Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992–1995,. gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992–1995,. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992–1995,. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1992–1995 und gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992–1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abweisung der Einsprüche der Klägerin vom 27.5.1997 als unzulässig und die Höhe der geschätzten Besteuerungsgrundlagen betreffend die angegriffenen Steuerbescheide 1992–1995.
Die Klägerin, eine 1991 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hat die Organisation, Durchführung und Ausrichtung von Tagungen, Seminaren und Schulungen aus dem gesamten Computer- und Medienbereich zum Gegenstand des Unternehmens.
Da die Klägerin trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten (Finanzamt) für die Jahre 1992–1994 keine Steuererklärungen abgab, wurde sie anhand geschätzter Besteuerungsgrundlagen veranlagt. Die entsprechenden Bescheide für 1992 vom 25.5.1994 und für 1993 vom 23.5.1995 betreffend die Körperschaftsteuer und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz sowie den einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrag ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung. Die Bescheide für 1994 vom 2.1.1996 enthielten keine diesbezügliche Nebenbestimmung. Einen Einspruch legte die Klägerin lediglich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992 und den hier nicht strittigen Umsatzsteuer-Bescheid 1992 ein, die übrigen o.g. Bescheide wurden bestandskräftig.
Nachdem die Klägerin im März 1997 die Steuererklärungen für 1991 eingereicht hatte, änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 1991 am 23.4.1997 entsprechend den nachgereichten Erklärungen. Außerdem stellte es erstmals einen verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991 und einen gesonderten vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.1991 fest.
Ebenfalls am 23.4.1997 änderte das Finanzamt die bisherigen Veranlagungen für 1992–1994 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung bzw. § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung, soweit die Feststellungen für 1991 Grundlagenwirkung entfalteten. Gleichzeitig wurde der Vorbehalt der Nachprüfung in den Bescheiden für 1992 vom 25.5.1994 und für 1993 vom 23.5.1995 aufgehoben. In den Erläuterungen des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992 wurde darauf hingewiesen, daß der gegen den Bescheid vom 25.5.1994 eingelegte Einspruch durch den Änderungsbescheid nicht erledigt sei, das Verfahren fortgesetzt werde und es eines weiteren Einspruchs nicht bedürfe. Am selben Tage ergingen erstmals Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992–1994 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992–1994.
Da die Klägerin auch für das Jahr 1995 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, führte das Finanzamt am 23.4.1997 auch noch die Veranlagung für 1995 anhand geschätzter Besteuerungsgrundlagen durch.
Mit FAX-Schreiben vom 27.5.1997 legte der steuerliche Berater der Klägerin namens und im Auftrag der Klägerin gegen die jeweils am 23.4.1997 erlassenen Steuerbescheide für 1992–1995 über Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer-Meßbetrag und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes Einspruch ein, soweit diese nicht Folgescheide darstellten. Der Rechtsbehelf sollte nur zur Fristwahrung erfolgen, da sich ausweislich der noch in Kürze einzureichenden Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen Änderungen ergeben würden.
Mit Schreiben vom 22.8.1997 teilte das Finanzamt dem steuerlichen Berater der Klägerin mit, daß der Einspruch am 27.5.1997 verspätet eingegangen sei. Eine Stellungnahme hierzu hat der Berater trotz entsprechender Aufforderung durch das Finanzamt nicht abgegeben. Am 6.10.1997 verwarf das Finanzamt den Einspruch vom 27.5.1997 als unzulässig.
Hiergegen richtet sich die am 10.11.1997 (Montag) bei Gericht eingegangene Klage, mit der begehrt wird,
1. unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6.10.1997 und der angegriffenen Änderungsbescheide vom 23.4.1997 sowie der Schätzungsbescheide vom 25.5.1994, 23.5.1995 bzw. 23.4.1997 die Körperschaftsteuer 1992–1995, die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992–1995, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992–1995, die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1992–1995 und die ges...