Entscheidungsstichwort (Thema)

Ladung zur eidesstattlichen Versicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anordnung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Ermessensentscheidungen, die nur beschränkt der Finanzrichterlichen Kontrolle unterliegen.

2. Die Ermessensgrenzen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

 

Normenkette

AO § 284 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wurde.

Gegen den Kläger vollstreckt der Beklagte – das Zentralfinanzamt München (ZFA) – wegen Steuerforderungen. Er wurde für das Jahr 2004 beim Finanzamt München III zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung ergab sich aus dem ESt-Bescheid 2004 eine Steuernachforderung. Das mit dem Bescheid verbundene Leistungsgebot weist eine Steuerschuld von 69.051 EUR aus. Im noch nicht beendeten Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid beantragten der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13. November 2007 die getrennte Veranlagung und brachten weitere Einwendungen vor. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA München III am 2. Mai 2007 abgelehnt.

Zusammen mit alten Steuerschulden und steuerlichen Nebenforderungen schuldete der Kläger am 5. Juli 2007 einen Gesamtbetrag in Höhe von 98.733,78 EUR.

Ausweislich einer Mitteilung des Amtsgerichts München – Vollstreckungsgericht – vom 29. Juni 2007 ist der Schuldner nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Ein Vollstreckungsversuch am 2. Juli 2007 in der Wohnung des Schuldners blieb erfolglos. Ebenso blieb im Ergebnis eine Forderungspfändung bei der Kreis- und Stadtsparkasse A ohne Erfolg, weil die Drittschuldnerin vorrangige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an dem Sparguthaben in Höhe von 4.343,64 EUR geltend machte.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 forderte das ZFA den Kläger auf, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen, und lud ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (VollstrA, Bl. 117) auf den 27. August 2007. Ausweislich der beigefügten Rückstandsaufstellung befand sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung von insgesamt 98.733,78 EUR fälligen Steuerschulden im Rückstand. Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde mit Zustellungsurkunde am 10. Juli 2007 zugestellt (VollstrA, Bl. 120). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruchsschreiben vom 7. August 2007. Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. Dezember 2007 wies das ZFA den Einspruch als unbegründet zurück.

Zur Begründung seines Einspruchs und seiner Klage trägt der Kläger vor, der zugrundeliegende ESt-Bescheid für 2004 sei unzutreffend und über seinen Einspruch noch nicht entschieden. Darüber hinaus habe er getrennte Veranlagung beantragt. Schließlich trägt er – allerdings unsubstanttiert – vor, sein berufliches Fortkommen würde durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in besonders erheblichem Maße beeinträchtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen im Klageverfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 5. Juli 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2007 aufzuheben.

Das ZFA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Mai 2009 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Nach § 284 Abs. 1 AO hat der Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungsbehörde in den dort bezeichneten Fällen auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen.

Die Anordnungen zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Maßnahmen der Vollstreckung und stellen Ermessensentscheidungen dar (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24. September 1991, VII R 34/90, Bundessteuerblatt – BStBl – 1992, 57 und Urteil des Finanzgerichts München vom 21. November 2001, 1 K 408/98 veröffentlicht in Juris).

Sie unterliegen deshalb nach § 102 Finanzgerichtsordnung (FGO) nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Ermessensentscheidung lediglich daraufhin überprüfen, ob sie deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu setzen.

Die Ermessensgrenzen bestimmen sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalles. Anerkannt ist in der Rechtsprechung des BFH, dass der Steuergläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen kann, wenn er die...

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