Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1991
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1991 (UStG).
Der Kläger betrieb eine Gastwirtschaft mit Fremdenpension, die hauptsächlich mit Schulklassen sowie Kinder- und Jugendgruppen belegt war. Die Schulklassen wurden von Lehrern, die übrigen Kinder- und Jugendgruppen von Pädagogen verschiedener Organisationen (z. B. Lebenshilfe Werkstatt für Behinderte GmbH, Stadtjugendamt Erlangen, Caritasverband) betreut. Die Aufenthaltsdauer betrug regelmäßig vier bis fünf Tage, manchmal auch mehr oder weniger. Der Senat nimmt hinsichtlich der einzelnen Gruppen und ihres Aufenthalts auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom …. August … (Bl. … FG-Akte) Bezug. Neben den Jugendgruppen nahm der Kläger auch Pensionsgäste auf.
Der Kläger erklärte in seiner Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 1991 steuerpflichtige Umsätze zu Steuersätzen von 14 v.H. und 7 v.H. Die mit der Unterbringung der Jugendlichen zusammenhängenden Umsätze in Höhe von brutto … DM beurteilte er in der Anlage zur USt-Erklärung 1991 (Bl. … USt-Akte) als steuerfrei und hielt demgemäß aufgrund seiner Berechnung 74,26 v.H. der Vorsteuerbeträge für nicht abziehbar.
Die USt-Erklärung 1991 stand zunächst einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, so daß sich eine USt von … DM ergab.
Den Ergebnissen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum … bis … (Bericht über die Außenprüfung vom …. Dezember … Betriebsprüfungsakten) folgend, vertrat der Beklagte (das Finanzamt-FA–) auch für das Streitjahr den Standpunkt, die Umsätze aus der Beherbergung der Jugendlichen seien umsatzsteuerpflichtig. Das FA setzte demgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem USt–Änderungsbescheid 1991 vom …. Oktober … (Bl. … USt-Akte) die USt für das Jahr 1991 auf … DM fest, wobei es die Netto-Bemessungsgrundlage von … DM (aus … DM) herausrechnete und sämtliche Vorsteuern zum Abzug zuließ.
Der Einspruch hiergegen hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom …. Dezember … Bl. …. Rechtsbehelfsakte). Nach Klageerhebung hat das FA den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom …. Dezember … aufgehoben. Der Kläger hat diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens erklärt.
Die Klage begründet der Kläger unter Bezugnahme auf seine in dem durch Urteil rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 14 K 2536/93 dargelegten tatsächlichen Verhältnisse im wesentlichen wie folgt:
Die Umsätze seien steuerfrei, weil sich seine Tätigkeit für die Jugendlichen nicht auf die Unterbringung und die Zubereitung der Mahlzeiten beschränkt habe. Er sei mit diesen Gruppen vielmehr in eine Hausgemeinschaft getreten, was seine Persönlichkeit gefordert habe. Er habe die Gruppen umsorgt, sei jederzeit Ansprechpartner gewesen und habe Rat zum örtlichen Freizeitangebot, zu Spiel und Sport, bei Krankheiten und bei Unpäßlichkeiten erteilt. Über eine Rufanlage sei er auch nachts erreichbar gewesen. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sei er auf die Wünsche der Jugendlichen eingegangen. Nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müsse sich das FA an Abschnitt 117 Abs. 1–4 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) halten. Insbesondere setze die Steuerbefreiung – wie sich aus Abschnitt 117 Abs. 1 Satz 3 UStR ergebe – nicht voraus, daß die in § 4 Nr. 23 UStG genannten Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungszwecke von dem Unternehmer selbst verfolgt würden, der die Jugendlichen bei sich aufnehme. Der vom FA herangezogene Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 1979 V B 15/79 (BStBl II 1979, 721) beträfe einen anderen Sachverhalt.
Seine Leistungen, insbesondere auch hinsichtlich seiner Einrichtungen und Pauschalpreise, seien überdies identisch mit den Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes (§ 4 Nr. 24 UStG) oder den Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG), so daß er mit Jugendherbergen in Wettbewerb trete. Er sei einem Herbergsvater vergleichbar.
Der BFH beziehe sich in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 V R 127/84 (BStBl II 1989, 912) auf seinen Beschluß in BStBl II 1979, 721, wonach § 4 Nr. 23 UStG diejenigen Unternehmer begünstige, die nicht schon von § 4 Nrn. 18, 21, 24 und 25 UStG erfaßt würden, aber ebenfalls im Bereich der Jugendarbeit tätig seien. Deshalb müßten zu § 4 Nr. 23 UStG auch die Vorschriften des § 4 Nr. 24 und Nr. 25 UStG herangezogen werden.
Hinsichtlich des Vorbringens im einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom …. Dezember … (Bl. … ff. FG-Akte) und vom …. August … (Bl. … FG-Akte) verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des USt-Änderungsbescheides 1991 vom … Dezember … die USt für das Jahr 1991 auf … DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidu...