Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1992. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992. gesonderter Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1992 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Ablehnung der Berichtigung geänderter Steuerbescheide bzw. die Ablehnung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in versäumte Einspruchsfristen.
Da die Klägerin, eine GmbH, trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten (Finanzamt) für die Jahre 1991–1993 keine Steuererklärungen eingereicht hatte, wurde sie zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung entsprechend geschätzter Besteuerungsgrundlagen veranlagt. Nach Eingang der Steuererklärungen erfolgten Berichtigungsveranlagungen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung entsprechend den eingereichten Erklärungen (Ausnahme: endgültige Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1991 und 1992). Nach Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen, im Zuge derer mangels Mitwirkung der Klägerin unschlüssige und nicht nachgewiesene Betriebsausgaben der Jahre 1992 und 1993 nicht zum Abzug zugelassen wurden, hob das Finanzamt am 2.1.1996 den Vorbehalt der Nachprüfung im Körperschaftsteuer-Bescheid 1991, im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1991, im Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1991 und im Gewerbesteuer-Meßbescheid 1991 auf (Bescheide des Rechentermins 12.12.1995 mit den Form-Nrn. 1934 P/1242 bis 1936 P/1244 und 1945 P/1250) und änderte bei gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Feststellung im Körperschaftsteuer-Bescheid 1992 zum zu versteuernden Einkommen, zur Höhe des steuerlichen Verlustes und des Einkommens der Klägerin im Jahre 1992 unter Beibehaltung der Körperschaftsteuer-Festsetzung von 0 DM, korrigierte – ebenfalls unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung – die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1992 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1992 sowie den Gewerbesteuer-Meßbescheid 1992 entsprechend und änderte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1992 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (Bescheide des Rechentermins 12.12.1995 mit den Form-Nrn. 1937 P/1245 bis 1940 P/1247, 1947 P/1251 und 1948 P/1252). Bei den ebenfalls im Rechentermin 12.12.1995 erstellten Berichtigungsbescheiden zur Körperschaftsteuer 1993, zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1993 und betreffend den Gewerbesteuer-Meßbetrag 1993 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993, deren Änderung unter anderem auch auf der Veränderung des Verlustvortrags aus 1992 beruhte, wurde der Vorbehalt der Nachprüfung zunächst aufrechterhalten (Bescheide mit den Form-Nrn. 1941 P/1248 und 1942–1944 P/1249 sowie 1950 P/1253 und 1951 P/1254).
Im April 1996 reichte der steuerliche Vertreter der Klägerin ausstehende Belege nach und beantragte eine Änderung der vorbehaltsbehafteten Bescheide 1993. Daraufhin ergingen am 30.4.1996 ein entsprechend berichtigter Körperschaftsteuer-Bescheid und ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz zum 31.12.1993. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1993 wurde unter Fortführung des zum 31.12.1992 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs fortentwickelt. Die Änderung des Gewerbesteuer-Meßbescheid 1993 erfolgte unter Berücksichtigung des am 2.1.1996 zum 31.12.1992 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Die unter Hinweis auf den mit Bescheid vom 4.11.1994 festgestellten höheren Verlustvortrag begehrte Änderung des Gewerbesteuer-Meßbescheids 1993 lehnte das Finanzamt in der mit ordnungsmäßiger Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verfügung vom 4.9.1996 unter Hinweis auf den mit Bescheid vom 2.1.1996 auf 59.669 DM korrigierten vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1992 ab. Eine Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1993 erfolgte nicht, da sich keine Abweichung gegenüber der Feststellung im Bescheid vom 2.1.1996 ergab (vortragsfähiger Gewerbeverlust: 0 DM).
Anläßlich der Berichtigung der Schätzungsbescheide 1994 wich das Finanzamt bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Meßbetrags 1994 insoweit von der nachgereicht...