Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stromsteuerfreiheit für in Wechselrichtern einer PV-Anlage verbrauchten Strom
Leitsatz (redaktionell)
1. Der in Wechselrichtern einer Photovoltaik (PV)-Anlage verbrauchte Strom fällt nicht unter die Steuerbefreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, weil der Strom nicht zur eigentlichen Stromerzeugung entnommen wird (richtlinienkonforme Auslegung der nationalen Norm unter Berücksichtigung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2003/96/EG).
2. Dagegen könnte jedoch sprechen, dass eine Einspeisung des in den PV-Modulen erzeugten Stroms in das öffentliche, auf der Grundlage von Wechselstrom betriebene Stromnetz in technischer Hinsicht nur dann möglich ist, wenn der Gleichstrom zuvor im Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt worden ist.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStDV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes in der hier maßgeblichen Fassung (StromStG) hat.
Die Klägerin betreibt in A einen Solarpark zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie. Die elektrische Nennleistung aller Anlagen zur Stromerzeugung im Solarpark beträgt … kW. Zum Betrieb dieser Anlage, insbesondere zum Hochfahren und zur Bereithaltung der Wechselrichter (Beheizung im Winter/Kühlung im Sommer) wird externer Strom benötigt, der über einen Zähler ermittelt wird. Die Wechselrichter wandeln den in den Photovoltaik-Modulen (nachfolgend PV-Module) aus solarer Strahlungsenergie in Gleichspannung erzeugten Strom in die Wechselspannung des Netzes für die allgemeine Versorgung um. Die Wechselrichter benötigen Strom zum Ausgleich von unterjährigen Temperaturschwankungen.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt (HZA) die Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.
Dies lehnte das HZA mit Bescheid vom 24. November 2010 ab, weil es sich bei Wechselrichtern nicht um Neben- oder Hilfsanlagen handele, sondern um Einrichtungen zur geregelten Einspeisung des bereits in den Solarzellen erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 Einspruch ein, den das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 zurückwies.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgendes geltend: Der Stromverbrauch in den Wechselrichtern sei ein Stromverbrauch in Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit. Denn im Fall der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie sei die Stromerzeugungseinheit das aus einer Vielzahl von Solarzellen zusammengesetzte Modul einer PV-Anlage. Da solare Strahlungsenergie aber zunächst lediglich in Gleichstrom umgewandelt werden könne, seien Wechselrichter erforderlich, weil die PV-Anlage ansonsten nicht einspeise- und betriebsfähig sei. Der Stromerzeugungsprozess sei nicht allein auf den eigentlichen Stromerzeugungsvorgang, also die Umwandlung von thermischer, kinetischer oder solarer Energie in elektrische Energie beschränkt. Dass der Begriff der Stromerzeugung nicht zu eng verstanden werden dürfe, ergebe sich auch daraus, dass zu den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Neben- und Hilfsanlagen auch Rauchgasreinigungseinrichtungen gehören würden. Weiterhin solle nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur der Output und nicht auch der Input besteuert werden, weshalb auch aus diesem Grund der Stromverbrauch in den zur PV-Anlage gehörenden Solarwechselrichtern von der Stromsteuer zu befreien sei. Das gleiche Ergebnis sei auch unter Berücksichtigung der Regelungen aus der Energiesteuerrichtlinie geboten. Die Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom sei ein technisch notwendiger Bestandteil des Stromerzeugungsprozesses.
Die Klägerin beantragt,
das HZA unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 3. März 2011 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu erteilen.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Gesetzgeber stelle auf die alleinige Erzeugung von Strom ab und treffe keine Unterscheidung nach der Art des erzeugten Stroms. Im Übrigen nimmt es auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die HZA-Akten, die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.
a) Nach dieser Vorschrift ist Strom von der Steuer befreit, wenn er zur Stromerzeugung e...