Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger unterrichtet als Lehrer an einem Gymnasium Deutsch und Englisch. Er machte Aufwendungen von insgesamt 3.810,50 DM für eine Sprachreise nach Madrid vom 31. Juli bis 27. August 1994 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Reise wurde von einem Fachveranstalter (LAL) durchgeführt. Es handelte sich um einen Intensivkurs in Minigruppen. Der Unterricht umfaßte wöchentlich auf 5 Tage verteilte 30 Unterrichtsstunden, die nach einem vom Kläger vorgelegten Unterrichtsplan jeweils auf die Zeit von 8.30 Uhr bis 14.30 Uhr entfielen. Der Sprachkurs stand jedermann offen und war nicht auf Lehrer beschränkt. Nach dem Reisekatalog des Veranstalters war es Ziel des Kurses, in kurzer Zeit die spanische Sprache zu erlernen, zu erweitern und zu vervollkommnen. Bei dem vom Kläger gewählten Intensivprogramm waren zusätzliche Zusammenkünfte und Exkursionen im Preis eingeschlossen. Zwei Kulturlektionen und zwei Geschäftsspanisch-Lektionen gehörten zum Kurs. Der Veranstalter wies in seinem Prospekt ausdrücklich auf die Sehenswürdigkeiten der Stadt Madrid und deren Umgebung hin. Der Kläger schloß den Kurs mit Erfolg ab.

In der Begründung seines Antrags führte der Kläger unter Vorlage entsprechender Unterlagen aus, er habe sich für eine Tätigkeit als Lehrer an einer deutschen Auslands schule im spanischsprechenden Ausland beworben. Voraussetzung für eine solche Tätigkeit seien Kenntnisse sowohl in der spanischen Sprache als auch in Kultur und Geschichte Spaniens. Da solche Kenntnisse in Deutschland nicht hinreichend erworben werden könnten, habe er sich für den Kurs in Madrid entschieden. Madrid sei zwar eine Industriestadt und touristisch wenig attraktiv, aber der richtige Ort, um die Kultur und die Geschichte Spaniens kennenzulernen.

Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte den begehrten Werbungskostenabzug ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage hält der Kläger an seinem Begehren fest. Er habe zunächst einen Spanischkurs in Passau besucht, der ihm die Grundlagen des Spanischen vermittelt habe. Da die hierbei erworbenen Sprachkenntnisse für eine Tätigkeit als Lehrer für Deutsch und Englisch an einer deutschen Schule im spanischsprechenden Ausland nicht ausreichten, habe er an dem Spanischkurs in Madrid teilgenommen. Die entstandenen Aufwendungen seien allein beruflich bedingt gewesen. Die Wochentage seien mit dem Unterricht und mit der Bearbeitung von Hausaufgaben (täglich 2 Stunden) ausgefüllt gewesen. An den Wochenenden hätten Führungen in bezug auf die Geschichte und die Kultur Spaniens stattgefunden.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 8. März 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 24. Juni 1996 das zu versteuernde Einkommen um 3.810,50 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Reisekosten zu Recht nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abgezogen.

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Dabei ist ausreichend, daß die Aufwendungen objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlaßt sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden (Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall aufgrund der konkreten Absicht des Klägers, als Lehrer an einer deutschen Auslands schule tätig zu werden, erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 103/92, BStBl II 1993, 787).

b) Indessen besteht nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Abzugs verbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit erfolgen. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG beinhaltet damit eine gesetzliche Typisierung und ein gesetzliches Verbot der Aufteilung in den durch sie betroffenen Fällen. Abziehbare Aufwendungen liegen nur vor, wenn sie ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend im beruflichen Interesse getätigt werden, wenn also die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Kosten eines im Ausland abgehaltenen Sprachkurses. Dabei kann u. a. von Bedeutung sein, in welcher Gegend des besuchten Landes und in welcher Jahreszeit der Sprachkurs stattfindet und ob seitens der Teilnehmer die Möglichkeit besteht, in unterrichtsfreier Zeit allgemein interessierende Einrichtungen und Besonderheiten des Landes kennenzulernen (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 788; vom 21. August 1995 VI R 47/95, BStBl II 1996, 10). Bei der Entscheidung der Frage, ob die Kosten eines im...

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