Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21 a EStG statt des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2, 2. Alt. EStG; wirtschaftliches Eigentum; Bindung des FA an den GRundsatz von Treu und Glauben

 

Leitsatz (redaktionell)

Mangels Vorliegens wirtschaftlichen Eigentums war ab 30. Juli 1981 der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nicht mehr nach § 21 Abs. 2, 2. Alt. EStG, sondern nach § 21 a EStG zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 21a Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 7 Nr. 2, § 21 Abs. 2 Alt. 2

 

Gründe

(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.

Mit not. Vertrag vom 14. Dezember 1983 (Bl. 10 ff. Vorheftung) erwarb der Kläger das lt. Tz. 1 im Alleineigentum seiner Mutter stehende Zweifamilienhaus (Baujahr 1960) in Hauzenberg. Die Eigentumsübertragung erfolgte unentgeltlich gegen Einräumung eines Leibgedings (Tz. 12) und einer Reallast (Tz. 13). Das Leibgeding beinhaltete u. a. das ausschließliche Wohnrecht für die Eltern des Klägers im Erdgeschoß des Anwesens. Das Obergeschoß bewohnten sowohl zum Zeitpunkt der schenkweisen Überlassung als auch noch im Streitjahr die Kläger.

Wie aus einer. Anlage zur ESt-Erklärung 1978 (Bl. 2 Vorheftung = Bl. 10 FG-Akte) hervorgeht, trug der Kläger die 1978 angefallenen Kosten einer Modernisierung und Erweiterung des Hauses. Er gab ferner an, daß sämtliche Darlehen auf ihn und seine Ehefrau (die Klägerin) laufen würden (Bl. 25 ESt-Akte 1993) und alle Kosten von ihm getragen worden seien. Er bezeichnete sich als wirtschaftlichen Eigentümer des Grundstücks.

Für die Jahre 1978 – 1983 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) von den Klägern durch Gegenüberstellung des Mietwerts für die eigengenutzte Wohnung und die anteilig darauf entfallenden Werbungskosten ermittelt. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte dementsprechend Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus VuV an. Dabei erging für 1981 zunächst ein hinsichtlich der Einkünfte aus VuV vorläufiger Bescheid (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO-), der in 1984 für endgültig erklärt wurde (Bl. 12-14 FG-Akte).

Auch für die Jahre 1984 – 1992 ermittelten die Kläger Werbungskostenüberschüsse durch Gegenüberstellen des Mietwerts und der anteiligen Werbungskosten. Das FA erließ entsprechende ESt-Bescheide 1984 – 1992.

Im Zusammenhang mit der ESt-Veranlagung 1993 teilte das FA den Klägern mit Schreiben vom 12. Oktober 1994 mit, daß die bisher erfolgte Besteuerung des Nutzungswerts der eigenen Wohnung nicht möglich sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Die Einzelrechtsnachfolge in 1983 schließe die Nutzungswertbesteuerung aus. Der erklärte Werbungskostenüberschuß von 13.096 DM. wurde daher außer Ansatz gelassen (ESt-Schuld: 2.466 DM). Der gegen den ESt-Bescheid 1993 eingelegte Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung -EE- vom 17. Februar 1998, Bl. 43-48 ESt-Akte 1993).

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im wesentlichen vor: Zu Unrecht habe das FA den Werbungskostenüberschuß aus VuV nicht berücksichtigt. Zu einer notariellen Übergabe habe keine Notwendigkeit bestanden, da ohnehin wirtschaftliches Eigentum des Klägers vorgelegen habe, wie aus der Anlage zur ESt-Erklärung 1978 hervorgehe. Daß zum Nachweis des wirtschaftlichen Eigentums schriftliche Abmachungen erforderlich seien, habe damals niemand ahnen können. Daher könne auch von einem Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nach dem 29. Juli 1981 nicht gesprochen werden. Denn im Streitfall spiele der Übergabezeitpunkt für die weitere steuerliche Würdigung keine Rolle. Der Stichtag 29. Juli 1981 könne doch nur für Fälle gelten, in denen erstmals nach diesem Tage eine solche Besteuerung begehrt werde, nicht aber für „laufende” Fälle.

Das FA sei an seine bisherige Vorgehensweise auch nach Treu und Glauben gebunden: Es habe der in der Anlage zur ESt-Erklärung 1978 dargelegten Rechtsauffassung nicht widersprochen. Außerdem sei der ESt-Bescheid 1981 nach Vorlegung der Überlassungsurkunde vom 20. Dezember 1983 am 29. April 1984 für endgültig erklärt worden. Dieses Verhalten sei einer schriftlichen Auskunft des FA mit Bindungswirkung für die Zukunft gleichzustellen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der EE vom 17. Februar 1998 den ESt-Bescheid 1993 vom 2. Januar 1995 dahingehend zu ändern, daß die ESt 1993 auf 0 DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das FA für das Streitjahr keine Besteuerung des Nutzungswerts nach § 21 Abs. 2, 2. Alternative des Einkommensteuergesetzes (EStG) mehr durchgeführt.

2. Der Kläger hat Eigentum am Zweifamilienhaus erst durch den Übergabevertrag vom 14. Dezember 1983 erworben/wie das FA überzeugend ausführt. Es handelte sich dabei um eine typische Regelung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. um eine Schenkung unter Auflage. In diesem Falle kam seit dem 30. Juli 1981 die G...

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