rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Wiederkauf einer wesentlichen Beteiligung und Rückabwicklung des Kaufvertrags. Preis für den Wiederkauf als Anschaffungskosten der Anteile
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Wiederkauf i. S. d. § 456 BGB n. F. (früher § 497 BGB) einer zuvor veräußerten wesentlichen Beteiligung und keine Rückabwicklung des Kaufvertrags liegt vor, wenn die Vertragsparteien die Begriffe „Kauf” und „Kaufpreis” verwenden und einander nur das zuvor erhaltene zurückgewähren, ohne Entschädigungen für die inzwischen gezogenen Nutzungen zu leisten.
2. Der Wiederkauf führt zu Anschaffungskosten der Beteiligung, die den Veräußerungsgewinn aus einer nachfolgenden erneuten Veräußerung der Anteile mindern.
Normenkette
EStG 2002 § 17 Abs. 1-2, § 24 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 3; BGB §§ 456, 346; HGB § 255
Tenor
1 Die Einkommensteuer für 2003 wird auf 3.906 EUR nach Steuerermäßigung gem. § 34g Nr. 1 Einkommensteuergesetz und vor Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen festgesetzt.
2 Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I:
Strittig ist, ob der Kläger den Tilgungsanteil der Leibrente, die er für die Veräußerung von GmbH-Anteilen bezog, bereits im Streitjahr (teilweise) versteuern muss.
Der verheiratete Kläger war bis zum 31. Dezember 1997 alleiniger Gesellschafter der A GmbH (im Folgenden GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 23. Juli 1996 veräußerte er von seinen Geschäftsanteilen (nominal 50.000 DM) mit Wirkung ab dem 01.01.1998 einen Anteil von 12.500 DM an einen Herrn B. Weitere Teilgeschäftsanteile von je 2.500 DM sollten ab dem jeweiligen 01. Januar der nachfolgenden Jahre übergehen, zum 01. Januar 2008 die dann noch verbliebenen Anteile von 15.000 DM. Herr B hatte für die gesamte GmbH-Beteiligung einen Kaufpreis von 1.150.000 DM zu bezahlen. Hiervon war für die ersten 25 % Geschäftsanteile (nominal 12.500 DM) zum 01. Januar 1998 ein Teilbetrag von 250.000 DM fällig. Für die weiteren Anteile hatte Herr B bis Ende 2007 zum jeweiligen Übertragungsstichtag 60.000 DM zu zahlen. Dieser Betrag konnte in monatlichen Raten á 5.000 DM bezahlt werden. Zum 01. Januar 2008 wäre für die restlichen 30 % Gesellschaftsanteile noch ein Betrag in Höhe von 360.000 DM fällig gewesen.
Lt. Ziff. V des Notarvertrages vom 23. Juli 1996 sollte Herr B ab dem 01. Juli 1996 in vollem Umfang als Arbeitnehmer der GmbH tätig sein und zwar neben dem Kläger als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die Übertragung (Übernahme) der (weiteren) Geschäftsanteile sollte hiervon abhängig sein, also unter aufschiebender Bedingung stehen (Ziff. V Abs. 1 des Vertrages). Sollte Herr B vor dem 01. Januar 2008 seine Tätigkeit für die GmbH beenden, war der Kläger berechtigt, die Rückübertragung der Geschäftsanteile an sich oder einen von ihm benannten Dritten zu verlangen. In diesem Fall war er, der Kläger, verpflichtet, die von Herrn B bezahlten Beträge diesem ohne Zinsen vier Wochen nach der Rückübertragung zurückzuzahlen (Ziff. V Abs. 2 des Vertrages). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 23. Juli 1996 verwiesen.
Mit Nachtragsvertrag vom 14. August 1998 wurden der Kaufpreis und die Zahlungsmodalitäten abgeändert. Der Gesamtkaufpreis wurde auf 620.000 DM reduziert. Davon war der erste Teilbetrag von 250.000 DM nunmehr zum 17. August 1998 fällig. Ab dem 01. Januar 1999 waren monatliche Raten in Höhe von 1.000 DM zu bezahlen und die verbleibenden 250.000 DM zum 31. Dezember 2008. Die Regelungen in der Ziff. V des Vertrages vom 23. Juli 1996 wurden nicht abgeändert.
Von der ersten Kaufpreisrate wurden am 29. Dezember 1998 nachweislich 248.000 DM bezahlt; die Zahlung der restlichen 2.000 DM kann der Kläger, wie auch die ab dem 01. Januar 1999 fälligen Monatsraten von 1.000 DM, nicht mehr belegen. Er habe hierfür keine Belege mehr. Allerdings reichte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 14. April 2008 eine von ihm gefertigte Abrechnung über die finanzielle Abwicklung der Trennung des Herrn B vom Kläger bzw. dessen GmbHs ein. Aus dieser ergibt sich, dass die erste Kaufpreisrate von 250.000 DM wohl in voller Höhe bezahlt wurde und in der Folgezeit 11 Monatsraten á 1.000 DM. Die letzte Monatsrate für die Übertragung des zweiten 5 %-igen Gesellschaftsanteils (nominal 2.500 DM) wurde danach offensichtlich nicht mehr bezahlt.
Der Kläger hat seinen Angaben nach im Veranlagungszeitraum 1998 einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG – in Höhe von 324.000 DM erklärt.
Mit Vertrag vom 20. Dezember 2000, zu diesem Zeitpunkt hielt der Kläger noch Geschäftsanteile an der GmbH von nominell 35.000 DM, übertrug Herr B seine mittlerweile 30 %-ige Beteiligung (= nominell 15.000 DM) für 250.000 DM an den Kläger zurück (Ziff. II des Vertrages). Der Kaufpreis war sofort zur Zahlung fällig (Ziff. III des Vertrages). Mit dem Ausscheiden des Herrn B als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sollten die Forderungen des Klägers auf Zahlung der Schlussrate von 250.000 DM (am 31. Dezember ...