Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Voraussetzungen für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen. Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen als Scheingeschäft. Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine Kapitalerhöhung als Scheingeschäft. Arbeitnehmerstellung eines faktischen Geschäftsführers. Treuhandabrede an GmbH-Geschäftsanteilen. Veruntreute Beträge kein Arbeitslohn oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Person, die nicht (mehr) Gesellschafter einer GmbH ist, kann nicht Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein.
2. Der Umstand, dass ein ehemaliger Gesellschafter einer GmbH nach seinem Ausscheiden aus der GmbH jahrelang Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und er weiterhin Einfluß auf den Geschäftsführer und die Arbeitnehmer der GmbH ausgeübt hat, ist kein Indiz dafür, dass die Übertragung der Gesellschafterstellung nur zum Schein erfolgt ist.
3. Die Übernahme der im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstandenen Geschäftsanteile durch eine bisher nicht an der Gesellschaft beteiligte Person kann nicht nach § 41 Abs. 2 AO zu einer anderweitigen Zurechnung der neu entstandenen Geschäftsanteile führen, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist.
4. Der aus einer GmbH ausgeschiedene ehemalige Gesellschafter ist nicht allein deshalb wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Geschäftsanteile, weil er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer jahrelang Untreue-/Unterschlagungshandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und eine wirtschaftliche Machtstellung gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH ausgeübt hat.
5. Veruntreute Beträge gehören nicht zum Arbeitslohn und sind auch nicht als Einkünfte als Gewerbebetrieb anzusehen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3; AO § 41 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15, 22 Nr. 3
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger (X) in den Streitjahren rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaftsanteile an der Firma T-GmbH gewesen ist und die GmbH an ihn Gewinne verdeckt ausgeschüttet hat, die bei ihm zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
1. Der Kläger ist Filmkaufmann. Er war von 1970 bis 27. Juli 1979 mit Frau A verheiratet. Seit September 1978 lebten die Ehegatten getrennt. Frau A hat für die Einkommensteuer 1975 bis 1978 Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt.
2. Mit notariellem Vertrag vom 17. März 1971 wurde die T-GmbH mit einem Stammkapital von 20.000 DM vom Kläger gemeinsam mit einem Herrn H gegründet. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1972 hat Herr H seinen Geschäftsanteil am Stammkapital der T-GmbH in Höhe von 10.000 DM auf den Kläger übertragen. Als Gegenleistung erhielt Herr H einen betrieblichen Pkw, die Nutzungsrechte an zwei Spielfilmen sowie einen Geschäftsanteil am Stammkapital der Firma C-GmbH im Nennwert von 10.000 DM. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der alleinige Geschäftsführer der T-GmbH. Am 3. Dezember 1973 wurde anstelle des Klägers Herr F, ein enger Freund des Klägers, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt.
Am 25. Juli 1974 erschien vor dem Notar L der Kläger und ein Herr M, handelnd als Vertreter der Firma A-SRL. Der Notar beurkundete eine von der T-GmbH durchgeführte Gesellschafterversammlung, in der das Stammkapital der Gesellschaft von 20.000 DM auf 200.000 DM erhöht wurde. Gleichzeitig wurde beurkundet, dass die neue Stammeinlage von der A-SRL gegen eine Bareinlage in gleicher Höhe übernommen wird.
Am 2. Februar 1976 erschienen wieder vor dem Notar L der Kläger und Herr M, letzterer aufgrund Vollmacht handelnd als Vertreter der Firma A-SRL. Der Notar beurkundete folgende Erklärungen:
„I.
An der Firma „T-GmbH”, deren Stammkapital 200.000 DM beträgt, sind mit Geschäftsanteilen beteiligt:
- Herr X mit 10.000 DM, 6.000 DM und 4.000 DM,
- die „A-SRL” mit 180.000 DM.
II.
Herr X tritt hiermit mit allen Rechten und Pflichten und mit sofortiger dinglicher und mit schuldrechtlicher Wirkung und dem Gewinnbezugsrecht ab 1. Januar 1976 seine in Ziffer I dieser Urkunde näher bezeichneten Geschäftsanteile zu 10.000 DM, 6.000 DM und 4.000 DM ab an die „A-SRL”. Diese Abtretung wird hiermit angenommen. Zugleich werden sämtliche mit dem abgetretenen Geschäftsanteil verbundenen Verpflichtungen einschließlich etwaiger noch bestehender Einzahlungsverpflichtungen übernommen.
III.
Der Gegenwert für vorstehende Geschäftsanteilsabtretung wird außeramtlich verrechnet.
IV.
Grundbesitz und Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehören nicht zum Gesellschaftsvermögen.
V.
Der Abtreter haftet nur für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Geschäftsanteile, nicht aber für deren Güte und Einbringlichkeit.
VI.
Sämtliche Kosten dieser Urkunde und die Börsenumsatzsteuer trägt die Gesellschaft.
VII.
Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag zur Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen Zustimmungen erforderlich sind, werden diese von den Beteiligten selbst erholt. Nach seiner Erklärung und d...