Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwarzarbeitsbekämpfung. Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung. Bestimmung des Prüfungszeitraums nach pflichtgemäßem Ermessen des HZA
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Prüfungsverfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der im Begleitschreiben vorgesehene Prüfungstermin verstrichen ist, wenn damit nicht der Prüfungstermin verbindlich angeordnet werden sollte, sondern es sich um einen bloßen Terminvorschlag der Behörde ohne eigenständigen Regelungsgehalt handelte.
2. Die Anordnung einer Prüfung setzt nicht voraus, dass ein konkreter Verdacht für einen Leistungsmissbrauch besteht. Vielmehr lässt § 2 SchwarzArbG grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der Zollbehörden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass z. B. Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zu Unrecht bezogen worden sein könnten.
3. Es ist nicht erforderlich, dass die rechtliche Qualifizierung etwa als Arbeitgeber oder Auftraggeber beim Erlass der Prüfungsverfügung bereits feststeht. Denn eine wirkungsvolle Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nur dann möglich, wenn auch solche Sachverhalte überprüft werden können, bei denen die rechtlichen Verhältnisse noch unklar sind. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zu prüfende Person z. B. als Arbeitgeber oder Auftraggeber in Betracht kommt.
4. Bei den Kontrollen nach § 2 SchwarzArbG handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung.
5. Die Bestimmung des Prüfungszeitraums liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hauptzollamts (HZA), welches dabei zwar grundsätzlich nicht auf ein einziges Prüfungsjahr beschränkt ist; es dürfen aber auch nicht beliebig viele Jahre in die Prüfung einbezogen werden. Eine solche Anordnung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.
Normenkette
SchwarzArbG § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 5; FGO § 102 S. 1
Tenor
1. Die Prüfungsverfügung vom 11. Juli 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die Prüfung für die Jahre 2009 und 2010 angeordnet wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsverfügung.
Die Klägerin meldete am 02. September 2011 unter der Bezeichnung „Haushaltsnahe Dienstleistungen” ein Gewerbe in der Gemeinde R. an. Nachdem eine telefonische Terminvereinbarung mit ihr gescheitert war, ordnete der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) mit Verfügung vom 11. Juli 2012 die Durchführung einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) an. Im Begleitschreiben vom 11. Juli 2012 sind als Prüfungszeitraum die Jahre 2009 bis laufend und der Prüfungstermin 26. Juli 2012 genannt. Gleichzeitig bat das HZA um Kontaktaufnahme, falls die Klägerin den geplanten Termin nicht wahrnehmen könne.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 legte die Klägerin gegen die Prüfungsverfügung Einspruch ein. In seiner Eingangsbestätigung vom 01. August 2012 wies das HZA darauf hin, dass der Einspruch keine aufschiebende Wirkung habe und der Durchführung der Prüfung, die nunmehr für den 04. September 2012 vorgesehen sei, nicht entgegenstehe. Die Klägerin erhielt erneut Gelegenheit, ggf. einen anderen Termin vorzuschlagen. Die angeordnete Prüfung wurde bislang nicht durchgeführt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2012, die der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 04. Dezember 2012 zugestellt wurde, wies das HZA den Einspruch als unbegründet zurück.
Ihre am 04. Januar 2013 beim HZA und am 20. Februar 2013 beim Finanzgericht eingegangene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass sie gemäß § 5 Abs. 1 SchwarzArbG nicht zur Duldung der angeordneten Prüfung verpflichtet sei. Die dort geregelten Duldungs- und Mitwirkungspflichten träfen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Auftraggeber sowie Dritte, die bei einer Prüfung angetroffen würden. Sie gehöre nicht zu dem abschließend aufgezählten Personenkreis. Die Norm sei eindeutig und könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Es widerspreche dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage und dem Bestimmtheitsgebot der Strafgesetze, wenn sich erst durch eine durchgeführte Maßnahme herausstellen könne bzw. solle, dass diese gerechtfertigt gewesen sei. Müsse ihr Status durch die angeordnete Maßnahme erst festgestellt werden, würde die Normierung des Adressatenkreises ihre Geltung verlieren; dies würde wiederum bedeuten, dass jeder Bürger uneingeschränkt eine solche Maßnahme dulden müsse. Eben dies wolle die abschließende Aufzählung der Duldungspflichtigen in § 5 Abs. 1 SchwarzArbG verhindern.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Prüfungsverfügung vom 11. Juli 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. November 2012 aufzuheben.
Das HZA beantragt unter Verweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sac...