Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1991 und 1992. Solidaritätszuschlag zur KSt. 1991–1992. Gewerbesteuermeßbetrag 1990–1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine mit dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbarte Umsatzprovision teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Die Klägerin (Klin) ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Sie wurde im Januar 1991 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Immobiliengeschäften aller Art.
Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Herr K., der zuvor ein Einzelunternehmen betrieben hatte.
Nach dem Anstellungsvertrag vom 15.1.1991 sollte Herr K. neben einem Monatsgehalt von 10.000 DM eine Provision von 25 v.H. der von der Gesellschaft erzielten Provisionseinnahmen „aus den von ihm vermittelten Umsätzen” erhalten.
Auf dieser vertraglichen Grundlage errechnete die Klin die Provision mit 135.566 DM (Streitjahr 1991) bzw. 175.608 DM (1992).
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) veranlagte die Klin zunächst entsprechend den eingereichten Steuererklärungen. Die Steuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen der abschließenden Prüfung der Steuererklärungen stellte das FA fest, daß die Klin auch an Dritte Vermittlungsprovisionen gezahlt hatte. Dazu vertrat es die Auffassung, für die betreffenden Geschäfte könnten nicht gleichzeitig auch dem Gesellschafter-Geschäftsführer Vermittlungsprovisionen zustehen. Die Höhe der auf die Vermittlung Dritter entfallenden Umsätze bestimmte es anhand der diesen geleisteten Provisionszahlungen von 79.065 DM (1991) bzw. 226.794 DM (1992). Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen Provisionssatzes von 25 v.H. bedeutete dies, daß für die Bemessung der Provision des Gesellschafter-Geschäftsführers Umsätze i.H.v. 316.290 DM (1991) bzw. 107.176 DM (1992) nicht berücksichtigt werden konnten. Danach konnte – wie das FA in einem Aktenvermerk ausgeführt hat – „im günstigsten Fall” nur noch der verbleibende Unterschiedsbetrag zum Gesamtumsatz (1991: 565.959 DM ./. 316.290 DM = 249.669 DM; 1992: 994.869 DM ./. 907.176 DM = 87.693 DM) als Bemessungsgrundlage für die Provision des Gesellschafter-Geschäftsführers in Betracht kommen. Dies führte zur Anerkennung der Provisionen an den Gesellschafter-Geschäftsführer i.H.v. 62.417 DM (25 v.H. aus 249.669 DM) bzw. 21.924 DM (25 v.H. aus 87.693 DM). Die von der Klin darüber hinaus erbrachten Provisionsaufwendungen an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttungen, die es mit 73.119 DM (1991) bzw. 153.684 DM (1992) errechnete.
Das FA erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide.
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klin keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, dem Geschäftsführer stehe eine Umsatzprovision i.H.v. 25 v. H. der von ihm vermittelten Umsätze zu. Tatsächlich jedoch habe er für jeden Umsatz der Klin diese Provision erhalten, also auch für Umsätze, die von Fremden vermittelt worden seien. Darin liege eine Abweichung der tatsächlichen Durchführung zum ursprünglich Vereinbarten. Einem fremden Dritten gegenüber hätte die Klin unterschieden, ob er den Umsatz allein erbracht habe oder ob der Gesellschaft noch Kosten für Fremdvermittler entstanden seien. Danach seien die Provisionen auch der Höhe nach als unangemessen zu betrachten. Das Abschließen von Immobilienverträgen aller Art gehöre zu den Leistungen des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die mit einem Festgehalt von 140.000 DM zuzüglich einer betrieblichen Altersversorgung angemessen vergütet worden seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.5.1996 Bezug genommen.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Kl in, die Provisionsaufwendungen für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer in vollem Umfang anzuerkennen. Eine Abweichung der tatsächlichen Durchführung von der getroffenen Vereinbarung sei nicht feststellbar. Nach dem Anstellungsvertrag sei nicht Voraussetzung, daß die Vermittlungsleistungen allein von Herrn K. erbracht werden müßten. Auch wenn für zwei Fremde Vermittlungskosten anfielen, würden die Vermittlungen getätigt, sofern sich – wie dies hier der Fall sei – positive Deckungsbeiträge ergäben. Im Anstellungsvertrag sei klar geregelt, daß die Vermittlung von Immobilienverträgen nicht mit dem Grundgehalt abgegolten sei, sondern hierfür die festgelegten Provisionen zu zahlen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 29.7.1996 verwiesen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Auf den Schriftsatz vom 11.9.1996 wird Bezug genommen.
Die Klin hat auf mündliche Verhandlung zwar nicht verzichtet. Der Senat hat es gleichwohl für zweckmäßig erachtet, ohne eine solche durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Das FA hat die Provisionen in dem streitigen Umfang zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen...