Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990–1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger wurden in den Streitjahren (1990 bis 1992) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wobei er den Gewinn nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt.
Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung als Betriebsausgaben geltend gemachte „Darlehenszinsen” in Höhe von 8.780 DM für das Wirtschaftsjahr 1990/91, 9.627 DM für das Wirtschaftsjahr 1991/92 und 9.362 DM für das Wirtschaftsjahr 1992/93 nicht mehr als Betriebsausgaben an. Den geltend gemachten „Darlehenszinsen” liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit dem vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau … H. unterzeichneten Vertrag vom 5. September 1977 wandte deren gemeinsame, am 7. November 1973 geborene Tochter M. dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM zu, das sie schenkungsweise von ihrem Großvater erhalten hatte. Das Darlehen war zur Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers bestimmt. Es wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und sollte bis zum 7. November 1991 unkündbar sein. Danach sollte es mit halbjähriger Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden können und in höchstens fünf Jahresraten zurückzuzahlen sein. Es wurde eine Verzinsung des Darlehens in Höhe von 8 v.H. ab Einzahlung vereinbart. Die Zinsen sollten jeweils mit Ablauf des Stichtages, erstmals zum 29. August 1978, fällig und an die Tochter M. auszuzahlen sein. Ein Ergänzungspfleger wirkte bei dem Vertragsabschluß nicht mit. Mit im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens geschlossenem, von der früheren Ehefrau des Klägers am 24. April 1987 und vom Kläger am 27. April 1987 unterzeichnetem „Vertrag zur Abänderung und Ergänzung des Darlehensvertrages vom 5. September 1977” wurde dieser Vertrag abgeändert und ergänzt. Die Darlehenshöhe einschließlich bisher angefallener Zinsen und Zinseszinsen wurde zum 1. Mai 1987 auf 92.000 DM festgestellt. Ab 1. Mai 1987 seien Darlehensgeber die Geschwister M., geboren November 1973, … geboren … Januar 1979, und U., geboren …. April 1983, zu je einem Drittel. Das Darlehen einschließlich Zinsen sollte auf unbestimmte Zeit gewährt und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden Kindes unkündbar sein. Danach sollte es von jedem Kind mit halbjähriger Frist zu je einem Drittel gekündigt werden können. Das Darlehen einschließlich Zinsen sollte ab 1. Mai 1987 zu 8 v.H. verzinst werden. Die jeweiligen Zinsen sollten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals am 31. Dezember 1987, zu je einem Drittel auf den Sparguthaben der Kinder gutgeschrieben werden und bis zum Ablauf des Vertrages jährlich dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers zur Verfügung gestellt werden. Ergänzungspfleger wirkten auch bei diesem Vertrag nicht mit.
Die Ehe des Klägers und seiner früheren Ehefrau wurde am 29. April 1987 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht für die Kinder wurde der früheren Ehefrau übertragen.
Der Einspruch, mit dem die Kläger den Abzug der „Schuldzinsen” in Höhe von 8.780 DM im Wirtschaftsjahr 1990/91, 9.627 DM im Wirtschaftsjahr 1991/92 und 9.362 DM im Wirtschaftsjahr 1992/93 als Betriebsausgaben begehrten, blieb erfolglos.
Mit der Klage halten die Kläger an ihrem Begehren fest. Die frühere Ehefrau des Klägers habe den Vertrag vom 24./27. April 1987 wirksam unterzeichnen können, weil bei dessen Inkrafttreten die Ehe bereits geschieden gewesen sei und der früheren Ehefrau das Sorgerecht für die Kinder zugestanden habe. Unerheblich für den Betriebsausgabenabzug sei die Verteilung der Darlehenssumme unter den Kindern.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das zu versteuernde Einkommen für 1990 um 4.390 DM, für 1991 um 9.203 DM und für 1992 um 9.495 DM zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat die geltend gemachten „Schuldzinsen” zu Recht nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG) berücksichtigt.
a) Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. November 1983 GrS 2/82, BStBl II 1984, 160 unter C I. 2. a aa). Bei einem Vertrag zwischen nahen Angehörigen, vornehmlich zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, kann von einer betrieblichen Veranlassung nach ständiger Rechtsprechung nur ausgegangen werden, wenn die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und so auch durchgeführt wird (BFH-Urteil vom 6. Mai 1996 IV R 64/93, BStBl II 1996...