Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen. Erlaß von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer 1986 bis 1988

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Erlaß von Säumniszuschlägen zu Recht abgelehnt worden ist.

Im Anschluß an eine Außenprüfung ergingen gegen die Klägerin am 30. Januar 1990 geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Die festgesetzten Beträge wurden am 5. März 1990 fällig. Die Klägerin zahlte jedoch nicht, sondern legte gegen die Steuerbescheide Einspruch ein und beantragte gleichzeitig deren Aussetzung der Vollziehung (Schreiben vom 13. März 1990). Mit Verfügung vom 28. März 1990 lehnte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Aussetzung der Vollziehung ab. Die dagegen am 30. März 1990 erhobene Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) zurück (Beschwerdeentscheidung vom 30. Juli 1990). Dagegen erhob die Klägerin am 16. August 1990 Klage.

Während des Klageverfahrens teilte das FA der Klägerin mit, daß es die Beitreibung der Steuerrückstände bis zur Entscheidung über die Klage zurückstelle (s. die Mitteilung über den Vollstreckungsaufschub vom 26. November 1990). Gleichzeitig wurde die Klägerin aber ausdrücklich auf den Anfall von Säumniszuschlägen hingewiesen.

Nachdem die Klage auf Aussetzung der Vollziehung ohne Erfolg geblieben war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom …, entrichtete die Klägerin die rückständige Körperschaftsteuer. Gleichzeitig zahlte sie von den angefallenen Säumniszuschlägen in Höhe von 41.494 DM einen Teilbetrag von 8.622 DM.

Mit Schreiben vom 27. Juli 1992 beantragte die Klägerin den Erlaß der danach noch offenen Säumniszuschläge von 32.872 DM. Das FA lehnte den Antrag am 8. September 1992 ab. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend, aufgrund eines zu der streitigen Rechtsfrage erstellten wissenschaftlichen Gutachtens bestünden weiterhin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide. Sie gehe davon aus, daß sie im Hauptsacheverfahren Erfolg haben werde. Im übrigen dürften Säumniszuschläge bei überlanger Verfahrensdauer in einem Aussetzungsverfahren nicht erhoben werden.

In der Folgezeit kam es zu mehreren Telefongesprächen zwischen dem Bevollmächtigten der Klägerin, dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, und dem für die Bearbeitung des Erlaßantrags zuständigen Sachbearbeiter beim FA. Dabei wurde nach Angaben des FA mit der Klägerin vereinbart, daß für die Berechnung über einen ggf. möglichen Teilerlaß der Säumniszuschläge der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werde und das Erlaß- bzw. Beschwerdeverfahren im beiderseitigen Einverständnis bis zur Hauptsacheentscheidung ruhe. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, in den geführten Telefongesprächen sei ihr der Erlaß verbindlich zugesagt worden.

Das Finanzgericht wies die Klage im Hauptsacheverfahren mit (rechtskräftigem) Urteil vom … (Az. …) ab.

Die Begründung ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlaß der angefallenen Säumniszuschläge ergänzte die Klägerin nunmehr noch dahin, daß ihr ein Teilerlaß in Aussicht gestellt worden sei.

Die OFD wies die Beschwerde zurück (Beschwerdeentscheidung vom 30. Juni 1994). Sie führte aus, Säumniszuschläge fielen auch für die Zeit an, in der über einen gestellten Aussetzungsantrag noch nicht entschieden sei. Danach trage der Steuerpflichtige das Risiko des Anfalls von Säumniszuschlägen, falls sein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung keinen Erfolg habe. Auch die Dauer des Aussetzungsverfahrens erscheine im Streitfall nicht so ungewöhnlich lang, daß die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verletzt werde. Das FA habe der Klägerin zu keiner Zeit verbindlich zugesichert, daß es Säumniszuschläge in einer bestimmten Höhe erlassen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeentscheidung vom 30. Juni 1994 verwiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Verweigerung der Steuerzahlung sei nicht willkürlich erfolgt. Vielmehr seien die Erfolgsaussichten der Klage in dem wissenschaftlichen Gutachten, das die Klägerin habe erstellen lassen, als positiv bewertet worden. Die Klägerin habe daher nicht davon ausgehen können, daß die Klage erfolglos verlaufen würde. Unabhängig davon habe die Klägerin Säumniszuschläge in Höhe von 8.622 DM (1 v.H. pro Monat für die Dauer von sechs Monaten) entrichtet. Die lange Dauer des Aussetzungsverfahrens habe die Klägerin nicht zu vertreten. Das Finanzgericht Köln habe in einem Urteil vom 23. Januar 1990 (8 K 284/86) als Obergrenze für die Berechnung von Säumniszuschlägen bei überlanger Verfahrensdauer einen Zeitraum von sechs Monaten festgelegt. Das FA habe versucht, einen Kompromiß zu erzielen, um eine Vorlage des Falles an die OFD zu vermeiden. Im Interesse der Klägerin habe der Geschäftsführer den Vergleichsvorschlag ablehnen müssen, da im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der Klage im Haup...

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