rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung eines Vereins, der neben unternehmerischen auch nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgt. der Aufteilungsschlüssel kann im Verhältnis der erzielten Umsätze erfolgen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Verein, der sowohl unternehmerische Zwecke (Umsatzerzielung) als auch nichtwirtschaftliche Zwecke (ideelle Vereinszwecke) verfolgt, kann in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge nur teilweise abziehen.
2. Der Aufteilungsschlüssel bestimmte sich im Streitfall – mangels substantiierten Sachvortrags des Vereins – nach dem Verhältnis der erzielten Umsätze zu den gesamten Einnahmen (Umsätze zuzüglich der als nicht steuerbar behandelten Mitgliedsbeiträge und öffentlichen Zuschüsse).
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im beantragten Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
Der Kläger, ein eingetragener Verein, verfolgt den satzungsmäßigen Zweck der Förderung der bayerischen Luft- und Raumfahrtindustrie sowie der Satellitennavigation.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 2006 errechnete der Kläger seine Umsatzsteuer mit dem negativen Betrag von … EUR; hierbei erklärte er steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … EUR aus der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von … EUR geltend. Im Streitjahr vereinnahmte er Mitgliedsbeiträge in Höhe von … EUR und erhielt Zuschüsse des Bayer. Staatsministeriums für … in Höhe von … EUR.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Umsatzsteuer 2006 abweichend hiervon mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 22. Oktober 2007 auf den Betrag von … EUR fest und legte hierbei abzugsfähige Vorsteuerbeträge in Höhe von lediglich … EUR zugrunde.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das FA an, dass der Kläger als Verein nur insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, als er unternehmerisch tätig geworden sei; der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit bestimme sich nach dem Verhältnis von steuerpflichtigen Umsätzen zu den Zuschüssen und Mitgliedsbeiträgen und betrage vorliegend 0,6 %.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stünden, wofür bei ihm als wirtschaftlichem Verein auch eine Vermutung für die Zugehörigkeit bezogener Leistungen zum unternehmerischen Bereich spreche. Auch die im Streitjahr geringen Umsätze sprächen nicht dagegen, da er zunächst eine Infrastruktur habe aufbauen müssen und im Folgejahr bereits Umsätze in Höhe von … EUR erzielt habe.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 1. Juli 2008, 16. Juli 2008 sowie 14. Oktober 2008 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer für 2006 unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 22. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2008 auf den negativen Betrag von … EUR festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 8. September 2008, 18. September 2008 sowie 13. Oktober 2008 verwiesen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2011 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Ein Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen; dabei setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugs voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.
Das Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausgangsleistungen belastet, besteht nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt. Die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann jedoch nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, UR 2008, 34...