Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 1996 und Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994 vom 18.3.1996 wird das verwendbare Eigenkapital von 146.087 DM in Höhe von ./. 5.203 DM als solches im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz und in Höhe von 151.290 DM als solches im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz (= EK 04) festgestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals der Klägerin nach § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994.

Die Klägerin, eine am 28.12.1993 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, verfolgt steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung und ist als steuerbefreite gemeinnützige Kapitalgesellschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz anerkannt (vgl. Anlage zum Körperschaftsteuer-Bescheid 1994 vom 18.3.1996). An dem Stammkapital der Klägerin von 50.000 DM ist der ebenfalls als gemeinnützig anerkannte Verein D. mit Sitz in A. und Herr … W. je zur Hälfte beteiligt.

Die Klägerin unterhielt zumindest bis ins Streitjahr 1994 keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des §§ 14, 63 Abgabenordnung. Neben dem Körperschaftsteuer-Bescheid 1994, in dem die Körperschaftsteuer mit 0 DM festgesetzt und das zu versteuernde Einkommen sowie die Tarifbelastung für Zwecke des § 47 Körperschaftsteuergesetz jeweils mit 0 DM festgestellt worden waren, erließ das Finanzamt am 18.3.1996 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994. Darin hatte das Finanzamt das nach § 29 Abs. 1 und 2 Körperschaftsteuergesetz ermittelte verwendbare Eigenkapital mit 146.087 DM als sonstige Vermögensmehrung im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (= EK 02) ausgewiesen. Gestützt hatte sich das Finanzamt dabei auf die Handelsbilanz (= Steuerbilanz, vgl. § 12 Nr. 2 der Gesellschaftssatzung vom 28.12.1993) der Klägerin zum 31.12.1994, in der unter Eigenkapital neben dem Stammkapital von 50.000 DM eine Kapitalrücklage von 151.290,82 DM und ein Jahresfehlbetrag von 5.203,61 DM ausgewiesen waren. Die Kapitalrücklage beruhte auf einer Kapitaleinlage eines Gesellschafters der Klägerin.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch begehrte die Klägerin unter Hinweis auf ihre anerkannte Gemeinnützigkeit und das Fehlen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 47 Körperschaftsteuergesetz.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 16.12.1996). Das Finanzamt verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 24.1.1990 (I R 33/86, BFHE 159, 467, BStBl II 1990, 40), aus der sich die Verpflichtung zur Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals nach §§ 30, 47 Körperschaftsteuergesetz für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften, auch der als gemeinnützig anerkannten Gesellschaften ergebe. Unerheblich sei, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb existiere. Im Hinblick auf mögliche Ausschüttungen und den grundsätzlich nicht auszuschließenden Verlust der Steuervergünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke müsse deshalb alljährlich (§ 49 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz) eine gesonderte Feststellung nach § 47 Körperschaftsteuergesetz des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 29 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz erfolgen.

Hiergegen richtet sich die am 17.1.1997 bei Gericht eingegangene Klage, mit der sinngemäß beantragt wird, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994 ersatzlos aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1994 sei weder durch Gesetz noch aufgrund der Rechtsprechung veranlaßt. Der Entscheidung des BFH vom 24.1.1990 (I R 33/86, a.a.O.) müsse entnommen werden, daß eine Eigenkapitalgliederung lediglich dann erforderlich sei, wenn eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Denn nur in diesem Falle komme der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals eine Überwachungsfunktion für den Ausschüttungsfall zu. Der Auffassung der Klägerin, daß keine Eigenkapitalgliederung vorzunehmen sei, entspreche auch, daß die Finanzverwaltung üblicherweise die Körperschaftsteuererklärung nach dem Vordruck KSt 1 Aa angefordert hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, die Klägerin sei zur Gliederung des Eigenkapitals verpflichtet. Nach den Erläuterungen dieses Vordrucks komme er jedoch nur bei gemeinnützigen Kapitalgesellsc...

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