Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden im Streitjahr (1994) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger unterrichtet als Oberstudienrat u. a. Englisch an einer staatlichen Realschule. Er nahm vom 31. Juli bis 27. August 1994 an einem Intensivkurs in Englisch in …/England teil. An den Wochentagen fanden jeweils sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten entweder am Vormittag oder Nachmittag statt. Die übrige Zeit sowie die Wochenenden waren unterrichtsfrei. Der Kläger machte die ihm anläßlich des Sprachkurses entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben weiteren Werbungskosten in Höhe von 697 DM geltend. Hierbei handelt es sich im einzelnen um Fahrtkosten von 704,80 DM, Kursgebühren von 2.457,45 DM, die auch die Unterbringung sowie Halbpension an den Wochentagen und Vollpension an den Wochenenden bei einer Gastgeberfamilie umfassen, sowie Verpflegungsmehraufwand von 1.260 DM (Gesamtbetrag 4.422,25 DM).

Der Beklagte (das Finanzamt) ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu und setzte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000 DM an.

Mit dem dagegen gerichteten Einspruch führten die Kläger aus, beim Englandaufenthalt des Klägers und dem damit verbundenen Sprachkurs sei es ihm ausschließlich darum gegangen, seine Sprachkenntnisse in Englisch aufzufrischen und zu vertiefen und sein Wissen über das Land zu erweitern, damit er auch in den voraussichtlich nächsten zehn Jahren seiner Berufstätigkeit seinen Schülern noch gutes modernes Englisch und fundiertes aktuelles Wissen vermitteln könne, wie es die Stoffpläne der Realschule vom Lehrer verlangten. In diesem Sinne habe er auch die unterrichtsfreie Zeit verbracht. Sie habe zunächst nur dazu gedient, das im Unterricht Durchgenommene nachzuarbeiten, um das Wissen zu festigen, und Hausaufgaben zu machen. Die übrige Zeit habe er teils mit gezieltem Lesen (vor allem Tageszeitungen und ausgewählte Bücher) zur Erweiterung der Sprachkenntnisse und des Wissens, teils mit dem Anschauen ausgewählter Fernsehsendungen (vor allem Nachrichten und wissenschaftliche Sendungen, aber auch Serien zum Training des Hörverständnisses), teils mit Gesprächen mit seinen Hausleuten oder mit Mitschülern verbracht, um auch das eigene Sprechen weiterzuentwickeln.

In ähnlicher Weise habe er die Wochenenden verbracht. Darüber hinaus habe er sie genutzt, um die Sehenswürdigkeiten in … kennenzulernen, Vorträge und Theater zu besuchen oder bewußt das englische Alltagsleben zu beobachten und Gelegenheiten zu suchen, mit den Menschen ins Gespräch zu kommen. Ausflüge in die Umgebung habe er nur zweimal unternommen, auch diese aber, um „typisch Englisches” kennenzulernen.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der Klage halten die Kläger an dem Werbungskostenabzug fest. Private Interessen habe der Kläger mit dem Sprachkurs nicht verfolgt. Aufwendungen für einen vergleichbaren Kurs habe das Finanzamt im Jahr 1973 als Werbungskosten berücksichtigt.

Die Kläger beantragen,

Werbungskosten in Höhe von 5.119 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Die Aufwendungen des Klägers anläßlich des Sprachkurses in England für Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung sind nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehbar.

a) Bei der Entscheidung der Frage, ob die Kosten eines im Ausland durchgeführten Fremdsprachenkurses als Werbungskosten abziehbar sind, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Grundsätze zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Auslands-Gruppenreisen zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 15. Juli 1994 VI R 69/93, BFH/NV 1995, 26, m.w.N.). Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch besondere berufliche Gegebenheiten veranlaßt sind und ob nach Anlaß der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung die Befriedigung privater Interessen (§ 12 Nr. 1 EStG) nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213; BFH-Urteil in BFH/NV 1995, 26). Dabei kann bei der Beurteilung eines Auslandssprachkurses u. a. auch der Umfang unterrichtsfreier Zeit und ferner von Bedeutung sein, ob die Möglichkeit besteht, allgemein interessierende Einrichtungen zu besichtigen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen.

b) Aufgrund der nicht unbedeutenden unterrichtsfreien Zeit ist anzunehmen, daß die Reise als solche durch nicht ganz untergeordnete private Motive des Klägers mitveranlaßt war, wenngleich das berufliche Interesse im Vordergrund stand. Wie der Kläger i...

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