Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung per Ergänzungsurteil. nachträglicher Ergänzung des Urteils vom 19.3.2003 (Az.: 1 K 3038/00) in Sachen Nichtfeststellungsbescheid 1992 vom 12.11.1999
Leitsatz (redaktionell)
Trifft das Gericht in einem Urteil keine Kostenentscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 139 Abs. 4 FGO), ist diese Entscheidung, falls dies binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt wird, durch Ergänzungsurteil nachzuholen.
Normenkette
FGO § 109 Abs. 1-2, § 139 Abs. 4
Tenor
1. Der Antrag des Beigeladenen, seine außergerichtlichen Kosten zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten aufzuerlegen, wird abgelehnt.
2. Der Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten hinsichtlich des Ergänzungsverfahrens.
Tatbestand
I.
Im Verfahren 1 K 3038/00 hat das Gericht (Einzelrichter) mit Beschluss vom 216.2002 Herrn A notwendig zum Verfahren beigeladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Urteil vom 19.3.2003, auf das Bezug genommen wird, wurde der Klage teilweise stattgegeben. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen entsprechend dem vorgelegten Empfangsbekenntnis am 23.4.2003 bekanntgegeben. Aufgrund dieses Urteils hat der Beklagte (FA) am 26.5.2003 einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 1992 erteilt.
Im Urteil vom 19.3.2003 wurden die Kosten des Verfahrens 1 K 3038/00 zu 2/3 dem Kl und zu 1/3 dem FA auferlegt. Eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (M) wurde nicht getroffen.
Mit Schriftsatz vom 29.4.2003 stellte die Prozessbevollmächtigte einen Antrag „auf Berücksichtigung der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit o.g. Rechtsstreit”. Im Betreff ist u.a. ausgeführt: „A. Kostenfestsetzung”. Diesem Schriftsatz waren die Rechnungen an den Beigeladenen vom 18.2.2003 und 5.4.2003 beigefügt. Nachdem die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben des gerichtlichen Kostenbeamten vom 5.5.2003 darauf hingewiesen worden war, dass eine Kostenfestsetzung mangels Kostenentscheidung derzeit nicht erfolgen könne, beantragte sie mit Schriftsatz vom 14.5.2003 eine Kostenentscheidung gem. § 138 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf diese beiden Schriftsätze Bezug genommen.
Der Beigeladene beantragt,
die Kostenentscheidung des Urteils vom 19.3.2003 dahingehend zu ergänzen, dass seine außergerichtlichen Kosten im Verfahren 1 K 3038/00 entsprechend der bereits getroffenen Kostenentscheidung im Urteil vom 19.3.2003 zu 2/3 dem Kl und zu 1/3 dem FA auferlegt werden.
Der Kl beantragt,
den Antrag des Beigeladenen abzulehnen.
Das FA beantragt wie der Beigeladene,
die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2/3 dem Kl und zu 1/3 dem FA aufzuerlegen.
Die Beteiligten haben sich für dieses ergänzende Verfahren mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsätze des Kl vom 22.7.2003, des Beklagten vom 24.7.2003 und des Beigeladenen vom 28.7.2003).
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 139 Abs. 4 FGO ist Teil der gerichtlichen Kostenentscheidung gem. § 143 FGO (Beschluss des BFH vom 18.7.1967 GrS 5–7/66, BStBl II 1968, 5). Da im Urteil vom 19.3.2003 eine solche Entscheidung nicht getroffen ist, kann auf Antrag über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur noch in einem Ergänzungsurteil gem. § 109 Abs. 1 FGO entschieden werden.
a) Der Antrag ist zulässig, da er innerhalb der in § 109 Abs. 2 FGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Urteils gestellt wurde.
Das Gericht geht davon aus, dass der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 29.4.2003 einen derartigen Antrag enthält. Zwar wird darin nicht ausdrücklich eine Ergänzung des Urteils beantragt. Außerdem ist im Betreff dieses Schreibens von „Kostenfestsetzung” und nicht von Kostenentscheidung die Rede.
Auch prozessuale Anträge sind jedoch auszulegen (vgl. Urteil des BFH vom 12.4.1972 I R 123/71, BStBl II 1972, 70). Durch die Formulierung „Antrag auf Berücksichtigung der angefallenen Kosten im Zusammenhang mit o.g. Rechtsstreit” kommt nach Auffassung des Gerichts deutlich zum Ausdruck, dass auch eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gewünscht war.
Der erst im Schriftsatz vom 14.5.2003 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellte Antrag wiederholt folglich lediglich den bereits gestellten Antrag auf Kostenentscheidung und ist nicht als verfristeter und damit unzulässiger Antrag zu beurteilen.
b) Der Antrag ist unbegründet.
Gem. § 139 Abs. 4 FGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Eine Unbilligkeit ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Beigeladene Sachant...