Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnanteile aus der Beteiligung eines Investmentfonds an einer gewerblichen Personengesellschaft als ausschüttungsgleiche Erträge. Aufteilung der Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Investmentvermögen, das als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt ist, erzielt insoweit gewerbliche Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die jedoch nicht zu einer gewerblichen Infizierung sämtlicher (anderer) Einkünfte des Fonds führen.
2. Unter den Begriff der sonstigen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2004 bzw. § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 fallen die Früchte aus Rechtsverhältnissen und Betätigungen des Fonds, bei denen es sich nicht um Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerungsgewinne handelt.
3. Erträge aus Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften in Form von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören insgesamt zu den sonstigen Erträgen. Es ist insoweit keine differenzierte Zuweisung der in den Gewinnanteilen jeweils enthaltenen Ertragsbestandteile zu den sonstigen eigenen Kapitalerträgen, laufenden Immobilienerträgen und sonstigen Erträgen des Fonds vorzunehmen.
4. Die als ausschüttungsgleiche Erträge in Form sonstiger Erträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG 2004 zu qualifizierenden Gewinnanteile im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind keine ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sowie § 43 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG.
5. Die Qualifizierung der Erträge auf der Eingangsseite des Investmentfonds ist maßgebend für die Besteuerung des Anlegers auf der Ausgangsseite.
6. Werbungskosten des Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, sind bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehenden Werbungskosten sind nach den Regelungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 InvStG 2004 zu verteilen.
Normenkette
InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Sätze 2, 3 Nr. 2, § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 1-2; EStG § 3 Nr. 40, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 43 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 1a, S. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Gewinnanteilen aus einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) als ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2676; InvStG 2004) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794; JStG 2009), die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anwendung der Begünstigungsvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und in der Folge über die Rechtmäßigkeit der Aufteilung von Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 InvStG 2004.
Die Klägerin (das Sondervermögen …) ist ein Alternativer Investmentfonds (AIF) in der Form eines offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen i.S.d. § 284 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in der Ausgestaltung als Sondervermögen gemäß §§ 92 ff. KAGB. Die Klägerin wird von der … Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH als Kapitalverwaltungsgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 14 KAGB i.V.m. § 1 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 Buchst. a InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (BGBl I 2013, 4318; AIFM-StAnpG) bzw. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1730; InvStG 2018) gesetzlich vertreten. Das Geschäftsjahr der Klägerin läuft vom 15. November bis zum 14. November des Folgejahres.
Einziger Anleger der Klägerin ist die … Aktiengesellschaft mit Sitz in …. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um ein Sachversicherungsunternehmen und eine regelbesteuerte Körperschaft.
Die Klägerin war in der Zeit vom 17. November 2011 bis zum Oktober 2017 unmittelbar an dem P Fund (P), einem Investmentfonds luxemburgischen Rechts in der Form eines FCP-SIP (Fonds Commun de Placement – Spezialized Investment Fund) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, beteiligt. Dieser agierte als Spezialfonds (Specialized Investment Fund) in Form eines Umbrella-Fonds mit mehreren Teilfonds. Im Inland wurde der Fonds steuerlich als gewerbliche Personengesellschaft behandelt. Das Geschäftsjahr des P entsprach dem Kalenderjahr. Der P hatte in der Vergangenheit unmittelbar oder mittelbar über transparente Personengesellschaften unter anderem Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften erzielt.
Die Besteuerungsgrundlagen des P wurden vom Beklagten (dem Finanzamt … – FA –) gesondert und einheitl...