rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die von den Miterben vereinbarte Erbauseinandersetzung bzw. die Befolgung einer behaupteten vom Erblasser mündlich angeordneten Teilungsanordnung Einfluß auf die Höhe der zu erhebenden Erbschaftsteuer hat.
I.
Der am 31. Dezember 1990 verstorbene ledige … (Erblasser) wurde von seinen Geschwistern, der Klägerin und Herrn R. F., aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/2 beerbt (s. Erbschein des Amtsgerichts N. vom 2. Mai 1991, Bl. 5/FA-Akte sowie ausdrückliche Erklärung in der Erbschaftsteuererklärung vom 5. August 1992, Bl. 20 FA-Akte). Der Reinnachlaß belief sich unstreitig auf 889.702 DM. Mit Bescheiden vom 9. Dezember 1992 (Bl. 45, 46 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt = FA) aus dem hälftigen Wert des Reinnachlasses unter Gewährung eines Freibetrags von 10.000 DM (Steuerklasse III) gegen die Klägerin und ihren Bruder jeweils Erbschaftsteuer in Höhe von 106.525 DM fest. Der Bescheid gegenüber dem Bruder ist bestandskräftig.
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, daß sie sich mit ihrem Bruder mit notariellem Vertrag vom 12. März 1991 (URNr. …) dergestalt auseinandergesetzt habe, daß dieser den Großteil eines Grundstücks in S. (FlNr. …) sowie das hälftige Betriebsvermögen des Erblassers an der OHG … … erhalten habe, ohne eine Ausgleichszahlung an sie, so daß ihr tatsächlich nur ein Wert von 242.880 DM zugeflossen sei; die Erbschaftsteuer betrage demgemäß nur 48.575 DM. Bei dieser notariellen Vereinbarung handelt es sich lt. Notarrechnung (Bl. 30 FA-Akte) um eine am 12. März 1991 beurkundete Teilerbauseinandersetzung. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27. April 1993 (Bl. 69 FA-Akte) wird vorab Bezug genommen. Das FA verwies darauf, daß nach der BFH-Rechtsprechung eine von der Erbquote abweichende Erbauseinandersetzung keinen Einfluß auf die Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs habe.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, daß es bereits dem Willen des Erblassers entsprochen habe, daß die Vermögenswerte der Firma sowie das Betriebsgrundstück ausschließlich ihrem Bruder zustehen sollten.
Demgemäß sei sie dem Willen des Erblassers gefolgt. Die Erbschaftsteuer dürfe deshalb nur nach dem Ergebnis der Erbauseinandersetzung besteuert werden.
Außerdem sei bereits aufgrund des Gesellschaftsvertrags vom 28. Dezember 1967 der G. … OHG (s. Bl. 44 b ff/FG-Akte) das Betriebsvermögen einschließlich des Grundstücks ihrem Bruder als alleinigem Inhaber des gesamten Firmenvermögens der OHG angewachsen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die Erbschaftsteuer auf 48.575 DM herabgesetzt wird.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Auf Antrag des FA in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 1997 (s. Bl. 33/FG-Akte) hat der Senat mit Beschluß vom 14. Mai 1997 gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO den Bruder der Klägerin zum Verfahren beigeladen (s. Bl. 51/FG-Akte).
Der Beigeladene trägt vor, daß bei ihm Verjährung eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Miterben werden die im Nachlaß zusammengefaßten Wirtschaftsgüter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als Erwerb von Todes wegen zugerechnet. Die Verteilung der Nachlaßposten bei der Erbauseinandersetzung unter den Miterben ist für die Besteuerung i.d.R. belanglos (s. BFH-Urteile vom 10. November 1982 II R 85–86/78, BStBl II 1983, 329 und vom 5. Februar 1992 II R 7/89, BFH/NV 1993, 100). Die Erben werden mit dem besteuert, was sie beim Erbfall erhalten, nicht mit dem, was als Ergebnis der Abwicklung des Erbfalls im Zuge der Auseinandersetzung in ihr Vermögen übergeht (s. Meinke, ErbStG, 10. Aufl., § 3 Anm. 18). Denn Steuertatbestand ist der Erwerb „durch Erbanfall” und nicht der Erwerb „auf Grund” eines Erbfalles (BFH, BStBl II 1983, 329, 330 a.E.).
Eine Sondernachfolge in den OHG-Anteil des Erblassers durch einen der Miterben, nämlich den Bruder der Klägerin (sog. qualifizierte Nachfolge) gemäß § 139 HGB liegt nicht vor. Dies setzt nämlich voraus, daß im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel, bzw. für den Fall, daß der vorletzte Personengesellschafter ausscheidet, eine sog. Übernahmeklausel, vereinbart war (s. BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BStBl II 1992, 925, 928 r. Sp.). Eine solche Klausel enthält zwar § 15 des Gesellschaftsvertrags, jedoch greift sie nicht ein, weil der Bruder weder durch eine Verfügung unter Lebenden noch durch eine letztwillige Verfügung als Rechtsnachfolger in seinen Gesellschaftsanteil benannt wurde, wegen Ehelosigkeit des Erblassers eine anderweitige Benennung durch dessen Ehefrau nicht möglich war noch der Bruder zu den Abkömmlingen des Erblassers gehörte.
Aber selbst wenn der Erblasser eine solche Anordnung getroffen hätte, wäre sie für den Erbanteil der Klägerin unbeachtlich, da nach der BFH-...