der Prozeßbevollmächtigten der Klin am Tag des Fristablaufs (Heiliger Abend) nicht gearbeitet worden ist.

Zur erforderlichen Fristenüberwachung hat die Prozeßbevollmächtigte der Klin ausgeführt, mit dieser Aufgabe seien – ebenso wie mit der Eintragung des Fristablaufs – Herr P. und Herr V. sowie außerdem eine seit vielen Jahren im Büro tätige Sekretärin betraut gewesen.

Die Fristenüberwachung darf aber nicht mehreren Büroangestellten gleichzeitig ohne klare Trennung ihrer Zuständigkeit überlassen werden (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1.5. Aufl., § 110 AO Tz. 22 a). Andernfalls besteht die Gefahr, daß die Kontrolle unterbleibt, weil sich jeder Mitarbeiter auf den jeweils anderen verlä...

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