Entscheidungsstichwort (Thema)
Erneute eidesstattliche Versicherung vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist
Leitsatz (redaktionell)
Macht der Schuldner in der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben oder hat er erhebliches neues Vermögen erworben, so ist er auch vor Ablauf der 3-jährigen Schutzfrist zur Abgabe einer neuerlichen eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Normenkette
AO § 284 Abs. 1, 4
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.
Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte – das Zentralfinanzamt München (ZFA) – seit mehreren Jahren wegen Steuerforderungen. Im Rahmen seiner Vollstreckungsbemühungen erfuhr das ZFA um den Februar 2007, dass der Kläger am xx. Januar 2007 vor dem Obergerichtvollzieher A die eidesstattlicher Versicherung gem. §§ 807/903 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgegeben hatte. In dem hierzu abgegebenen Vermögensverzeichnis gab der Kläger u.a. an, arbeitslos zu sein und daher kein Arbeitseinkommen zu erzielen, keinerlei Einkommen und keine Ansprüche aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Nebenverdienst zu haben (VollstrA Bd. 2, Bl. 115 ff.). Die Frage auf Beteiligungen an Gesellschaften verneinte er. Er gab an, Kontoguthaben über insgesamt rd. 110 EUR auf Konten bei der F-bank, der G Bank und der H bank zu besitzen.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mitgesellschafter der mit Urkunde vom 18. Oktober 2006 gegründeten X GmbH (Amtsgericht München, HRB xxxxxx) und zu deren Alleingeschäftsführer bestellt. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 EUR und war nach der Satzung zur Hälfte sofort in Bar einzuzahlen. Ausweislich der Gesellschafterliste vom xx. März 2007 (VollstrA Bd. 3, Bl. 73) hatte der Kläger eine Stammeinlage von xx.750 EUR übernommen. Darüber hinaus gehen seit der Pfändung beim Drittschuldner Y Verlag GmbH & Co. KG im Oktober 2006 laufende Drittschuldnerzahlungen ein, so am xx. Januar 2007 ein Betrag von xxx,24 EUR, am 5. Januar 2007 ein Betrag von xxx,24 EUR, am 9. Januar 2007 ein Betrag von xxx,24 EUR. Am 3. Juli 2007 legte der Kläger zum Nachweis eines Rückforderungsanspruchs eine Rechnung der X GmbH vom 15. Januar 2007 für „Arbeiten… zwischen 1. November 2006 und 31. Dezember 2006” vor. Darüber hinaus führten Pfändungen im Juli 2007 zu erheblichen Drittschuldnerzahlungen, so etwa von Z in Höhe von 2.xxx,68 EUR. Eine Pfändung bei der Postbank im Juli 2007 ergab, dass der Kläger dort ein Sparbuch mit einem Guthaben von 7.xxx,74 EUR unterhielt.
Nachdem der Kläger mehrfach während der üblichen Vollstreckungszeiten nicht angetroffen worden war, durchsuchte das ZFA mit Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 14. Februar 2007 am 13. August 2007 die Wohnung des Klägers. Ausweislich des Pfändungsprotokolls (VollstrA Bd. 2, Bl. 215 ff.) verweigerte der Kläger auf die Frage nach Forderungen und anderen Vermögensrechten eine Auskunft, ebenso auf die Frage, wer die Wohnungsmiete von nach Angabe 1.300 EUR übernimmt. Der Pfändungsversuch führte nicht zur Auffindung pfändbaren Vermögens. Der Aufforderung, Beweisurkunden wie z.B. Sparbücher vorzulegen, kam der Kläger nicht nach (vgl. Zwangsgeldandrohung vom 30. August 2007 (– VollstrA Bd. 3, Bl. 4 f. –).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 forderte das ZFA den Kläger auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (VollstrA III, Bl. 45) auf den 5. Dezember 2007. Ausweislich der beigefügten Rückstandsaufstellung befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von insgesamt 95.296,61 EUR fälligen Steuerschulden im Rückstand. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde mit Zustellungsurkunde am 19. Oktober 2007 zugestellt (VollstrA III, Bl. 49). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruchsschreiben vom 24. Oktober 2007. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 14. Februar 2008 wies das ZFA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,
er habe bereits am 4. Januar 2007 vor dem Obergerichtsvollzieher A in München die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seither sei keine Veränderung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten. Daher sei die neuerliche Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der Schutzfrist des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) rechtswidrig.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18. April 2008 und vom 19. Juni 2008 sowie die Begründung des Prozessvertreters vom 14. April 2008 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Oktober 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2008 aufzuheben.
Das ZFA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist im Wesentlichen auf die EE.
Auf...