Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei vorübergehender Unterbringung in der Wohnung eines Bekannten
Leitsatz (redaktionell)
Ein Steuerpflichtiger, der für die Dauer von ca. 5 Monaten in der Zwei-Zimmerwohnung eines Bekannten unentgeltlich wohnt, dort auf dem Sofa im Wohnzimmer schläft und mit Ausnahme eines Koffers mit Kleidung keine persönlichen Sachen in der Wohnung untergebracht hat, hat dort weder seinen Wohnsitz nach § 8 AO, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; AO §§ 8-9
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Kindergeldantrages.
Die Klägerin ist griechische Staatsangehörige und stellte am 6. November 2006 bei der beklagten Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre beiden Söhne C (geboren am … 2000) und N (geboren am … 2003) ab März 2006. Als Anschrift gab sie X-Str. in M an. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Januar 2007 ab, da ein Schreiben, mit dem die Klägerin um Ergänzung ihres Antrags gebeten wurde, im November 2006 vom Postzusteller mit dem Vermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln” zurückgeschickt worden war und die Klägerin nach Ermittlungen der Familienkasse zwischenzeitlich nach Griechenland ausgereist ist. Die Klägerin erhob Einspruch und trug vor, dass sie sich seit 29. November 2006 zum Zwecke der Arbeitssuche in Griechenland aufhalte. Sie legte u.a. eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt M vom 7. November 2006 vor, dass sie seit 23. März 2006 unter der Anschrift X-Str., M mit Hauptwohnung gemeldet sei.
Die Familienkasse führte am 21. März 2007 eine Sachverhaltsermittlung am Ermittlungsort X-Str., M durch. Dabei erklärte der für die Wohnung zuständige Hausverwalter gegenüber dem Außenprüfer ausweislich des Prüfungsberichts vom 22. März 2007, dass die Wohnung, bei der es sich um eine Zweizimmerwohnung handle, seit November 1997 von Herrn M gemietet worden sei. Die Wohnung werde von Herrn M, seiner Ehefrau und gelegentlich von seinem Sohn bewohnt. Herrn M sei laut Mietvertrag die Untervermietung der Wohnung untersagt. Weiterhin ergibt sich aus dem Prüfungsbericht, dass der Prüfer der Familienkasse im Anschluss daran die Wohnung in der Westendstr. 102 aufgesucht und festgestellt hat, dass an der Klingelanlage sich der Name „M/…” befindet und am Briefkasten zusätzlich ein Aufkleber mit dem Namen der Klägerin angebracht worden ist. In der Wohnung sei Herr M angetroffen worden, der angegeben habe, dass die Klägerin eine Freundin von ihm sei und er ihr gestattet habe, sich bei ihm zu melden, bis sie eine Wohnung bzw. eine Arbeit gefunden habe. Tatsächlich lebe die Klägerin jedoch mit ihren Kindern in Griechenland. Sie habe nur gelegentlich bei ihm und seiner Ehefrau auf der Couch übernachtet. Die Möglichkeit, bei ihm in der Wohnung zu wohnen, habe dagegen nicht bestanden. Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2007 mit der Begründung als unbegründet zurück, dass die Klägerin weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.
Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe im streitigen Zeitraum im Inland zumindest über einen gewöhnlichen Aufenthalt verfügt und legt zum Beweis verschiedene Bescheinigungen, u.a. Arztbescheinigungen über Behandlungen der Klägerin und ihrer Kinder vor, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird. Es lägen keine Reiseunterlagen über Fahrten von Deutschland nach Griechenland und zurück mehr vor. Insoweit räume sie ein, dass sie die Sommerferien 2006 in Griechenland verbracht habe. Für den Zeitraum, für welchen sie das Kindergeld begehre, sei für sie jedoch nicht absehbar gewesen, dass sie sich möglicherweise zwecks Aufnahme einer Tätigkeit nach Griechenland begeben werden müsse, wie dies dann zum Jahresende 2006 hin nach formaler Abmeldung bzw. Genehmigung geschehen sei. Zwischenzeitlich liege ihr der Widerspruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 19. November 2007 betreffend die Aufhebung des Arbeitslosengeldes vor. Danach habe die Agentur für Arbeit die ursprüngliche Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. April 2006 dahin abgeändert, dass diese erst ab 16. Juli 2006 aufgehoben werde, da Herr M im Rahmen einer Zeugenvernehmung bei der Kriminalpolizeiinspektion S mitgeteilt habe, dass die Klägerin bis Mitte Juli 2006 bei ihm in der X-Str. gewohnt habe. Dies bestätige ihre Angabe, dass sie in den Sommerferien in Griechenland Heimaturlaub gemacht und sich sodann wieder nach Deutschland begeben habe, von wo sie sich mit Genehmigung Ende 2006 als arbeitsuchend nach Griechenland abgemeldet habe. Eine Schulbescheinigung für ihren Sohn C könne sie nicht vorlegen, da dieser bisher keine Schule besuche. Der jüngere Sohn N habe darüber hinaus auch keinen Kindergartenplatz erhalten. Sie habe ihn zwar im Kindergarten in der O-Straße ...