Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung des ererbten Anteils an einer Personengesellschaft nach Abschnitt 18 Abs. 4 VStR 1986
Leitsatz (redaktionell)
Auch bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für die Aufteilung der Gesellschaftsanteile von den handelsrechtlichen Kapitalkonten der Gesellschafter auszugehen. Den Kapitalkonten ist das aus den vorhandenen stillen Reserven bestehende Mehrvermögen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
Normenkette
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2; VStR 1986 Abschn. 18 Abs. 4 (VStR 1995 Abschn. 32 Abs. 4); BewG § 3; ErbStG § 12 Abs. 5; BewG § 97
Gründe
I.
Streitig ist die Bewertung eines ererbten Gesellschaftsanteils. Die am 8.11.1988 verstorbene und vom Kläger -Kl- allein beerbte Erblasserin, … war neben fünf weiteren Gesellschaftern (das unter der Kl) an der Kalteis-Vermögensverwaltungs KG beteiligt. Diese nur vermögensverwaltende Gesellschaft war (mit zunächst nur 4 Gesellschaftern) mit Vertrag vom 28.2.1982 (Bl. 139 FA-Akte) gegründet worden, wobei jedem Gesellschafter ein Kapitalanteil i.H.v. 100.000 DM zustand. Nach § 5 des Vertrags war jährlich ein Jahresabschluß als Handelsbilanz aufzustellen. Nach § 6 war der nach Abzug der Arbeits- und Erfolgsvergütung für den geschäftsführenden Komplementär der Gewinn auf die Kapitalanteile aller Gesellschafter im Verhältnis ihres Umfangs aufzuteilen. Die Höhe der Kapitalanteile war auch für die Verteilung von Verlusten maßgebend. Unter bestimmten Voraussetzungen konnten Teile des Gewinns Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben werden. Verlustanteile waren von den Kapitalsanteilen abzubuchen, diese waren bis zu den Nennbeträgen durch die nächsten Gewinnanteile wieder aufzufüllen. Nach § 7 waren Entnahmen zu Lasten der Kapitalkonten ausgeschlossen. Nach § 9 stand nicht in die Gesellschaft aufgenommenen Erben ein Anspruch in Höhe des Teilwerts des Gesellschaftsanteils zu.
Nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl (Bl. 133 FA-Akte und Bl. 10 FG-Akte) wurden in den Folgejahren weder Darlehenskonten noch sog. Kapitalkonten II geführt. Statt dessen wurden neben den Gewinn- bzw. Verlustanteilen, die den Gesellschaftern jeweils in gleicher Höhe gut bzw. abgeschrieben wurden, auch sämtliche Einlagen und Entnahmen auf dem für jeden Gesellschafter geführten einzigen Kapitalkonto gebucht. Eine Arbeits- und Erfolgsvergütung erhielt der Komplementär bis zum Todestag der Erblasserin nicht.
Ausweislich der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.1988 (Bl. 38 und 39 FA-Akte) betrug das Kapitalkonto der Erblasserin zum 1.1.1988 843.236,61 DM, die Kapitalkonten der übrigen 5 Gesellschafter zusammen 1.514.970 DM. Die entsprechenden Werte zum 31.12.1988 beliefen sich auf 954.139 DM bzw. 1.285.350 DM.
Der steuerliche Wert des Vermögens der KG zum Todestag der Erblasserin betrug unstreitig ./. 2.052.501 DM. Hierin ist Grundbesitz mit einem auf 140 v.H. indizierten Einheitswert i. Höhe von 3.976.898 DM enthalten. Der Bilanzwert des Grundvermögens belief sich zum 31.12.1988 auf 6.751.847 DM.
Der Beklagte (FA) ging davon aus, daß die Erblasserin an der Gesellschaft zu 1/6 beteiligt gewesen sei. Neben einem unstreitigen Reinnachlaß i.H.v. 341.637 DM berechnete es den Wert des 1/6 Anteils der Erblasserin mit –342.084 DM (ErbSt-Bescheide vom 27.3.1990, (Bl. 22 FA-Akte) und 2.12.1992 (Bl. 126 FA-Akte) und Einspruchsentscheidung vom 8.4.1997 (Bl. 157 FA-Akte)). Diesen negativen Wert erhöhte das FA um 580.896 DM hinsichtlich einer die stillen Reserven betreffenden Ausgleichsforderung gegenüber den übrigen Gesellschaftern (Bl. 69 und 146 FA-Akte) sowie um 2.306 DM hinsichtlich 1/6 Anteils an geringwertigen Wirtschaftsgütern und Fuhrpark (Bl. 160 FA-Akte), so daß sich insgesamt ein positiver Wert des 1/6 Anteils i.H.v. 241.118 DM und eine Erbschaftsteuer i.H.v. 148.928 DM ergab.
Im Einspruchsverfahren macht der Kl geltend, der Anteil der Erblasserin betrage nicht 1/6, sondern sei anhand des Verhältnisses der Kapitalanteile zu bestimmen. Der Anteil der Erblasserin am negativen Steuerwert sei damit wesentlich höher. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 8.4.1997 wird vorab Bezug genommen. Das FA hielt daran fest, daß sich der Anteil der Erblasserin nicht nach dem Verhältnis der Kapitalkonten bemesse, sondern 1/6 betrage. Daneben sei die Ausgleichsforderung anzusetzen, da die Erblasserin auch an den stillen Reserven beteiligt sei.
Mit der Klage beantragt der Kl sinngemäß die Erbschaftsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Er weist darauf hin, daß der jeweilige Anteilswert nur anhand der unterschiedlich hohen Kapitalkonten und nicht anhand der Handelsregistereintragung bestimmt werden könne, weil weder feste Kapitalkonten noch sonstige Gesellschaftskonten geführt würden. Die Berechnung einer Ausgleichsforderung gegen die anderen Beteiligten entbehre jeder Grundlage. Die Gesellschafter seien sich von Anfang an einig gewesen, daß sich die jeweilige Beteiligungshöhe aus dem Stand der Kapitalkonten ergebe....