rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Kettenerwerb eines Grundstücks „Rückveräußerung” durch den letzten Erwerber an den ersten Veräußerer der Kette nur bei Rückabwicklung aller Erwerbsvorgänge in der Kette steuerbefreit
Leitsatz (redaktionell)
Wurde ein in einem „Einheimischenmodell” von einer Gemeinde erworbenes, bei Nichtbebauung nach bestimmten „Einheimischenrichtlinen” einem Rückkaufrecht der Gemeinde unterliegendes Grundstück mit Zustimmung der Gemeinde unter Fortgeltung ihres Rückkaufrechts von dem ersten Erwerber an einen zweiten Erwerber weiterverkauft, so ist der wegen Nichteinhaltung der „Einheimischenrichtlinien” durch den zweiten Erwerber erfolgte Rückkauf des Grundstücks der Gemeinde von dem zweiten Erwerber nicht nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG steuerfrei, wenn nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit sämtlicher Erwerbsgeschäfte, also auch des Erwerbsgeschäfts zwischen der Gemeinde und dem ersten Erwerber und des Erwerbsgeschäfts zwischen dem ersten Erwerber und dem zweiten Erwerber aufgehoben wird.
Normenkette
GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids.
Mit notariellem Vertrag vom 8. September veräußerte die Klägerin das Grundstück der Gemarkung A mit der Fl.Nr. 1203/7 an die Eheleute B und C D, wobei die Grundstücksvergabe nach den gemeindlichen Richtlinien zur Schaffung eines selbstgenutzten Familienwohnhauses durch Einheimische (im Folgenden: Einheimischenrichtlinien) erfolgt war. Für den Fall, dass die Eheleute D das o.g. Grundstück nicht nach den Einheimischenrichtlinien bebauen oder nutzen sollten, war der Klägerin ein Rückkaufsrecht eingeräumt worden.
Nachdem die Eheleute D in der Folgezeit ihr Bauvorhaben wegen finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr realisieren konnten, verzichtete die Klägerin zunächst auf ihr Rückkaufsrecht, sofern die Eheleute D das o.g. Grundstück an Bauwillige im Sinn der Einheimischenrichtlinien veräußern würden. Unter Mitwirkung der Klägerin veräußerten daraufhin die Eheleute D das o.g. Grundstück mit notariellem Vertrag vom 24. April 2002 an die Eheleute E und F G, wobei der Klägerin ein Ankaufsrecht eingeräumt wurde, sollte das Grundstück von den Eheleuten G nicht nach den Einheimischenrichtlinien bebaut und genutzt werden.
E. G. verstarb am 20. März und wurde von seiner Ehefrau F G allein beerbt. Nachdem F G in der Folgezeit bezüglich des o.g. Grundstücks die Voraussetzungen der Einheimischenrichtlinien nicht mehr gewährleisten konnte, übte die Klägerin ihr Ankaufsrecht im Einvernehmen mit F G aus. Am 6. August 2003 schlossen die Klägerin und F G einen notariellen Vertrag über die „Rückübertragung infolge der Ausübung eines Ankaufsrechts”, worin sich F G gegenüber der Klägerin verpflichtete, das Eigentum an dem o.g. Grundstück für einen Kaufpreis i.H.v. insgesamt 108.783,54 EUR zu übertragen.
Am 13. Oktober 2003 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) einen Grunderwerbsteuerbescheid, in dem für den Erwerbsvorgang vom 6. August 2003 eine Grunderwerbsteuer i.H.v. 3.807,00 EUR festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 11. November 2003 legte die Klägerin hiergegen mit der Begründung Einspruch ein, dass es sich bei dem Erwerbsvorgang vom 6. August 2003 um einen grunderwerbsteuerneutralen Rückerwerb des o.g. Grundstücks von den Voreigentümern gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gehandelt habe. Das im Streitfall gewählte „Kettengeschäft” mit dem Zweiterwerber – den Eheleuten G bzw. mit F G – ohne vorherige Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrags mit den Ersterwerbern – den Eheleuten D – müsse vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1972 (II B 30/71, BStBl II 1972, 636) als kostengünstige und steuerneutrale Form des Rückerwerbs des o.g. Grundstücks anerkannt werden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Juli 2005 wies das FA den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf den streitgegenständlichen Erwerbsvorgang keine Anwendung finden könne, da die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Fall eines Kettengeschäftes für jeden einzelnen Erwerbsvorgang vorliegen müssten. Dies setze voraus, dass die Wirkungen sämtlicher zwischengeschalteter Erwerbsvorgänge restlos beseitigt werden müssten und eine Identität der am ursprünglichen Erwerbsvorgang und dem Rückerwerb beteiligten Personen bestehen müsse. Beide Voraussetzungen seien im Streitfall jedoch nicht erfüllt, da insbesondere der ursprüngliche Erwerbsvorgang bezüglich des o.g. Grundstücks zwischen dem Kläger und den Eheleuten D als Zwischenerwerber nicht rückabgewickelt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 9. August 2005 – eingegangen bei Gericht am 10. August 2005 – erhob die Klägerin hiergegen Klage, die sie im Wesentlichen ...