Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer IV/1992 und 1992

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Erlaß von Säumniszuschlägen, die zu geschätzten Steuerbeträgen angefallen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1990 gegründete GmbH.

Nachdem sie trotz Aufforderung des beklagten Finanzamts (FA) für die Jahre 1991 und 1992 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen.

Dabei ging es für das Jahr 1991 von einem zu versteuernden Einkommen von 150.950 DM aus. Dieses ergab sich aus einem geschätzten Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 867.962 DM unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs von 717.057 DM aus dem Jahr 1990. Auf dieser Grundlage setzte das FA die Körperschaftsteuer 1991 mit (zusammengefaßtem) Bescheid vom 3. Januar 1994 auf 75.452 DM und gleichzeitig die Vorauszahlungen für 1992 auf insgesamt 433.900 DM fest.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 10. März 1994 reichte ihre Steuerberaterin, die jetzige Prozeßbevollmächtigte, persönlich die Steuererklärung 1991 beim FA ein, in der ein Gewinn von 376.279 DM erklärt war. Daraufhin setzte das FA die für 1991 festgesetzte Körperschaftsteuer in vollem Umfang ab Fälligkeit von der Vollziehung aus, so daß insoweit Säumniszuschläge nicht angefallen sind.

Die Vorauszahlungen für 1992 wurden mit Wirkung vom 10. März 1994, dem Tag der Einreichung der Steuererklärungen, auf 0 DM herabgesetzt. Bis dahin waren Säumniszuschläge von 8.678 DM verwirkt. Dieser Betrag wurde durch Verrechnung mit Erstattungsansprüchen bis auf 2.352,18 DM ausgeglichen.

Bei der Veranlagung für das Jahr 1991 folgte das FA den eingereichten Steuererklärungen und setzte die Körperschaftsteuer am 28. April 1991 auf 0 DM fest.

Bei der (mangels Einreichung der Steuererklärungen) auch für das Jahr 1992 erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gelangte das FA zum Ansatz eines Gewinns von 400.000 DM. Nach Berücksichtigung des verbleibenden Verlustabzugs aus dem Jahr 1990 ergab sich ein zu versteuerndes Einkommen von 59.172 DM. Auf dieser Grundlage erging am 6. Juli 1994 ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 26. Oktober 1994 reichte die Klägerin die Steuererklärungen nach. Daraufhin setzte das FA die Steuer mit Bescheid vom 29. November 1994 auf 0 DM herab. Bis dahin waren Säumniszuschläge in Höhe von 1.180 DM verwirkt.

Mit Schreiben vom 11. März 1997 beantragte die Klägerin den Erlaß der Säumniszuschläge. Bei den Schätzungen habe es sich um eine völlig überhöhte Maßnahme gehandelt.

Das FA lehnte den Antrag ab.

Auch der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung führte das FA aus, der Einwand, die Steuerschulden hätten auf überhöhten Schätzungen beruht, rechtfertige im Streitfall keinen Erlaß der Säumniszuschläge. Bei der Prüfung der Frage, ob das FA die Besteuerungsgrundlagen zu hoch geschätzt habe, sei auf die Sachverhaltskenntnis des FA im Zeitpunkt der Schätzung abzustellen. Danach liege die jeweilige Schätzung des FA im Rahmen des Möglichen und Zulässigen; sie sei nicht offensichtlich und eindeutig falsch. Unsicherheiten, die jeder Schätzung anhafteten, gingen zu Lasten der Klägerin, weil sie durch ihr Verhalten Anlaß zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben habe. Werde die Festsetzung einer Steuer geändert, so blieben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt (§ 240 Abs. 1 Satz 4 der AbgabenordnungAO 1977–). Die Verwirkung der Säumniszuschläge stelle bewußt auf die am Fälligkeitstag geschuldete, nicht entrichtete Steuer ab. Eine Bindung an die materiell richtige Steuerschuld bestehe nach § 240 Abs. 1 AO 1977 nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. April 1998 Bezug genommen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie verweist auf die nach einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide für die Jahre 1990 bis 1995, in denen die Körperschaftsteuer sämtlich auf 0 DM festgesetzt worden sei. Trotz Kenntnis dieser Sachverhalte setze das FA immer wieder Körperschaftsteuervorauszahlungen fest, über die dann wieder auf Antrag eine Verfügung über Aussetzung der Vollziehung ergangen sei sowie eine Herabsetzung auf 0 DM verfügt worden sei. Dazu legt sie die entsprechenden Bescheide des FA vom 20. Januar 1993 bzw. 1. Februar 1993 vor. Die Klägerin führt weiter aus, antragsgemäß seien ihr Säumniszuschläge für IV/1992 mit Schreiben vom 15. Februar 1993 erlassen worden. Ungeachtet dessen setze das FA weiterhin Vorauszahlungen in völlig unangemessener und willkürlicher Höhe fest und mahne diese unter Festsetzung von Säumniszuschlägen an. Sicher sei die Erhebung von Säumniszuschlägen keine Ermessensentscheidung, sondern eine im Gesetz festgelegte Maßnahme. Hinsichtlich der Schätzung der Berechnungsgrundlage, nämlich der rückständigen Steuern, liege jedoch eine Ermessensentscheidung vor. Gemäß Anwendungserlaß seien hier die Grundsät...

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