Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrags zwischen Eltern und unterhaltsberechtigtem Kind. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Zimmer in der Wohnung der Eltern können nicht mit steuerrechtlicher Wirkung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vermietet werden.
Normenkette
EStG § 12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Im Jahr 1998 erwarben die Kläger eine Doppelhaushälfte, die sie selbst bewohnen. Mit den Klägern wohnen ihre beiden Kinder-Tochter J. (geboren 2.6.1985) und Sohn T. (geboren 10.4.1980) – in der Doppelhaushälfte. Am 15.1.2001 schlossen die Kläger einen Mietvertrag mit ihrem Sohn J. über die Benutzung von zwei Zimmern des Hauses im Obergeschoss ab 1.2.2001 zu einem monatlichen Mietzins von 250 DM (Bl. 14 ff Einkommensteuerakten 2001).
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 machten die Kläger aus der Vermietung der beiden Zimmer einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.058 DM geltend. Auf die Anlage V zur Einkommensteuererklärung und die Erläuterungen zur Anlage V sowie auf den vorgelegten Lageplan mit Kennzeichnung der vermieteten Räume wird Bezug genommen.
Der Beklagte (Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 22.1.2002 die Einkommensteuer 2001 auf 12.250,55 EUR fest, ohne den erklärten Verlust aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Der dagegen eingelegte Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.5.2003).
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin die steuerliche Anerkennung des Mietvertrages begehren. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, dass die Tochter J. sich den bis zum Jahr 2000 im Rohzustand befindlichen Spitz über dem Dachgeschoss hergerichtet habe und dort wohne. Der Standpunkt des Finanzamts sei daher unzutreffend, dass bei der Durchführung des Mietvertrages keine Wohnmöglichkeit für die Tochter Jessica bleibe. Im Übrigen verweisen die Kläger auf den Mietvertrag sowie auf die Kontoauszüge zu den abgeführten Mietzahlungen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2001 vom 22.11.2002 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.5.2003 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 4.058 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer 2001 entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt.
die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 8.12.2003 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Es erscheint sachgerecht, durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO i.V.m. § 79 a Abs. 2, 4 FGO).
Die Klage ist unbegründet. Der zwischen den Klägern und ihrem Sohn geschlossene Mietvertrag ist nicht der Besteuerung zugrunde zu lagen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge unter Angehörigen der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, sind jedoch grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen (§ 12 EStG). Sie können auch nicht durch schuldrechtliche Verträge in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.10.1978 VI R 166, 173, 174/76, BStBl II 1979, 80 und 14.9.1999 IX R 88/95, BStBl II 1999, 776). Danach können auch Wohnräume im Haus der Eltern, die keine abgeschlossene Wohnung bilden, nicht mit steuerlicher Wirkung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder vermietet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 16.1.2003 IX B 172/02, BStBl II 2003, 301).
Dies trifft auch im Streitfall zu. Die vermieteten Räume im Obergeschoss des Hauses bildeten keine abgeschlossene Wohnung. Küche, Bad, WC nutzten alle Bewohner unstreitig gemeinsam. Die Familie bildete eine Haushaltsgemeinschaft. Rechtlich unerheblich ist, dass auch nach Nutzung von zwei Zimmern durch den Sohn der Kläger noch eine Wohnmöglichkeit für die Tochter der Kläger bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen