Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparabschreibung zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines bestehenden Betriebs. Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der Phase der Betriebseröffnung oder der wesentlichen Betriebserweiterung. Erfordernis der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. Einkommensteuer 2000 und 2001. Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 und 31.12.2001
Leitsatz (redaktionell)
Für die Anschaffung von wesentlichen Betriebsgrundlagen eines erst zu gründenden Betriebs darf eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 und 7 EStG nur gebildet werden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Rücklagen gebildet werden sollen, verbindlich bestellt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch diese Investitionen eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs plant. Eine wesentliche Erweiterung eines bestehenden Betriebs liegt bei einer erheblichen Kapazitätsausweitung durch die geplanten Investitionen vor.
Normenkette
EStG § 7g
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Ansparabschreibungen nach 7g Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Technical Account Manager und die Klägerin als Produktmanagerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Im Streitjahr 2000 betrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers 1.007.028 DM, die der Klägerin 556.375 DM. Im Streitjahr 2001 betrugen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers 1.175.675 DM, die der Klägerin 899.352 DM. Diese Einkünfte resultieren überwiegend aus geldwerten Vorteilen durch die Ausübung von Aktienoptionsrechten, die den Klägern von der amerikanischen Muttergesellschaft des gemeinsamen Arbeitgebers eingeräumt worden sind. Der Kläger erklärte daneben erstmals für das Jahr 1999 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Diplom-Agraringenieur. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung. Der erklärte Verlust aus selbständiger Arbeit betrug im Jahr 1999 -11.767,54 DM, im Jahr 2000 297.242 DM und im Jahr 2001 293.527 DM. Nach Mitteilung des Klägers übte er die Tätigkeit von zu Hause aus und akquirierte Kunden (Landwirte, Tierfutter-Hersteller und Händler, Ingenieurbüros für Gartenund Landschaftsbau) durch persönliche Kontakte, Empfehlungen und über das Internet. Einnahmen wurden erstmals für 2000 erklärt. In den Streitjahren bestand das Anlagevermögen des Klägers ausschließlich in einem in 1999 angeschafften und auch privat genutzten Pkw. Raumkosten und Personalkosten erklärte er nicht. Die Klägerin erklärte erstmals im Streitjahr 2000 Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch die Vermittlung von Nahrungsergänzungsmitteln und durch Tierfotographie, wobei sie den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen Überschussrechnung ermittelte. Für 2000 erklärte sie einen Verlust von 394.852 DM, für 2001 einen Verlust von 187.650 DM. Anlagevermögen ergibt sich aus den Gewinnermittlungen nicht. Raumkosten und Personalkosten erklärte sie nicht. Die geltend gemachten Betriebsausgaben in 2000 und 2001 des Klägers und der Klägerin setzen sich im Wesentlichen aus der Bildung von Ansparrücklagen nach § 7g EStG zusammen. Der Kläger machte Ansparrücklagen in Höhe von jeweils 300.000 DM in 2000 und 2001, die Klägerin in Höhe von 405.000 DM in 2000 und 195.000 DM in 2001 geltend. Auf die Einnahmen-Überschussrechnungen sowie die Erläuterungen zur Ansparrücklage des Klägers und der Klägerin wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. In den mehrmals geänderten Einkommensteuerbescheiden für 2000 (zuletzt mit Datum vom 22. Mai 2003), die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO standen, erkannte das beklagte Finanzamt (das Finanzamt FA –) den erklärten Verlust aus selbständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 297.242 DM zunächst an. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust in Höhe von 394.852 DM blieb dagegen außer Ansatz. Gleichzeitig stellte das FA mit Bescheid vom 22. Mai 2003 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31.12.2000 nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte des Klägers fest. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 setzte das FA die Einkommensteuer 2001 nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung fest und setzte den vom Kläger geltend gemachten Verlust aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 293.527 DM erklärungsgemäß an. Der von der Klägerin geltend gemachte Verlust von 187.650 DM blieb wiederum unberücksichtigt. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2001 vom 22. Mai 2003 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte des Klägers auf jeweils 0 DM fest. Die Kläger erhobe...