Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageanbringung

 

Leitsatz (redaktionell)

Anbringung einer an das Finanzgericht gerichteten Klage bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden nicht fristwahrend.

 

Normenkette

FGO §§ 47, 54; BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1-2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für das Kind … vom 26.09.2005 zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 06.02.2006 abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, die mit dem Datum 09.02.2006 versehen ist und zunächst bei der Allgemeinen Eingangsstelle II der Justizbehörden in München am 10.03.2006 (Donnerstag) einging. Von dort wurde die Klageschrift offenbar an das Finanzgericht München weitergeleitet, wo sie am 15.03.2006 einging.

Auf das Schreiben des Berichterstatters vom 02.06.2006 zur verspäteten Klageerhebung und zur eventuellen Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen nach § 56 Finanzgerichtsordnung reagierte die Klägerin nicht.

Die Klägerin beantragt,

den ablehnenden Kindergeldbescheid der Beklagten vom 12.10.2005 sowie die Einspruchsentscheidung vom 06.02.2006 (zugestellt am 13.02.2006) aufzuheben und der Klägerin Kindergeld ab September 2005 für das Kind … zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Kindergeldakte sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist verspätet erhoben und damit unzulässig.

Nach § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Klagefrist einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen hat, innerhalb der Frist angebracht wird, § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO.

Nach diesen Grundsätzen ist die Klage verspätet erhoben. Die Klage war beim Finanzgericht München anzubringen (vgl. auch die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung des Beklagten). Die Einbringung der Klage bei der Allgemeinen Eingangsstelle II der Justizbehörden in München genügt zur Fristwahrung nicht. Die Einspruchsentscheidung ist am 06.02.2006 zur Post gelangt, damit gilt sie nach § 122 Abs. 2 Nr. Abgabenordnung (AO 1977) als am Donnerstag, dem 09.02.2006 zugegangen. Selbst wenn man auf den Antrag der Klägerin abstellt, in dem sie vorträgt, die Klagezustellung sei am 13.02.2006 erfolgt, ist die Klage am 15.03.2006 verspätet beim Finanzgericht eingegangen, da die einmonatige Klagefrist dann am 14.02.2006 begonnen hätte und mit Ablauf des 13.03.2006 (Montag) geendet hätte, §§ 54 Abs. 1 FGO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Wann die Klage tatsächlich zugegangen ist, kann daher dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Fall verspätet erhoben wurde.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO hat die Klägerin trotz Aufforderung im Schreiben des Gerichts vom 02.06.2006 nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid erscheint zweckmäßig, §§ 90a Abs. 1, 79a Abs. 1 und 4 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1550638

NWB direkt 2006, 3

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