Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Zusammenhang mit Gewinnkorrekturen nach dem Übereinkommen (EWG) 90/436 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990 (EU-Schiedsübereinkommen SchÜ)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewinnminderungen, die auf zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen nach dem am 1.1.1995 in Kraft getretenen Übereinkommen EWG 90/436 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23.7.1990 beruhen, schließen die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG nicht aus und können also zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führen (Ausführungen zum Regelungsgehalt des EU-Schiedsübereinkommens und zum Verfahren bei der Gewinnberichtigung).

2. Konkrete verbindliche Vorgaben, wie die einzelne Gewinnberichtigung (Art. 4 SchÜ) sowie die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ (Gegenberichtigung) die materiell-rechtlich im jeweiligen Vertragsstaat herzustellen sind, lassen sich weder dem EU-Schiedsübereinkommen noch aus im Zusammenhang mit der Verrechnungspreiskorrektur stehenden Bestimmungen entnehmen.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, (unter anderem BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 23/13) ist für eine Gewinnberichtigung im Rahmen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen nach DBA-Recht regelmäßig eine innerstaatliche Rechtsgrundlage erforderlich, die ihrerseits die Gewinnkorrektur ermöglicht; die DBA-Regelung dient demzufolge der Gewinnabgrenzung, nicht aber der (unmittelbaren) Gewinnkorrektur (keine sogenannte „self executing-Wirkung”). Die DBA-rechtlichen Regelungen zur internationalen Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen legen grundsätzlich nur den „Rahmen” und die abkommensrechtlichen Bedingungen für die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen fest (BFH, Urteil v. 11.10.2012, I R 75/11). Entsprechendes muss auch im Hinblick auf die nach Maßgabe des Art. 4 SchÜ durchzuführende Gewinnberichtigung gelten.

4. Als Rechtsgrundlage für eine Gewinnkorrektur auf der Grundlage des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA kommen im nationalen Recht unter anderem die Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), verdeckte Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder § 1 AStG in Betracht. Ist nach diesen Vorschriften eine Korrektur aufgrund unangemessener Verrechnungspreise durchzuführen, ergibt sich aus innerstaatlichem Recht die konkrete Methodik der Berichtigung (z. B. außerbilanzielle Hinzurechnung, Korrektur innerhalb der Handels- oder Steuerbilanz sowie Einbuchung einer Forderung).

5. Art. 4 SchÜ, Art. 12 SchÜ und Art. 14 SchÜ entfalten keine Schrankenwirkung hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG. Da § 8b Abs. 5 KStG nach seinem Regelungsgehalt nicht die Steuerfreiheit von Bezügen nach § 8b Abs. 1 KStG aufhebt, sondern die Abzugsfähigkeit von (pauschalierten) Aufwendungen, die im Zusammenhang mit diesen Bezügen stehen, regelt, lässt die Vorschrift auch eine Gewinnminderung, die mit dem Ziel der Beseitigung einer Doppelbesteuerung nach Art. 14 SchÜ erfolgt, unberührt.

 

Normenkette

KStG 2008 § 8 Abs. 3 S. 2, § 8b Abs. 5; EU-Schiedsübereinkommen Art. 1, 4, 12-14, 18; OECD-MA Art. 9 Abs. 1-2; EStG § 4 Abs. 1; AStG § 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gewinnminderungen, die auf zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen nach dem Übereinkommen 90/436/EWG über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen vom 23. Juli 1990 (ABL. Nr. L 225 vom 20. August 1990, S. 10 ff., BGBI. II 1993, 1308 ff. – EU-Schiedsübereinkommen – SchÜ) beruhen, zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) führen.

Die Klägerin ist eine …. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die …

Ihre Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2008 wurde am … 2009 beim Beklagten (Finanzamt) eingereicht. Die erstmalige Steuerfestsetzung sowie Verlustfeststellung ergingen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Auch die in der Folgezeit erlassenen Änderungsbescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Ab … 2010 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die sich zuletzt auf die Jahre 2004 bis 2009 erstreckte. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Betriebsprüfungsberichts vom … ergingen am … 2017 Änderungsbescheide i.S. Körperschaftsteuer 2008 und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008. Dabei wurde die Körperschaftsteuer weiterhin auf … EUR festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag mit … EUR festgestellt. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom … Einspruch ein.

In diesen Bescheiden waren Gewinnminderungen sowie nicht abzugsfähige B...

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