Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Sprachkurs als Werbungskosten. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für einen Sprachkurs, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 28. Oktober 1999 wird die Einkommensteuer 1998 auf 43.814 DM (22.401,74 EUR) herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1998 mit jeweils Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In der Einkommensteuererklärung für 1998 machte die Klägerin u.a. Kosten für die Teilnahme an einem Italienisch-Sprachkurs der Volkshochschule in Höhe von 217,32 DM als Werbungskosten geltend. Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 28.10.1999 ließ der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die geltend gemachten Aufwendungen für den Sprachkurs nicht als Werbungskosten zum Abzug zu. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 1998 auf 43.898 DM fest. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.12.1999).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass die Klägerin am Flughafen … für die Lu. in einem Serviceberuf (Check-in) arbeite, in dem sie täglich mit Menschen aus der ganzen Welt zu tun habe. Es sei deshalb erforderlich, neben der Beherrschung von mindestens einer Fremdsprache, nämlich Englisch, die gängigen Fremdsprachen einigermaßen zu beherrschen. Die Firma L. befürworte nicht nur die Belegung von Kursen in anderen Sprachen, sondern bezahle auch nach Ablegung einer Sprachprüfung, abhängig von der Anzahl der zusätzlich beherrschten Fremdsprachen, den Mitarbeitern mehr Gehalt. Der Italienisch-Sprachkurs habe daher zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen gedient.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1998 vom 10.12.1999 weitere Werbungskosten in Höhe von 218 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, das Erlernen einer gängigen Fremdsprache betreffe regelmäßig die allgemeine Lebensführung i. S. des § 12 EStG und verleihe der Klägerin die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnende Fähigkeit, sich im Rahmen ihrer Sprachkenntnisse an Unterhaltungen beteiligen zu können. Die geltend gemachten Aufwendungen führten zu einer persönlichen Bereicherung und Erweiterung der Bildung der Klägerin. Auch der Umstand, dass gewisse Sprachkenntnisse beim Umgang mit den Kunden der Fluggesellschaft von Vorteil sein können, lasse keine andere Auffassung zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

Es erscheint sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a Abs. 1 i.V.m. § 79a Abs. 2 und 4 FGO).

Die Klage ist begründet.

Die geltend gemachten Aufwendungen für den Sprachkurs sind als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 1.10.1982 VI R 192/79, BStBl II 1983, 17). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Aufwendungen für einen Lehrgang, durch den Grundkenntnisse in einer gängigen Fremdsprache erlernt werden, können dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Lehrgang nicht im Ausland durchgeführt wird und wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1993 VI R 67/91, BStBl II 1994, 248 m. w. H.). Die Entscheidung, ob in Bezug auf einen Sprachkurs berufsbedingte Aufwendungen vorliegen, kann nur aufgrund der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BFH-Urteil vom 13.6.2002 VI R 168/00, BStBl II 2003, 765).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stehen die Aufwendungen der Klägerin für den Sprachkurs in objektivem Zusammenhang mit ihrer auf Einnahmeerzielung gerichteten nichtselbständigen Tätigkeit. Die am Flughafen beschäftigte Klägerin musste nämlich bei ihrer Tätigkeit im Servicebereich mit Menschen unterschiedlicher Sprachen kommunizieren. In diesem Beruf ist es von Vorteil und wünschenswert, dass die Klägerin neben der Beherrschu...

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